Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Dez. 2024 abgeschlossen.
ArbeitsrechtHäufige Kurzzeit-AU kann Kündigung rechtfertigen
| Wer als Angestellter wegen häufiger Kurzzeiterkrankungen wegen Arbeitsunfähigkeit (AU) ausfällt, muss mit einer personenbedingten Kündigung rechnen. Ob und in welchen Fällen diese gerechtfertigt ist, hängt davon ab, ob eine „negative Prognose“ besteht. Eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Mecklenburg-Vorpommern zeigt instruktiv auf, wann dies der Fall ist (Urteil vom 07.05.2024, Az. 5 Sa 56/23). |
Arbeitnehmer klagt erfolglos gegen Kündigung wegen häufiger Fehlzeiten
Dem Kläger war nach 17 Jahren Betriebszugehörigkeit gekündigt worden, nachdem er über einen Zeitraum von vier Jahren Fehlzeiten von durchschnittlich 40 Arbeitstagen/Kalenderjahr hatte. Die Entgeltfortzahlungskosten beliefen sich auf rund zwei Monatsbruttogehälter. Ein betriebliches Eingliederungsmanagement war ergebnislos verlaufen; ein weiteres durch den Arbeitnehmer abgelehnt. Das Gericht wies die Kündigungsschutzklage ab.
Darum hielt das Gericht die Kündigung für sozial gerechtfertigt
Das Gericht hielt die Kündigung für sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz), da sie personenbedingt erfolgte. Häufige Kurzzeiterkrankungen können eine personenbedingte Kündigung bedingen, wenn
- im Kündigungszeitpunkt eine Negativprognose besteht, dass es auch künftig zu Erkrankungen im erheblichen Umfang kommen wird,
- die prognostizierten Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen (Betriebsablaufstörungen oder Entgeltfortzahlungskosten von jeweils mehr als sechs Wochen jährlich) führen, und
- diese Beeinträchtigungen unter einer Interessensabwägung nicht mehr hingenommen werden müssen.
Vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls sei für die Erstellung der Gesundheitsprognose ein Referenzzeitraum von drei Jahren maßgeblich. Hier reiche es aus, wenn der Arbeitgeber die Fehlzeiten der Vergangenheit darstellt und behauptet, in Zukunft seien Krankheitszeiten in entsprechendem Umfang zu erwarten. Es sei dann Sache des Arbeitnehmers darzulegen, weshalb im Kündigungszeitpunkt mit einer baldigen Genesung zu rechnen war, beispielsweise, dass die behandelnden Ärzte die gesundheitliche Entwicklung positiv beurteilt haben und von der Schweigepflicht entbunden sind. Dann müsse wiederum der Arbeitgeber den Gegenbeweis antreten. Einer negativen Prognose stehe es auch nicht entgegen, wenn die Arbeitsunfähigkeitszeiten auf unterschiedlichen Erkrankungen beruhen, da sie auf eine allgemeine Krankheitsanfälligkeit hindeuten.
AUSGABE: PP 12/2024, S. 14 · ID: 50156286