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Innergemeinschaftlicher HandelLieferungen nach Nordirland: Neuer § 30 UStG regelt die Prüfung der USt-IdNr.

Abo-Inhalt27.06.20253 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Weimann, FIFU – Fachwerk Institut für Umsatzsteuer, Dortmund/Düsseldorf

| Die Prüfung der Kunden-USt-IdNr. im Regelfall hatten wir bereits vorgestellt (s. PIStB 22, 36). Aber insbesondere erstmalige Lieferungen nach Nordirland stellen deutsche Unternehmer vor besondere Probleme. Denn seit dem Brexit ist Nordirland als Teil des Vereinigten Königreichs Großbritannien ein Drittland. Trotzdem tritt der Kunde unter seiner USt-IdNr. auf und möchte umsatzsteuerfrei beliefert werden. Eine Bestätigungsabfrage für die USt-IdNr. beim BZSt schlägt fehl. Der Gesetzgeber hilft seit dem 6.12.24 mit dem neuen § 30 UStG. |

1. Der wesentliche Regelungsgehalt

Die Neuregelung stellt insbesondere klar, dass es sich bei der Erteilung der USt-IdNr. mit dem Präfix „XI“ durch das Vereinigte Königreich Großbritannien für in Nordirland für umsatzsteuerliche Zwecke erfasste Unternehmer „um eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte USt-IdNr.“ handelt, wie sie in § 1, § 3, § 3d, § 5, § 6a, § 6b, § 18e und § 25b UStG verlangt wird.

§ 30 Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

  • (1) Für nach dem 31.12.20 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe wird das Gebiet Nordirlands wie übriges Gemeinschaftsgebiet behandelt.
  • (2) Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit dem Präfix „XI“ gilt als eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
  • (3) Eine durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland erteilte individuelle Identifikationsnummer gilt im Sinne dieses Gesetzes als von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte individuelle Identifikationsnummer.

Die neue Vorschrift ist gemäß Art. 56 Abs. 1 JStG 2024 (2.12.24, BGBl I 24 Nr. 387) seit dem 6.12.24 (Tag nach der Verkündung) in Kraft.

2. Einzelfragen

2.1 Gebiet Nordirlands als Gemeinschaftsgebiet (§ 30 Abs. 1 UStG)

Mit dem Brexit ist das Vereinigte Königreich, mithin Großbritannien und Nordirland, grundsätzlich für umsatzsteuerrechtliche Zwecke nach dem 31.12.20 als Drittlandsgebiet i. S. d. § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG anzusehen. Für Nordirland gilt jedoch eine Ausnahme. Im „Protokoll zu Irland/Nordirland“ zum Austrittsabkommen wurde ein besonderer Status vereinbart.

Durch diesen Sonderstatus wird Nordirland nach dem 31.12.20 für Zwecke des Warenverkehrs, also für

  • innergemeinschaftliche Lieferungen,
  • Fernverkäufe sowie
  • innergemeinschaftliche Erwerbe

umsatzsteuerrechtlich weiterhin wie ein Mitgliedstaat der EU behandelt.

Merke | Für sonstige Leistungen hat Nordirland keinen Sonderstatus, gilt also als Drittlandsgebiet.

2.2 USt-IdNr. mit dem Präfix „XI“ (§ 30 Abs. 2 und 3 UStG)

Gemäß Art. 8 des Protokolls zu Irland/Nordirland, das Bestandteil des Austrittsabkommens ist, gelten die in Anhang 3 des Protokolls aufgeführten MwSt-Bestimmungen des Unionsrechts, die Waren betreffen, nach der Übergangszeit in Nordirland weiterhin. Für die Lieferung von Waren von und nach Nordirland kommen daher weiterhin die umsatzsteuerlichen Regelungen für EU-Mitgliedstaaten zur Anwendung. Mit der Richtlinie wurden in Nordirland gesonderte USt-IdNrn. mit dem spezifischen Präfix „XI“ eingeführt.

Beachten Sie | Die Nummer entspricht im Aufbau den sonstigen USt-IdNrn. des Vereinigten Königreichs und unterscheidet sich nur durch den Länderschlüssel „XI“ statt „GB“ (vgl. Art. 215 Abs. 3 MwStSystRL).

Die Erteilung der USt-IdNr. erfolgt somit zwar vom Vereinigten Königreich Großbritannien, also von einem Drittstaat. Das UStG geht aber an verschiedenen Stellen davon aus, dass die USt-IdNr. durch einen anderen Mitgliedstaat erteilt wird. Mit dem neuen § 30 Abs. 2 UStG wird klargestellt, dass es sich bei der Erteilung der USt-IdNr. mit dem Präfix „XI“ durch das Vereinigte Königreich Großbritannien „um eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte USt-IdNr.“ handelt, wie sie in

  • § 1 UStG (Steuerbare Umsätze)
  • § 3 UStG (Lieferung, sonstige Leistung)
  • § 3d UStG (Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs)
  • § 5 UStG (Steuerbefreiungen bei der Einfuhr)
  • § 6a UStG (Innergemeinschaftliche Lieferung)
  • § 6b UStG (Konsignationslagerregelung)
  • § 18e UStG (Bestätigungsverfahren) und
  • § 25b UStG (Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte)

verlangt wird.

Praxistipp | Über das Portal des BZSt ist eine Verifizierung einer britischen USt-IdNr. nicht mehr möglich. Diese hat nunmehr über die Internetseite der britischen Finanzbehörde zu erfolgen: www.iww.de/s13076.
Weiterführende Hinweise
  • Zur richtigen Prüfung der USt-IdNr. s. PIStB 22, 36
  • Zum Ausschluss des Vertrauensschutzes bei unterbliebener Abfrage der USt-IdNr. s. PIStB 21, 2

AUSGABE: PIStB 7/2025, S. 180 · ID: 50444862

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