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SteuernPraxis generiert auch umsatzsteuerpflichtige Umsätze – wie hoch ist der Geschenkefreibetrag?

Abo-Inhalt15.05.2024311 Min. LesedauerVon beantwortet von Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Frage: „In PP 05/2024, Seite 5 ff.) schreiben Sie, dass Physiotherapeuten regelmäßig nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Für abzugsfähige Geschenke an Geschäftspartner gelte daher eine Grenze von brutto 50 Euro. Ich generiere in meiner Praxis über Selbstzahlerleistungen auch umsatzsteuerpflichtige Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Gilt für mich trotzdem eine Bruttogrenze von 50 Euro?“ |

Antwort: Für die Freigrenze für Geschenke nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) kommt es auf die Anschaffungskosten einschließlich eines umsatzsteuerrechtlich nicht abziehbaren Vorsteuerbetrags an (R 9b Abs. 2 S. 2 EStR):

Erwirtschaften Sie nur steuerfreie, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze, handelt es sich bei der Grenze von 50 Euro um eine Bruttogrenze. Falls Sie dagegen nur zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze tätigen, gilt eine Nettogrenze. Bei nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen gilt:

Praxistipp | Der o. g. Rechenweg ist zugegebenermaßen sehr komplex. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie auch bei Mischumsätzen einfach auf 50,00 Euro brutto abstellen.

  • Kann das Geschenk eindeutig den nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen zugeordnet werden, gilt eine Bruttogrenze (Gleiches gilt für Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 S. 4 Umsatzsteuergesetz!).
  • Bei einer eindeutigen Zuordnung zu den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen gilt eine Nettogrenze.
  • Lässt sich keine eindeutige Zuordnung treffen, ist die Vorsteuer nur in dem prozentualen Umfang abzugsfähig, wie gemessen am Gesamtumsatz zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze getätigt werden (§ 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz [UStG]). Sind das z. B. 20 Prozent, lassen sich 20 Prozent der Vorsteuern absetzen – auch von dem Geschenk. In dem Fall sind diese 20 Prozent abzugsfähigen Vorsteuern auf die Grenze von 50 Euro aufzuschlagen, sodass auch ein Geschenk im Wert bis zu brutto 51,64 Euro abzugsfähig ist (Bei diesem Geschenk im Bruttowert von 51,64 Euro beläuft sich der Nettowert auf 43,40 Euro und die Umsatzsteuer auf 8,24 Euro [19 Prozent von 43,40 Euro = 8,246 Euro, abgerundet = 8,24 Euro]). Von der Umsatzsteuer (8,24 Euro) sind 20 Prozent als Vorsteuer abzugsfähig, also 1,64 Euro. Damit verbleiben nicht abzugsfähige Vorsteuern von 6,60 Euro (80 Prozent). Und diese ergeben zusammen mit dem Nettobetrag des Geschenks wieder exakt 50,00 Euro, sodass der Freibetrag genau eingehalten wird.

AUSGABE: PP 6/2024, S. 20 · ID: 49993589

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