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ArbeitsrechtUnabgegoltener Urlaub kann teuer werden: Ex-Mitarbeiterin klagt 25.000 Euro ein

Abo-Inhalt28.11.20242 Min. LesedauerVon RA Michael Röcken, Bonn

| Auch Angestellte im Mutterschutz haben Anspruch auf Erholungsurlaub. Nach § 24 Mutterschutzgesetz (MuSchG) gelten die Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots als Beschäftigungszeiten. D. h., sie zählen beim Anspruch auf Erholungsurlaub mit. Sofern eine Angestellte ihren Urlaub vor Beginn des Beschäftigungsverbots nicht (vollständig) erhalten hat, kann sie nach Ende des Beschäftigungsverbots den Resturlaub beanspruchen. Das gilt sogar nach Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitgeber den Urlaub nicht vorher gekürzt hat. Dies wurde einem Arbeitgeber zum Verhängnis: Eine Ex-Mitarbeiterin klagte erfolgreich 25.000 Euro ein (Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 16.04.2024, Az. 9 AZR 165/23). |

Ein Tag Resturlaub bewirkte Zahlungsanspruch rückwirkend für sechs Jahre

Eine Angestellte war im August 2015 mit einem Tag Resturlaub in den Mutterschutz und anschließend in die Elternzeit gegangen. Dies wiederholte sich, bis sie zum Ablauf der Elternzeit im November 2020 das Arbeitsverhältnis kündigte. Im März 2021 forderte sie eine Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs (einen Tag aus 2015 und je 29 Tage aus den Jahren 2015 bis 2020). Da der Arbeitgeber nicht zahlte, klagte die Ex-Angestellte – und obsiegte.

Darum bejahte das BAG einen Zahlungsanspruch der Klägerin

Das BAG folgte hier den Vorinstanzen und bejahte den Zahlungsanspruch. Gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt wird. Hier räumt jedoch die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz dem Arbeitgeber das Recht ein, den Erholungsurlaub der Arbeitnehmerin für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. Diese Erklärung hatte der Arbeitgeber hier aber erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegeben; im Prozess konnte auch keine entsprechende Erklärung mehr abgegeben werden.

Weiter kam das BAG hier zu dem Ergebnis, dass die Ansprüche nicht verjährt waren, da die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 Bürgerliches Gesetzbuch noch nicht abgelaufen war. Diese begann mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden war; also mit Beginn des Urlaubsjahres. Der Urlaubsanspruch wird nicht vor Ablauf der Mutterschutzfristen bzw. Beendigung der Elternzeit fällig, da die Inanspruchnahme von Urlaub das Bestehen einer Arbeitspflicht voraussetzt. Während des Beschäftigungsverbots bzw. der suspendierten Arbeitspflicht konnte daher Verjährung nicht eintreten.

Praxistipp | Kürzen Sie Angestellten, die in Elternzeit gehen, den Erholungsurlaub rechtzeitig. Andernfalls kann eine teure Urlaubsabgeltung drohen.

AUSGABE: PP 1/2025, S. 15 · ID: 50193343

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