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ArbeitsrechtWie zeitgenau muss die Arbeitszeiterfassung sein?

Abo-Inhalt05.09.20242 Min. LesedauerVon beantwortet von RA, FA MedR, ArbR und HGR, Benedikt Büchling, Kanzlei am Ärztehaus, Hagen

| Frage:„Mit großem Interesse habe ich Ihren Beitrag zur Arbeitszeiterfassung gelesen (PP 05/2023, Seite 6 ff.). Ich finde darin aber keine Angaben darüber, wie genau die Arbeitszeiterfassung sein muss. Ist eine minutengenaue Dokumentation erforderlich?“ |

Antwort: Die Antwort ergibt sich aus § 16 Abs. 2 S. 1, 1. Halbsatz Arbeitszeitgesetz (ArbZG): „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen (…)“.

Das sieht das ArbZG zur Arbeitszeiterfassung vor

Nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 ArbZG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 S. 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. D. h.:

  • Die werktägliche Arbeitszeit i. S. d. § 3 S. 1 beträgt acht Stunden.
  • Jede Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen ist eine über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 S. 1 hinausgehende Arbeitszeit und damit aufzeichnungspflichtig. Dies gilt unabhängig davon, wie lange an Sonn- und Feiertagen gearbeitet wird.
  • Da Sonn- und Feiertage keine Werktage sind, geht jede an diesen Tagen erbrachte Arbeitszeit über die werktägliche Arbeitszeit i. S. d. § 3 S. 1 ArbZG hinaus und ist deshalb aufzeichnungspflichtig.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes bestehen derzeit darüber hinaus keine Aufzeichnungspflichten. Nur die darüber hinaus gehende Arbeitszeit ist also aufzuzeichnen. Solange ein Arbeitnehmer werktäglich nur bis zu acht Stunden arbeitet, besteht also keine Aufzeichnungspflicht. Arbeitet ein Arbeitnehmer an einem Werktag länger als acht Stunden, löst dies die Aufzeichnungspflicht – für diese Zeiten an diesem Tag – aus.

So genau muss die Aufzeichnung sein

Dabei ist eine nur geringfügige Überschreitung nach Sinn und Zweck der Regelung in Anbetracht des eventuell enormen Aufwands unerheblich (ähnlich NK-ArbR/Wichert ArbZG § 16 Rn. 6, der eine Toleranzgrenze bei 15 Minuten zieht; a. A. Buschmann/Ulber, § 16 Rn. 13, die die Aufzeichnungspflicht bereits ab der ersten Sekunde begründet sehen). Vor diesem Hintergrund erscheint eine Toleranzgrenze von 15 Minuten zumindest vertretbar.

Weiterführender Hinweis

AUSGABE: PP 12/2024, S. 15 · ID: 50143046

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