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HeilmittelverordnungHäufige Fragen zur Prüfung von Verordnungen

Abo-Inhalt28.01.20253 Min. LesedauerVon RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler, baehrle-partner.de

Absetzung wegen Verwendung der Abkürzung „ET“ zulässig?

Frage: „Ich habe eine Absetzung mit folgender Begründung: ‚abgegebene Folgeleistungen wurden im Betätigungsfeld weder im verständlichen Wortlaut, durch Abkürzungen oder durch Wiederholungszeichen angegeben.‘ Ich habe in der ersten Zeile ‚ET‘, dahinter Elektrotherapie ausgeschrieben, in Zeile 2–5 dann nur ET. Ich dachte, das sei erlaubt, wenn es oben ausgeschrieben ist.“

Antwort: Die Anlage 3a zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V über die Versorgung mit Leistungen der Physiotherapie und deren Vergütung erläutert zu diesem Punkt:

Anlage 3a zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V (Auszug)

„Die abgegebene Leistung sowie ein durchgeführter Hausbesuch sind vom Leis-tungserbringer auf der Rückseite der Verordnung verständlich, d.h. im Wortlaut oder laut „Verzeichnis der gebräuchlichen Abkürzungen im Heilmittelkatalog“ (Abkürzungsverzeichnis) gemäß der Heilmittel-Richtlinien und unter Angabe des Datums darzustellen und von der oder dem Versicherten durch Unterschrift auf dem Verordnungsblatt zu bestätigen.“

„ET“ ist dort nicht als gebräuchliche Abkürzung für Elektrotherapie aufgeführt. Legt man das Verzeichnis eng aus; dann ist man abrechnungstechnisch nur auf der sicheren Seite, wenn in jeder Zeile „Elektrotherapie“ steht. Die Begründung für die Absetzung ist hier allerdings mehrdeutig. Fehlten der GKV hier in den Zeiten 2 bis 5 das ausgeschriebene Wort Elektrotherapie generell oder die Wiederholungszeichen unter dem in Zeile 1 verwendeten Wort „Elektrotherapie“? Oder störte man sich an der Abkürzung, die Sie definiert und dann verwendet hatten? Ein Widerspruch gegen die Absetzung mit der Begründung, für die abgegebene Leistung sei in Zeile 1 eine Definition erfolgt und diese dann verwendet worden, könnte erfolgreich sein.

Zählt der erste Behandlungstag bei der 28-Tage-Frist für den Behandlungsbeginn mit?

Frage: Zählt bei der 28-Tage-Frist für Therapiebeginn der Ausstellungstag und/oder der erste Behandlungstag mit?

Antwort: Gerechnet wird die Frist ab Ausstellungsdatum der Heilmittelverordnung. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausstellung und endet mit Ablauf des 28. Tages nach Ausstellung. Der Tag der Ausstellung ist der Tag 0, der darauffolgende Tag ist Tag 1.

Beispiel: So werden die 28 Tage für den Behandlungsbeginn gezählt

Der Arzt hat die Heilmittelverordnung am 10.02.2025 ausgestellt. Tag 1 ist der 11.02.2025, Tag 28 ist der 10.03.2025. Das heißt: Spätestens am 10.03. muss die Behandlung begonnen werden.

Darf die Arztpraxis die Verordnung mit Tippex korrigieren?

Frage: Wir behandeln einen Patienten im Heim. Auf der letzten VO ist auf der Vorderseite der Verordnung das angekreuzte (!) Kästchen Hausbesuch NEIN mit Tippex überschrieben und dann der Hausbesuch angekreuzt. Mit Unterschrift, Datum, Stempel der Praxis: Gibt das Probleme bei der Abrechnung?

Antwort: In der Anlage 3a zum Vertrag nach § 125 I SGB V über die Versorgung mit Leistungen der Physiotherapie ist ausdrücklich vorgesehen, dass eine Änderung von „Nein“ auf „Ja“ durch den Arzt zulässig ist mit erneuter Arztunterschrift und Datumsangabe – beim Feld Hausbesuch.

Ist beidseitiges Bedrucken der Verordnung ein Absetzungsgrund?

Frage: Eine Arztpraxis bedruckt die Blankoformular 13 (hellbraunes Papier, Rückseite weiß) inzwischen beidseitig, sodass auch die weiße Rückseite bedruckt wird. Ist das ein Absetzungsgrund?

Antwort: Nein, wenn die Verordnung ansonsten alle erforderlichen Angaben enthält.

Quittierung nach Hausbesuch vergessen – kann der Termin noch nachberechnet werden?

Frage: Ich rechne selbst mit den GKV ab. Bei einer VO über sechs Hausbesuche sind auf der Verordnung selbst alle sechs Hausbesuche vermerkt und quittiert. Aus Versehen habe ich nur fünf Hausbesuche abgerechnet. Kann ich den sechsten noch nachberechnen?

Antwort: Fertigen Sie eine Kopie der Verordnung und lassen Sie den Patienten den nicht abgerechneten Hausbesuch nochmals durch Unterschrift bestätigen. Reichen Sie dann dieses Dokument bei der GKV ein. Vorausgesetzt wird, dass dies noch innerhalb der Abrechnungsfrist von neun Monaten erfolgt, d. h., dass diese Frist noch nicht abgelaufen ist.

Weiterführende Hinweise
  • Verordnungen im Praxisalltag richtig handhaben: Leser fragen – Experten antworten (PP 12/2024, Seite 4 ff.)
  • PP-Sonderausgabe: Sicher abrechnen in der Physiopraxis. 15 Fragen – 15 einfache Antworten. Dezember 2023. Abruf-Nr. 49813647

AUSGABE: PP 2/2025, S. 2 · ID: 50291321

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