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DatenschutzWhatsApp in der internen Kommunikation von Sportvereinen – Leser fragen, Experten antworten
| Zu dem PP-Beitrag über die Nutzung einer WhatsApp-Gruppe zur internen Kommunikation in einem Sportverein (PP 07/2024, Seite 11 f.) hat die Redaktion mehrere Leserfragen erhalten. Zwei davon werden im Folgenden samt Antworten veröffentlicht. |
Frage: Bestimmt der Inhalt der Kommunikation in einer Gruppe, ob diese als privat oder beruflich bzw. vereinsbezogen einzustufen ist? D. h., würde ein Gericht die Posts nach Geburtstagsglückwünschen bzw. zu sportlichen Erfolgen, Aufruf zur vereinsinternen Arbeitsaktion, Trainingszeiten, Meldungen von Fundsachen etc. sortieren und hernach entscheiden, ob die Gruppe privat oder vereinsbezogen ist?
Antwort: Ob die Kommunikation beruflich oder privat ist, bestimmt sich in erster Linie danach, wer die Gruppe eingerichtet hat:
- Richtet der Übungsleiter (als „Mitarbeiter“ des Vereins) oder eine andere Person des Vereins die Gruppe ein, gilt die gesamte Kommunikation erst einmal als vereinsbezogen, da vom Verein ausgehend.Darauf kommt es an: Wer hat die Gruppe eingerichtet?
- Richtet ein Teilnehmer der Sportgruppe die WhatsApp-Gruppe ein, kann man erst einmal von einer privaten Kommunikation ausgehen. Werden dann allerdings vom Verein/Übungsleiter innerhalb der Gruppe als beruflich einzustufende Inhalte (also z. B. Trainingszeiten) kommuniziert, kann sich die Einstufung von privat nach beruflich verschieben. Im Streitfall (z. B. mit der Datenschutzbehörde) prüft ein Gericht, ob die DSGVO zu beachten ist, weil es sich um eine berufliche Nutzung handelt.
Frage: Sie schreiben, dass der Einsatz von WhatsApp als Kommunikationskanal für den internen Austausch vom Verein angeordnet oder zumindest gebilligt sein müsse. Im Umkehrschluss heißt das für mich: Wenn nun der Vorstand selbst die Gruppe eingerichtet hat, verstößt diese dann nicht gegen die DSGVO?
Antwort: Nein, der Umkehrschluss ist nicht richtig. Wenn der Vorstand die Gruppe selbst eingerichtet hat, dann muss die DSGVO auch beachtet werden. Aber der Vorstand kann dann die Nutzung von WhatsApp einzelnen „Mitarbeitern“ nicht untersagen. Grundsätzlich gilt, dass einzelne Mitarbeiter nicht von sich aus entscheiden dürfen, Messenger-Dienste zur vereinsinternen Kommunikation zu nutzen. Denn die Vereinsführung entscheidet, wie mit den Mitgliedern, Kunden usw. kommuniziert wird.
Merke | Die Praxis sieht aber in vielen Fällen anders aus: Einzelne fangen an, Messenger-Dienste für die vereinsinterne Kommunikation zu nutzen und die Vereinsleitung schaut erst einmal zu (Denn: WhatsApp nutzt ja fast jeder privat und keiner denkt sich etwas dabei). Und dann „stolpert“ ein Entscheider über die DSGVO und das Hinterfragen fängt an. |
AUSGABE: PP 8/2024, S. 18 · ID: 50097159