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MietrechtMietkürzung wegen mangelhafter Treppenhausreinigung – Mieter ist beweispflichtig
| Ein sauberer Eingangsbereich zählt zu den wichtigen Patienten-Kontaktpunkten einer Physiopraxis (PP 03/2020, Seite 11 ff.). Wenn der Betreiber einer Physiopraxis die Praxisräume angemietet hat, ist in den Nebenkosten oft auch die Reinigung des Treppenhauses enthalten. Ist das Treppenhaus nicht oder nur unzureichend gereinigt, darf die Miete nicht einseitig gekürzt werden. Vielmehr ist der Mieter darlegungs- und beweisbelastet (Amtsgericht Elmshorn, Urteil vom 25.01.2024, Az. 58 C 111/22, Abruf-Nr. 243733). Das Urteil ist auch für gewerbliche Mietverträge relevant. |
Mietkürzung wegen mangelhafter Reinigung, Vermieter klagt erfolgreich
Im Wohnraummietverhältnis gab es Streit über die Zahlung der Kosten für die Treppenhausreinigung. Nach dem Mietvertrag gehörten zu den Betriebskosten, auf die die Mieter Vorauszahlungen leisteten, auch die Kosten der Gebäudereinigung. Die Treppenhausreinigung erfolgte 2021 durch Fegen und Wischen der Flure ohne Aufnahme der Fußmatten. Eine Reinigung der Fensterbänke und des Treppenhandlaufs erfolgte ebenfalls nicht.
Mit der Betriebskostenabrechnung 2021 setzte der Vermieter für die Treppenhausreinigung Kosten von 116,74 Euro an. Die Mieter kürzten die mit der Abrechnung verlangte Nachzahlung um diesen Betrag. Der Vermieter argumentierte, dass das von den Mietern geforderte Aufnehmen der Fußmatten sowie das Reinigen der Fensterbänke und des Treppenhandlaufs gesonderte Tätigkeiten seien, die vom Leistungskatalog des Reinigungsunternehmens nicht erfasst waren, also vergütungspflichtige Mehrleistungen darstellten. Als die Mieter auch nach anwaltlicher Zahlungsaufforderung nicht zahlten, erhob der Vermieter Klage – und hatte Erfolg.
Mieter muss behauptete Pflichtverletzung des Vermieters beweisen
Der Vermieter sei grundsätzlich verpflichtet, den Mietern die Gemeinschaftsflächen, zu denen auch Flure und Treppenhaus gehören, in einem ordnungsgemäßen Zustand zur Verfügung zu stellen. Der Mieter, der eine mangelhafte Leistungsausführung reklamiere, mache einen Wirtschaftlichkeitseinwand und damit einen Schadenersatzanspruch geltend. Für die behauptete Pflichtverletzung der nicht ordnungsgemäßen Treppenhausreinigung seien die Mieter daher vollumfänglich darlegungs- und beweisbelastet. Es genüge nicht, durch Ausdrucke von Vergleichsportalen im Internet auf günstigere Preise zu verweisen, ohne einen konkreten Bezug zur Liegenschaft herzustellen.
AUSGABE: PP 1/2025, S. 16 · ID: 50197672