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VergütungKlagen gegen Schiedssprüche zur Vergütung: Berufsverbände erzielen nur einen Teilerfolg

Abo-Inhalt15.05.2024633 Min. Lesedauer

| In den beiden Klageverfahren gegen die Schiedssprüche zur Vergütungsanpassung im Rahmen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg nun entschieden und Ende April 2024 die Urteilsgründe vorgelegt. Dabei zeigt sich, dass die Physiotherapieverbände nur einen Teilerfolg erzielt haben. |

Hintergrund: Verbände klagen gegen zwei Schiedssprüche

Das TSVG sah Vergütungsanpassungen in der Physiotherapie vor. Der GKV-Spitzenverband und die beteiligten Berufsverbände – der Bundesverband selbstständiger Physiotherapeuten (IFK), der Deutsche Verband für Physiotherapie (PHYSIO-DEUTSCHLAND), der Verband Physikalische Therapie (VPT) und der VDB-Physiotherapieverband – konnten sich aber nicht auf die Höhe der Vergütung einigen. Daher wurde die Schiedsstelle Heilmittel eingeschaltet. Diese passte die Vergütung am 27.01.2021 per Schiedsspruch um 1,51 Prozent an und erhöhte sie am 13.07.2021 in einem weiteren Schiedsspruch um 14,09 Prozent. Gegen Teile des ersten Schiedsspruchs klagten der VDB-Physiotherapieverband und der IFK (PP 05/2021, Seite 3 f.), gegen den zweiten Schiedsspruch alle vier Verbände (PP 09/2021, Seite 1, Abruf-Nr. 47607056).

Klage gegen den ersten Schiedsspruch hat teilweise Erfolg

In ihrer Klage gegen den Schiedsspruch vom 27.01.2021 hatten der IFK und der Physiotherapie die Vergütungsanpassung in Höhe von 1,51 Prozent als zu niedrig bemängelt und die Festsetzung von Zahlbeträgen als Kompensation für die verspätete Vergütungserhöhung gefordert. Das TSVG sah die Zahlbeträge vor, weil das Schiedsverfahren die gesetzlich vorgeschriebene Dauer von drei Monaten überschritten hatte. Das LSG Berlin-Brandenburg entschied, dass der Schiedsspruch vom 27.01.2021 rechtswidrig war: Die Schiedsstelle hätte eine Vergütungsvereinbarung festsetzen müssen und nicht nur eine Vergütungsanpassung von 1,51 Prozent. Zudem verpflichtete das Gericht die Schiedsstelle zur Regelung der in der Klage geforderten Zahlbeträge. Es überließ allerdings deren Ausgestaltung der Schiedsstelle. Daher ist noch offen, wie sich das Urteil konkret auswirkt.

Gericht weist Klage gegen den zweiten Schiedsspruch ab

In der zweiten Klage der Physiotherapieverbände hatten alle vier Verbände die Vergütungserhöhung von 14,09 Prozent als zu niedrig bewertet und in Anlehnung an das WAT-Gutachten (PP 09/2020, Seite 4 ff.) ihrerseits eine Erhöhung um mindestens 50,13 Prozent gefordert. Das Gericht wies alle Klageanträge ab. Begründung: Die Schiedsstelle habe sich bei ihrer Entscheidung in einem zulässigen Rahmen bewegt und keine rechtlichen Vorgaben verletzt.

Fazit | Die Physiotherapieverbände beraten sich zurzeit mit ihrem Rechtsbeistand, ob eine Revision zum Bundessozialgericht (BSG) Aussicht auf Erfolg hat. PP wird zu gegebener Zeit weiter berichten.

AUSGABE: PP 6/2024, S. 2 · ID: 50034167

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