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BetriebsvermögensvergleichZur Gewinnermittlung einer ausländischen Personengesellschaft
| Die nach einem DBA steuerfreien und dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte einer ausländischen Personengesellschaft sind nicht durch Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG), sondern durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) zu ermitteln, wenn die Gesellschaft nach ausländischem Recht zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet ist (FG Berlin-Brandenburg 5.3.25, 7 K 7270/14). |
Eine luxemburgische Personengesellschaft war nach dem maßgeblichen ausländischen Recht grundsätzlich verpflichtet, Bücher zu führen und einen Jahresabschluss zu erstellen, jedoch bestand keine gesetzliche Verpflichtung zur Abschlusserstellung auf das Ende des ersten Geschäftsjahres (31.12.09).
Der BFH bestätigte die Verpflichtung zum Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG für die ausländische Personengesellschaft. Dass im Streitjahr kein Abschluss zum 31.12.09 aufgestellt werden musste, sei unbeachtlich. Maßgeblich sei allein, dass Geschäftsvorfälle irgendwann in eine Bilanz einfließen müssen. Auch nach der inländischen Rechtslage komme es für die Sperrwirkung einer Buchführungs- und Abschlusspflicht nur darauf an, ob die Geschäftsvorfälle zu irgendeinem Stichtag in einen Jahresabschluss eingehen. Denn im Inlandsfall ist dem Steuerpflichtigen auch dann kein Wahlrecht i. S. d. § 4 Abs. 3 S. 1 EStG eröffnet, wenn zum Ablauf des Gründungsjahrs kein Jahresabschluss aufzustellen ist (sondern zu einem späteren Zeitpunkt).
Merke | Bei Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften ist stets zu prüfen, ob nach dem jeweiligen ausländischen Recht eine Buchführungs- und Bilanzierungspflicht besteht, die mit dem deutschen Betriebsvermögensvergleich vergleichbar ist. Ist dies der Fall, ist in Deutschland zwingend der Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG anzuwenden. |
AUSGABE: PIStB 9/2025, S. 233 · ID: 50496828