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Kapitalertragsteuererstattung Verzinsungsanspruch bei unionsrechtswidrigem Steuerabzug
| Ausländische Anteilseignergesellschaften, denen einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen nach Art. 5 der Mutter-Tochter-Richtlinie i. V. m. § 50d Abs. 1 S. 2 EStG a. F. (heute § 50c Abs. 3 S. 1 EStG) zu erstatten ist, haben auf der Grundlage des Unionsrechts einen Verzinsungsanspruch. Das gilt immer dann, wenn ihnen die Erstattung der Steuerbeträge unter Verstoß gegen das Unionsrecht vorenthalten wird oder die Kapitalertragsteuer von vornherein unter Verstoß gegen das Unionsrecht einbehalten wird (BFH 25.2.25, VIII R 32/21, BB 25, 1173). |
In der Vergangenheit hatte das BZSt vielen ausländischen Anteilseignern die Erstattung von Kapitalertragsteuer unter Berufung auf § 50d Abs. 3 EStG verweigert. Mit den Entscheidungen vom 20.12.17 hat der EuGH § 50d Abs. 3 EStG für unionsrechtswidrig erklärt (EuGH 20.12.17, C-504/16, C-613/16, Deister Holding; s. auch Kahlenberg, PIStB 18, 279). In all diesen Fällen kann es nunmehr zur Festsetzung eines Zinsanspruchs für den Steuerpflichtigen kommen.
Der Zinslauf beginne drei Monate nach der Einreichung des Antrags. In Fällen, in denen eine zunächst erteilte Freistellungsbescheinigung unter Bezugnahme auf § 50d Abs. 3 EStG a. F. vom BZSt widerrufen wird, ohne dass Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Gestaltung vorliegen, beginnt der Zinslauf mit dem Tag des Einbehalts der Kapitalertragsteuer. Der Zinssatz bestimme sich nach § 238 Abs. 1 S. 1 AO (für Verzinsungszeiträume vor dem 1.1.19: 0,5 % pro Monat bzw. 6 % p. a.). Die Zinsen seien taggenau zu berechnen.
AUSGABE: PIStB 6/2025, S. 147 · ID: 50403915