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GesetzgebungJahressteuergesetz 2024: Diese zehn Steueränderungen sind für Heilmittelerbringer relevant!
| Der Regierungskrise zum Trotz wurde im Dezember das Jahressteuergesetz (JStG) 2024 verkündet. Dieses enthält nicht nur über 130 Einzelmaßnahmen, sondern betrifft an mehreren Stellen auch die Besteuerung von Physiotherapeuten. PP hat deshalb für Sie das JStG analysiert und die zehn wichtigsten Änderungen zusammengestellt. |
Inhaltsverzeichnis
- 1. Der Grundfreibetrag wurde angehoben
- 2. Der Kinderfreibetrag steigt
- 3. Abzug von Kinderbetreuungskosten verbessert
- 4. Buchwertübertragung zwischen Schwesterpersonengesellschaften ist künftig steuerfrei
- 5. E-Bilanz: Neue Übermittlungspflichten ab 2025 und 2028
- 6. Beiträge an die DRV werden bald digital übermittelt
- 7. PV-Anlage auf dem Praxisdach – ab 2025 ist mehr drin
- 8. Gewerbesteuer: Neue Grundstückskürzung ab 2025
- 9. Reform des Vorsteuerabzugs
- 10. Kleinunternehmerregelung verbessert
1. Der Grundfreibetrag wurde angehoben
Um das Existenzminimum von der Besteuerung zu verschonen, werden bis zur Höhe des Grundfreibetrags keine Steuern erhoben. Zwar wurde der für 2024 geltende Grundfreibetrag bereits auf 11.604 Euro angehoben. Das genügte jedoch nicht. Nun erfolgte eine weitere Anhebung – rückwirkend ab dem 01.01.2024 – auf 11.784 Euro (plus 180 Euro). Das spart jährlich 25 Euro Steuern zzgl. Soli und Kirchensteuer. Für verheiratete Therapeuten verdoppelt sich die Entlastung.
Der angehobene Grundfreibetrag bedeutet auch, dass Therapeuten für alle bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer seit der Lohnabrechnung für Januar 2024 zu viele Steuern einbehalten und abgeführt haben. Grundsätzlich müssten deshalb alle Lohnabrechnungen seit Januar 2024 korrigiert werden (§ 41c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG). Das ist zum Glück nicht erforderlich. Denn nach § 52 Abs. 32a EStG ist die Entlastung mit voller Nachholwirkung in der Lohnabrechnung für Dezember 2024 zu berücksichtigen. Daher wurden von der Finanzverwaltung für den Lohnsteuerabzug für Dezember 2024 gesonderte Programmablaufpläne aufgestellt, die die entsprechende Änderung berücksichtigen.
2. Der Kinderfreibetrag steigt
Wer Kinder hat, profitiert entweder vom Kindergeld (derzeit 250 Euro pro Monat und Kind) oder von steuerlichen Freibeträgen (derzeit 9.312 Euro pro Jahr und Kind). Weil nicht beides gewährt und das Kindergeld Monat für Monat durch die Familienkasse ausgezahlt wird, führt das Finanzamt eine Günstigerprüfung durch. Bedeuten die Freibeträge eine größere Entlastung als das Kindergeld, mindern die Freibeträge das zu versteuernde Einkommen und das ausgezahlte Kindergeld wird auf die Steuer aufgeschlagen. Bei Physiotherapeuten führen die Freibeträge dann zu einer größeren Entlastung, wenn ein hohes zu versteuerndes Einkommen vorliegt. Das ist bei ledigen Therapeuten der Fall, wenn das zu versteuernde Einkommen ohne Abzug der Kinderfreibeträge etwa 41.000 Euro beträgt. Bei verheirateten Therapeuten liegt die Grenze bei etwa 82.000 Euro. Diese Therapeuten profitieren nun. Denn die Freibeträge für Kinder wurden rückwirkend ab 2024 auf 9.540 Euro angehoben (+ 228 Euro). Bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent bietet das eine Steuerentlastung von 96 Euro – pro steuerlich zu berücksichtigendem Kind.
3. Abzug von Kinderbetreuungskosten verbessert
Viele Physiotherapeuten betreuen die eigenen Kinder nicht nur selbst. Oft werden auch Dritte in die Betreuung eingebunden, z. B. eine Kindertagesstätte oder eine Tagesmutter. Das kostet Geld. Allerdings sind Kinderbetreuungskosten als Sonderausgabe von der Steuer abzugsfähig, wenn das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, für die Aufwendungen eine Rechnung vorliegt und diese unbar bezahlt wurde (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Bisher betrug der Sonderausgabenabzug zwei Drittel der Aufwendungen und maximal 4.000 Euro pro Kind. Ab 2025 sind nun 80 Prozent der Aufwendungen und maximal 4.800 Euro pro Kind abzugsfähig.
4. Buchwertübertragung zwischen Schwesterpersonengesellschaften ist künftig steuerfrei
Manche Therapeuten grenzen unterschiedliche Tätigkeitsfelder, wie den Betrieb der Physiotherapiepraxis und den Betrieb eines Fitnessstudios, voneinander ab und gründen für jeden Bereich eine Personengesellschaft. An dieser sind dann immer zu gleichen Teilen die gleichen Therapeuten als Gesellschafter beteiligt (personen- und beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaften). In diesem Fall kommt es häufig vor, dass Wirtschaftsgüter von einer Gesellschaft nicht mehr benötigt werden, wohl aber von der anderen. Die Praktikerlösung lautet dann: Das Wirtschaftsgut wird ab sofort einfach der anderen Gesellschaft gegeben. Das akzeptierte das Finanzamt jedoch nicht und forderte, dass die in dem Wirtschaftsgut enthaltenen stillen Reserven aufzudecken und zu versteuern sind. Damit ist Schluss. Denn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) urteilte, dass eine Buchwertfortführung möglich ist. Und nun wurde sie mit § 6 Abs. 5 Nr. 4 EStG ins Gesetz aufgenommen.
Beispiel |
Eine Physiotherapiepraxis wird von der A-GbR geführt. An dieser sind die Therapeuten A und B zu jeweils 50 Prozent beteiligt. Parallel wird ein Fitnessstudio von der B-GbR geführt. An dieser sind ebenfalls die Therapeuten A und B zu jeweils 50 Prozent beteiligt. Der A-GbR gehört ein Firmenwagen. Der Buchwert beträgt 1 Euro und der tatsächliche Wert 35.000 Euro. Weil die A-GbR den Pkw nicht benötigt, wird er unentgeltlich in das Vermögen der B-GbR überführt. Lösung: Bisher musste die A-GbR einen Gewinn von 34.999 Euro versteuern und die B-GbR den Pkw mit 35.0000 Euro abschreiben. Nun ist eine steuerneutrale Übertragung zu Buchwerten möglich, weil der Vorgang unentgeltlich erfolgt und es sich um beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaften handelt. |
5. E-Bilanz: Neue Übermittlungspflichten ab 2025 und 2028
Manche Physiotherapeuten ermitteln den Gewinn freiwillig oder verpflichtend durch Bilanzierung. Das ist z. B. Pflicht, wenn die Praxis in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführt wird. Bei Bilanzierung hat der Therapeut dem Finanzamt den Inhalt der Bilanz sowie den Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 5b EStG elektronisch zu übermitteln („E-Bilanz“). Das ist gängige Praxis und allseits bekannt. Neu ist, dass diese Übermittlungspflicht erweitert wurde:
- Für alle Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2024 beginnen (§ 52 Abs. 11 S. 2 EStG), ist die E-Bilanz um den unverdichteten Kontennachweis mit Kontensalden zu ergänzen.
- Eine weitere Verschärfung gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2027 beginnen (§ 52 Abs. 11 S. 3 EStG). Für diese ist die E-Bilanz auch um den Anlagenspiegel und dem Anlagenverzeichnis zu ergänzen. Gleiches gilt für die Verzeichnisse i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 2 EStG und – wenn vorhanden – für den Anhang, den Lagebericht und den Prüfungsbericht zur Bilanz.
6. Beiträge an die DRV werden bald digital übermittelt
Viele freiberuflich tätige Therapeuten haben sich (verpflichtend oder freiwillig) für das Rentenalter über die DRV Bund abgesichert. Der Vorteil: Die geleisteten Beiträge sind gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG in voller Höhe als Sonderausgabe abzugsfähig. Das Problem: Bisher mussten die Beiträge gegenüber dem Finanzamt oft durch eine Papierbescheinigung nachgewiesen werden. Das macht nicht nur Arbeit, sondern kann auch dazu führen, dass ein Abzug der (oft hohen!) Beiträge vergessen wird.
Das ändert sich künftig. Denn gemäß § 10 Abs. 2c EStG hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Vorsorgeaufwendungen, die nach dem 31.12.2027 geleistet oder erstattet werden, dem Finanzamt nach Maßgabe des § 93c Abgabenordnung (AO) elektronisch zu übermitteln. Das sorgt für einen Bürokratieabbau bei einer ansonsten digitalen Steuererklärung und verhindert, dass die steuermindernden Beitragszahlungen verloren gehen.
7. PV-Anlage auf dem Praxisdach – ab 2025 ist mehr drin
Befindet sich auf dem Praxisgebäude eine PV-Anlage, dann unterliegen die dadurch realisierten Einnahmen und Entnahmen grundsätzlich der Besteuerung. Ausnahme: Die PV-Anlage fällt unter § 3 Nr. 72 S. 1 EStG. Dann sind die Einnahmen und Entnahmen steuerfrei und parallel ist insoweit der Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Nähere Details hierzu enthält das Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 17.07.2023.
Bislang handelt es sich um eine steuerfreie PV-Anlage auf dem Praxisgebäude, wenn die Leistung der PV-Anlage nicht mehr als 30 kWp beträgt. Sollte sich in dem Gebäude jedoch nicht nur die Physiotherapiepraxis befinden, sondern sind dort auch weitere Wohn- oder Gewerbeeinheiten vorhanden, gilt eine Grenze von 15 kWp je Einheit; maximal 100 kWp. Bei einer Immobilie mit einer Einheit für die Physiotherapiepraxis und zwei darüber liegenden Wohneinheiten dürfen also bis zu 45 kWp installiert werden, damit für die PV-Anlage die Steuerbefreiung gilt.
Neu ist, dass ab 2025 eine einheitliche Grenze von bis zu 30 kWp je Wohn- bzw. Gewerbeeinheit gilt; aber wie bisher maximal insgesamt 100 kWp. Besteht das Gebäude also aus einer Einheit für die Praxis und zwei zusätzlichen Wohneinheiten, können auf diesem Gebäude deshalb ab sofort bis zu 90 kWp (bisher nur 45 kWp) installiert und steuerfrei betrieben werden.
8. Gewerbesteuer: Neue Grundstückskürzung ab 2025
Nicht oft, aber manchmal unterliegt der Gewinn der Physiotherapiepraxis der Gewerbesteuer. Beispielsweise wenn berufsfremde Personen Gesellschafter sind, die Praxis in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführt wird oder die Praxis an einer Personengesellschaft beteiligt ist, welche gewerbliche Einkünfte erzielt. Das Problem: Der Gewinn der Physiotherapiepraxis unterliegt nicht nur der Gewerbesteuer, sondern parallel zahlt die Praxis für die Immobilie, in welcher sich die Praxis befindet, Grundsteuer. Um diese Doppelbelastung abzufedern, gibt es die in § 9 Nr. 1 S. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) verankerte Grundstückskürzung. Diese beträgt vereinfacht gesagt 1,2 Prozent des zuvor mit 140, 250, 400 oder 600 Prozent angesetzten Einheitswerts.
Zwar wurde die Kürzung ab dem Erhebungszeitraum 2025 nicht abgeschafft, aber sie wurde grundlegend verändert. Denn ab dem Erhebungszeitraum 2025 spielt der Einheitswert für die Kürzung keine Rolle mehr. Die neue Kürzung stellt nun auf die in dem jeweiligen Erhebungszeitraum als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer für zum Betriebsvermögen der Praxis gehörenden Grundbesitz ab. Und genau diese ist ab dem Erhebungszeitraum 2025 zu 100 Prozent als Kürzung zu berücksichtigen. Maßgebend ist wie bisher auch, dass der Grundbesitz, für den die Grundsteuer gezahlt wird, zum Betriebsvermögen der Physiotherapiepraxis gehört. Befindet sich die Praxis folglich in gemieteten Räumen und wird für diese Grundsteuer gezahlt, dann lässt sich diese nicht als Kürzung geltend machen.
9. Reform des Vorsteuerabzugs
Umsätze aus verordneten Heilbehandlungen als Physiotherapeut sind gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a) Umsatzsteuergesetz (UStG) umsatzsteuerfrei – ohne Höchstbeträge und einzuhaltende Grenzwerte. Manche Praxen erbringen aber auch umsatzsteuerpflichtige Leistungen (PP 10/2024, Seite 17 ff.), wie z. B.:
- Leistungen ohne Verordnung/Rezept
- Nicht verordnungsfähige Leistungen wie nichtinvasive Magnetfeldtherapie, Fußreflexzonenmassage oder Akupunktur
- Leistungen zur Veränderung der Körperform (z. B. Erstellung individueller Trainingspläne für Sportler, Betrieb eines Fitnessstudios)
- Maßnahmen zur Steigerung des Wohlbefindens, wie beispielsweise Wellness-Massagen, Yogakurse, Rückenschule oder autogenes Training.
Während für den umsatzsteuerfreien Bereich kein Vorsteuerabzug zulässig ist (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG), ist dieser für den umsatzsteuerpflichtigen Bereich nach Maßgabe des § 15 UStG möglich. Der Vorsteuerabzug ist für diesen Bereich bisher dann gegeben:
- (1) zu 100 Prozent, wenn an die Praxis eine Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wurde und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.
- (2) zu 100 Prozent, wenn der Praxis eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und diese vollständig bezahlt wurde.
- (3) anteilig in dem Umfang, wie der Praxis eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und diese anteilig bezahlt wurde („Anzahlungen“).
Während es in den Varianten 2 und 3 nicht darauf ankommt, ob die Lieferung oder sonstige Leistung bereits an die Praxis erbracht wurde, ist elementarer Bestandteil aller drei Varianten, dass der Praxis eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Ob der die Lieferung oder sonstige Leistung an die Physiotherapiepraxis ausführende Unternehmer selbst die umsatzsteuerliche Soll- oder Ist-Besteuerung anwendet, hat für den Vorsteuerabzug auf Ebene des Therapeuten keine Bedeutung.
Das ändert sich für Eingangsrechnungen, die nach dem 31.12.2027 ausgestellt werden (§ 27 Abs. 41 UStG). Denn von da an kommt es für den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs auch darauf an, ob der an die Physiotherapiepraxis leistende Unternehmer für die eigene Umsatzbesteuerung die Soll- oder die Ist-Besteuerung anwendet:
Beispiel |
Lieferant L besteuert nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG). L liefert am 25.01.2028 neue Matten für den umsatzsteuerpflichtigen Yoga-Kurs der Physiotherapiepraxis. Eine ordnungsgemäße Rechnung liegt vor. Die Praxis bezahlt die Rechnung erst am 03.04.2028. Lösung: Nach bisheriger Gesetzeslage hätte die Physiotherapiepraxis den Vorsteuerabzug bereits in der Voranmeldung für Januar 2028 geltend machen können. Denn im Januar wurde die Lieferung erbracht und es liegt eine ordnungsgemäße Rechnung vor. Weil der Lieferant die Ist-Besteuerung anwendet und die Zahlung erst im April erfolgt, kann die Praxis die Vorsteuer erst in der Voranmeldung für April 2028 berücksichtigen und geltend machen. |
- Gilt für den leistenden Unternehmer die Soll-Besteuerung, also die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 UStG), dann bleibt für den Vorsteuerabzug der Physiotherapiepraxis alles wie bisher.
- Gilt für den leistenden Unternehmer hingegen die Ist-Besteuerung, also die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG), dann kann die Physiotherapiepraxis die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer beim Finanzamt erst zu dem Zeitpunkt geltend machen, in welchem sie die Rechnung bezahlt hat. Bisher genügte auch die erbrachte Lieferung / sonstige Leistung in Kombination mit Vorlage der Rechnung.
Ab 2028 müssen Physiotherapeuten mit umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen also wissen, ob Lieferanten und andere an die Praxis leistende Unternehmer die Soll- oder die Ist-Besteuerung anwenden. Das wird aber kein Problem darstellen. Denn gilt für den leistenden Unternehmer die Ist-Besteuerung und ergeben sich deshalb für die Physiotherapiepraxis ab 2028 Änderungen beim Vorsteuerabzug, dann muss der leistende Unternehmer darauf in seiner Rechnung hinweisen (§ 14 Abs. 4 Nr. 6a UStG). Das tut er, indem er seine Rechnung um folgenden Passus ergänzt: „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“. Gilt für den leistenden Unternehmer hingegen die Soll-Besteuerung und ergeben sich deshalb keine Änderungen bei dem Vorsteuerabzug, enthält die Rechnung ab dem 01.01.2028 keinen Hinweis auf die Besteuerungsform.
10. Kleinunternehmerregelung verbessert
Möchten Physiotherapeuten mit den umsatzsteuerlichen Konsequenzen aus grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegenden Zusatztätigkeiten nichts zu tun haben, dann kann die in § 19 Abs. 1 UStG verankerte Kleinunternehmerregelung einen Ausweg bieten (PP 12/2024, Seite 16 ff.). Diese bewirkt, dass die eigentlich geschuldete Umsatzsteuer vom Finanzamt nicht erhoben wird. Parallel ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Voraussetzung: Der grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegende Bruttoumsatz im letzten Kalenderjahr – also ohne den umsatzsteuerfreien Umsatz aus der Tätigkeit als Therapeut – darf 22.000 Euro nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen.
Neu: Die Umsatzschwellen für die Kleinunternehmerregelung wurden angehoben. Ab 2025 darf der Bruttoumsatz – ohne die steuerfreien Umsätze aus Heilbehandlungen – im letzten Kalenderjahr die Schwelle von 25.000 Euro nicht überschreiten. Für den Umsatz des laufenden Jahres gilt eine absolute Schwelle von 100.000 Euro. Der Umsatz, der die Schwelle von 100.000 Euro überschreitet, unterliegt bereits der Regelbesteuerung. Einen Fallbeileffekt hat das Überschreiten der Grenze für die vorigen Umsätze jedoch nicht. Zudem sind die Umsätze eines Kleinunternehmers nun umsatzsteuerfrei. Ein Vorsteuerabzug ist dennoch gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen. Weiterhin ist nun klar: Kleinunternehmer sind nicht von der neuen E-Rechnung betroffen (§ 34a UStDV). Sie können also auch wie bisher abrechnen, z. B. mittels Papierrechnung oder PDF. Beziehen Kleinunternehmer jedoch eine Eingangsleistung, müssen sie dafür eine E-Rechnung empfangen können (PP 11/2024, Seite 9 ff.).
Zudem besteht ab 2025 die Möglichkeit, die Kleinunternehmerregelung auch für Umsätze in anderen Mitgliedstaaten der EU zu nutzen. Voraussetzung ist, dass der gesamte Umsatz im EU-Ausland nicht mehr als 100.000 Euro beträgt, die jeweiligen nationalen Regelungen zur Kleinunternehmerregelung erfüllt werden und der Kleinunternehmer vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erhalten hat. Diese Nummer wird über das Online-Portal des BZSt beantragt.
AUSGABE: PP 1/2025, S. 7 · ID: 50267409