Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Apr. 2024 abgeschlossen.
LeistungserbringungHeilmittelbehandlungen korrekt abrechnen – aktuelle Fragen aus der Physiopraxis
| In den letzten Wochen erreichten die PP-Redaktion mehrere Fragen zur Abrechnung, die für alle Leserinnen und Leser von Interesse sind. In diesem Beitrag finden Sie die Antworten. |
Inhaltsverzeichnis
- Zwei Therapiepraxen liegt je ein BG-Rezept zum selben Unfallhergang vor – wie funktioniert die Abrechnung?
- Patient nimmt vereinbarte Termine nicht wahr – müssen wir die vorausgezahlte Zuzahlung rückerstatten?
- Hausbesuch-Patientin wechselt vorübergehend ins Pflegeheim – brauchen wir eine neue Verordnung?
- Wie können größere Rezepte aufgeteilt werden?
- Welche Heilmittel sind auf einem Privatrezept maximal verordnungsfähig?
Zwei Therapiepraxen liegt je ein BG-Rezept zum selben Unfallhergang vor – wie funktioniert die Abrechnung?
Frage: „Wir haben in unserer Praxis die Behandlung einer Patientin mit einem Rezept der Berufsgenossenschaft (BG) über Krankengymnastik (KG; 8101) begonnen. Durch Zufall haben wir erfahren, dass die Patienten wenige Wochen vorher mit einem BG-Rezept über KG (8101) und gleicher Diagnose in einer anderen Physiopraxis eine Therapie begonnen hat. Beide Rezepte betreffen denselben Unfallhergang. Wie läuft das hier mit der Abrechnung?“
Antwort: Der seit 01.04.2023 geltende Rahmenvertrag zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und den Verbänden für Physiotherapie sieht als Abrechnungsvoraussetzung vor, dass Ihnen eine von einem zugelassenen BG-Arzt ordnungsgemäß ausgestellte ärztliche Verordnung vorliegt, der Patient quittiert, dass er die Behandlungen erhalten hat und Sie im Übrigen die Vorgaben des Rezepts eingehalten haben.
Haben Sie diese Voraussetzungen erfüllt, haben Sie nach dem Rahmenvertrag einen Rechtsanspruch auf die Vergütung für die von Ihnen erbrachten Behandlungen. Sie rechnen mit der BG das von Ihnen abgearbeitete Rezept ab. Warum der BG-Arzt der Patientin zwei ärztliche Verordnungen zeitgleich ausgestellt hat, müssen Sie nicht erkunden.
Praxistipps |
|
Der Fall, dass der Patient innerhalb derselben Diagnosegruppe parallel zwei Rezepte erhält und diese in verschiedenen Praxen abgearbeitet werden, ist im Bundesrahmenvertrag nicht geregelt. Gemäß Rahmenvertrag dürfen Sie zeitgleich keine parallelen ärztlichen Verordnungen innerhalb derselben Diagnosegruppe abarbeiten. Das Problem des doppelten Rezepts von zwei verschiedenen Ärzten ist in § 3 geregelt: „Es ist unzulässig, dass der zugelassene Leistungserbringer für dieselbe Versicherte oder denselben Versicherten zur Erreichung desselben Therapieziels innerhalb derselben Diagnosegruppe der Heilmittel-Richtlinien und vollständig identischem ICD-10-Code (ggf. inkl. der Zusatzkennzeichnung der Lokalisation) auf Grundlage parallel ausgestellter Verordnungen während der laufenden Behandlungsserie Heilmittel zeitgleich erbringt und abrechnet.“
Patient nimmt vereinbarte Termine nicht wahr – müssen wir die vorausgezahlte Zuzahlung rückerstatten?
Frage: „Ein Patient ist mit einem Rezept in unsere Praxis gekommen, hat Termine vereinbart und die Zuzahlung sofort bezahlt. Er ist allerdings nie zur Behandlung erschienen, die Termine wie auch das Rezept sind verfallen. Drei Monate später taucht der Patient wieder auf und will die Zuzahlung zurück. Was nun? Müssen wir die Zuzahlung zurückzahlen oder nicht?“
Antwort: Die Zuzahlung ist allgemein in § 61 Sozialgesetzbuch (SGB) V geregelt. Einzelheiten sind in den Rahmenverträgen geregelt. Die Zuzahlung setzt sich bei Heilmitteln aus zwei Positionen zusammen: 10 Euro je Verordnung und zusätzlich 10 Prozent der Kosten des Heilmittels. Daher kommt es für die Frage, was der Patient zurückverlangen kann, darauf an, auf welche Position er schon gezahlt hat:
Merke | Nach § 8 Bundesrahmenvertrag Physiotherapie
|
- Hat er nur die Gebühr für die Verordnung bezahlt, können Sie insoweit die Rückzahlung verweigern unter Hinweis, dass damit Ihre Arbeiten im Hinblick auf die Verordnung selbst (Terminvereinbarung) abgegolten ist.Die Gebühr für die Verordnung dürfen Sie behalten ...
- Hat er auch 10 Prozent der Kosten der Behandlungen bezahlt und keine Behandlung in Anspruch genommen, dann müssen Sie diese Position der Zuzahlung zurückzahlen, weil sie insoweit keine Leistungen erbracht haben. Dies regelt § 8 Absatz 4 Bundesrahmenvertrag auch ausdrücklich: „Vom zugelassenen Leistungserbringer zu viel eingezogene Zuzahlungen (z. B. bei vorzeitigem Behandlungsabbruch) sind von diesem an die Versicherte oder den Versicherten zurück zu erstatten; der oder dem Versicherten wird nach Rückgabe der ursprünglich ausgestellten Quittung eine neue Quittung ausgestellt.“... die 10 Prozent für die Behandlungsleistungen müssen Sie erstatten!
Hausbesuch-Patientin wechselt vorübergehend ins Pflegeheim – brauchen wir eine neue Verordnung?
Frage: „Eine unserer Hausbesuch-Patientinnen wird für vier Wochen in ein Pflegeheim aufgenommen. Können wir mit demselben Rezept weiterhin Hausbesuche durchführen? Oder benötigen wir eine neue ärztliche Verordnung?“
Antwort: Da die Ihnen vorliegende ärztliche Verordnung schon für einen Hausbesuch ausgestellt ist, benötigen Sie keine neue ärztliche Verordnung. Denn unter den Begriff „Hausbesuch“ fallen auch Therapien, die in Pflegeeinrichtungen erbracht werden.
Wie können größere Rezepte aufgeteilt werden?
Frage: „Häufig sagen Patienten Termine wegen Krankheit ab. Darum können wir manchmal – z. B. bei größeren BG-Rezepten (KG + MLD 30) – die Behandlung nicht fristgerecht abgeben. Darf man die Heilmittel in der Behandlung auch splitten, um in den vorgegebenen Fristen die Patienten zu behandeln (z. B. Montag KG + MLD30 = 50er-Termin am Stück, Mittwoch KG, Donnerstag MLD30 …)? Oder müssen die Termine grundsätzlich ‚zusammen‘ behandelt werden?“
Antwort: § 3 Absatz 11 Bundesrahmenvertrag bindet Sie an die Angaben in der ärztlichen Verordnung: „An die Versicherten dürfen ausschließlich die auf der Verordnung verordneten Leistungen abgegeben werden. Die Durchführung einer Therapie darf nur wie in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) bzw. in der in den Heilmittel- Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V für Physiotherapie beschriebenen Form erfolgen.“ Doppelbehandlungen können nach Verordnung des Arztes immer nur für das gleiche Heilmittel erbracht werden. Ordnet der Arzt Doppeltermine an, dann sind Sie grundsätzlich daran gebunden.
Werden mehrere vorrangige Heilmittel verordnet, vertreten die Krankenkassen die Auffassung, dass bei der Aufteilung auf mehrere vorrangige Heilmittel nur ein vorrangiges Heilmittel pro Tag erbracht werden kann. Ein verordnetes vorrangiges Heilmittel und ein verordnetes ergänzendes Heilmittel dürfen an einem Tag in einer Behandlungseinheit erbracht werden.
Der Arzt entscheidet über die Mengenverteilung Merke | Die Entscheidung, ob eine Aufteilung auf mehrere vorrangige Heilmittel medizinisch erforderlich ist, und die jeweilige Mengenverteilung, trifft der verordnende Arzt. Die Summe der verordneten einzelnen vorrangigen Heilmittel darf die Höchstverordnungsmenge pro Verordnung nicht überschreiten. Die Reihenfolge, in der die verordneten Heilmittel erbracht werden, ist nicht vorgegeben. Sollte ein Arzt im Einzelfall eine bestimmte Reihenfolge wünschen, müsste dies auf der Verordnung entsprechend angegeben sein. |
Welche Heilmittel sind auf einem Privatrezept maximal verordnungsfähig?
Frage: „Mir liegt ein Privatrezept vor, auf dem KG, Massage und Heiße Rolle (HR) als Hausbesuch verordnet sind. Gibt es bei Privatrezepten Vorgaben bzw. Einschränkungen, was zusammen auf einer Verordnung stehen darf?“
Antwort: Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gibt es bei Privatrezepten keine besonderen Einschränkungen (s. u.), weil für die Kosten der verordneten Behandlungen die GKV nicht aufkommt.
Einschränkungen für GKV-Patienten |
Für GKV-Patienten gibt es in den Rahmenverträgen Vorgaben, was auf einem Verordnungsvordruck verordnet werden darf, nämlich: maximal drei vorrangige Heilmittel und ein ergänzendes Heilmittel. Manuelle Lymphdrainage (MLD) sollte immer auf einem eigenen Vordruck verordnet werden, da MLD nicht mit KG oder MT kombinierbar ist, sondern nur mit einem ergänzenden Heilmittel. Hausbesuche werden unabhängig vom aus medizinischer Sicht notwendigen Heilmittel verordnet. Die Verordnung ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Verordnung eines Hausbesuchs gemäß § 11 Heilmittel-Richtlinie bzw. § 9 Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte vorliegen. |
AUSGABE: PP 4/2024, S. 3 · ID: 49974385