FeedbackAbschluss-Umfrage

HeilmittelverordnungVerordnungen im Praxisalltag richtig handhaben: Leser fragen – Experten antworten

Abo-Inhalt25.10.20243395 Min. LesedauerVon Beantwortet von RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler, baehrle-partner.de

Darf die Behandlung auf der Rückseite der Verordnung mehrfach vorgedruckt werden?

Frage: „Kann ich vor Beginn der Behandlung die Maßnahme auf die Rückseite der Heilmittelverordnung drucken, insbesondere bei Hausbesuchsverordnungen? Also bei sechs Behandlungen in sechs Felder und bei zehn Behandlungen in zehn Felder?“

Antwort: In den Bundesrahmenverträgen (BRV) ist in den Anlagen nicht nur für den verordnenden Arzt/Zahnarzt, sondern auch für den Heilmittelerbringer geregelt, wie er die Verordnung bzw. die Rückseite der Verordnung auszufüllen hat.

Anlage 3a zum BRV Physiotherapie, Ziffer 5, Buchstabe o)

Die abgegebene Leistung sowie ein durchgeführter Hausbesuch sind vom Leistungserbringer auf der Rückseite der Verordnung verständlich, d. h. im Wortlaut oder laut „Verzeichnis der gebräuchlichen Abkürzungen im Heilmittelkatalog“ (Abkürzungsverzeichnis) gemäß der Heilmittel-Richtlinien und unter Angabe des Datums darzustellen und von der oder dem Versicherten durch Unterschrift auf dem Verordnungsblatt zu bestätigen.

Zu welchem Zeitpunkt die Eintragung erfolgen soll, ist nicht geregelt. Nur aus dem Wortlaut „die abgegebene Leistung“ lässt sich der Rückschluss ziehen, dass die Eintragung im Maßnahmenfeld erst erfolgen soll, wenn die Leistung tatsächlich erbracht ist, also nach der jeweiligen einzelnen Behandlung. Ob Sie die Rückseite der Verordnung vorher bedrucken, hängt davon ab, wie viele Heilmittel der Arzt/Zahnarzt verordnet hat:

  • Ist nur ein einziges Heilmittel verordnet, spricht nichts dagegen, vor Beginn der Behandlung auf der Rückseite der Heilmittelverordnung im Maßnahmenfeld die verordnete und zu erbringende Maßnahme mittels Drucker einzutragen, da Sie bei jeder einzelnen Behandlung nur diese einzelne Maßnahme erbringen. Das Datum der einzelnen Behandlung wird dann handschriftlich eingetragen und der Patient unterschreibt für jede erhaltene Behandlung. Da der Patient mit seiner Unterschrift den Erhalt der im Maßnahmenfeld eingetragenen Behandlung bestätigt, sollte die Eintragung auch lesbar sein (also keine zu kleine Schrift).
  • Sind allerdings mehrere Heilmittel verordnet und erbringen Sie nicht alle verordneten Leistungen in einem Behandlungstermin, ist eine Eintragung im Maßnahmenfeld vor der Behandlung problematisch, denn Sie können im Voraus nicht mit Sicherheit wissen, welches der verordneten Heilmittel Sie in welchem Termin tatsächlich „abgeben“.

Muss ich als Therapeut neben den abgegebenen Behandlungen auch die gesamte Verordnung unterschreiben?

Frage: „Ich bin als Therapeut in einer Praxis angestellt. Die Rezeptionskraft der Praxis prüft die Heilmittelverordnungen auf Vollständigkeit und Fehlerfreiheit und macht nach Behandlungsende die Abrechnungen. Ich unterschreibe auf den Heilmittelverordnungen der von mir behandelten Patienten für die von mir erbrachten Behandlungen. Die Kollegin verlangt von mir zusätzlich, dass ich auch die gesamte Verordnung/Abrechnung an der Stelle mit dem Praxisstempel unterschreibe mit der Begründung, dies dürfe nur ein Therapeut unterschreiben. Stimmt das?“

Antwort: Auch zum Stempel und zur Unterschrift des Leistungserbringers macht der BRV Physiotherapie klare Vorgaben.

Anlage 3a zum BRV Physiotherapie, Ziffer 5, Buchstabe r)

Durch Unterschrift und Praxisstempel ist vom Leistungserbringer bzw. einer oder einem von ihm beauftragten Mitarbeiterin oder Mitarbeiter die Richtigkeit der gemachten Angaben zu bestätigen.

Sie als behandelnder Therapeut können auf jeden Fall auf der „Empfangsbestätigung durch den Versicherten“ im Feld „Leistungserbringer“ für jede Behandlung unterschreiben. Denn Sie sind derjenige der die Behandlung tatsächlich durchgeführt hat. Leistungserbringer im Feld „Stempel/Unterschrift des Leistungserbringers“ ist jedoch die Praxis, über deren IK-Nummer abgerechnet wird, also der Inhaber der Praxis, bei der Sie angestellt sind. Der Praxisinhaber kann aber Mitarbeiter beauftragen, die Unterschrift in diesem Feld zu leisten. Es kommt also jetzt darauf an, wie Ihr Arbeitgeber / der Praxisinhaber geregelt hat, wer die Richtigkeit der insgesamt gemachten Angaben bestätigen soll und darf:

  • Hat der Arbeitgeber / der Praxisinhaber die Anweisung gegeben, dass in dem Feld „Stempel/ Unterschrift des Leistungserbringers“ der Therapeut unterschreiben soll, der den Patienten tatsächlich behandelt hat, darf die Kollegin von Ihnen die Unterschrift verlangen.
  • Der Praxisinhaber kann aber auch z. B. die Rezeptionskraft beauftragen, alle gemachten Angaben zu prüfen und dann die Verordnungen abzuzeichnen. Die Bestätigung bezieht sich ja nicht auf die „Richtigkeit“ der abgegebenen Behandlung, sondern auf die Richtigkeit der zur Abrechnung notwendigen Angaben, also z. B. auch darauf, dass im „Bestätigungsfeld“ alle Behandlungstermine eingetragen sind, dort der Leistungserbringer vermerkt ist und der Patient den Erhalt der Leistung quittiert hat.

Arztstempel ist auf der Verordnung nur teilweise zu sehen – bekomme ich Probleme bei der Abrechnung?

Frage: „Auf einigen Verordnungen ist im Feld des Arztstempels der Stempel selbst nur teilweise zu lesen. Die Unterschrift des Arztes ist komplett. Kann dies bei der Abrechnung zu Problemen führen?“

Antwort: Zu Vertragsarztstempel und Arztunterschrift gibt der BRV Physiotherapie Folgendes vor:

Anlage 3a zum BRV Physiotherapie, Ziffer 5, Buchstabe n)

Eine Verordnung ist nur gültig, wenn sie ärztlich unterschrieben und mit seinem Arztstempel versehen ist. Korrekturen und/oder Ergänzungen der Arztunterschrift und/oder des Arztstempels können ausschließlich ärztlicherseits erfolgen. Erforderliche Korrekturen müssen vor Beginn der Behandlung erfolgt sein.

Vertragsarztstempel und Arztunterschrift sind Pflichtangaben. Wenn diese nicht vollständig oder korrekt sind, kann dies zu Problemen bei der Abrechnung führen. Wenn nur ein kleiner Teil des Stempels fehlt und der verordnende Arzt anhand der lesbaren Angaben eindeutig identifizierbar ist, bleiben die Probleme vielleicht aus. Fehlt aber z. B. ein Drittel des Stempels, dann kann sich die Krankenkasse auf den Standpunkt stellen, der Vertragsarztstempel ist unvollständig und damit ist die Verordnung fehlerhaft und ungültig. Es sollte im (eigenen) Interesse einer reibungslosen Abrechnung eine Korrektur vor Beginn der Behandlung erfolgen.

Der Patient wurde anderswo „anbehandelt“ – wie hoch ist die Zuzahlung?

Frage: „Ein Patient kommt mit einer Originalverordnung über sechs Einheiten Manuelle Therapie (MT) zu uns. Von den verordneten sechs Behandlungen hat er zwei bereits in einer anderen Praxis erhalten. Dort hat er keine Zuzahlung geleistet. Wie läuft das jetzt mit der Zuzahlung, wenn er in unserer Praxis nur noch vier MT-Behandlungen bekommt?“

Antwort: Einzelheiten zur Frage der Zuzahlungspflicht bei gesetzlichen Versicherten wurden in den Bundesrahmenverträgen geregelt. Die Frage, wer eine Zuzahlung zu leisten hat und in welcher Höhe, ist in § 8 des BRV Physiotherapie ausführlich beschrieben. Die Zuzahlung ist in voller Höhe am ersten Behandlungstag fällig.

Wie hoch die Zuzahlung ausfällt, hängt vom Zeitraum der Leistungserbringung ab. Da der Patient bei Ihnen nur noch vier MT-Behandlungen bekommt, berechnen Sie die Höhe der Zuzahlung bezogen auf den Leistungszeitraum der vier MT-Behandlungen, lassen sich die errechnete Zuzahlung am ersten Behandlungstag zahlen und quittieren das dem Patienten entsprechend. Da Sie mit der Krankenkasse auch nur vier MT-Behandlungen auf der Verordnung abrechnen, passt die von Ihnen erhobene Zuzahlung zu den von Ihnen erbrachten Leistungen.

AUSGABE: PP 12/2024, S. 4 · ID: 50215710

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2024

Bildrechte