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EinkommensteuerSonderausgabenabzug bei Schulgeld an Schweizer Privatschule

Top-BeitragAbo-Inhalt26.03.20253028 Min. LesedauerVon Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

| Ein Sonderausgabenabzug gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 EStG für Schulgeldzahlungen an eine Privatschule in der Schweiz scheidet regelmäßig aus, wenn das Kind altersbedingt noch keiner öffentlich-rechtlichen Schulpflicht in Deutschland unterliegt. Auch das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz ändert daran nichts (FG Münster 14.11.24, 8 K 2742/22 E, Revision zugelassen). |

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Sachverhalt

Der Vater war deutscher Staatsbürger und hatte seinen Familienwohnsitz in der Schweiz. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit unterhielt er einen weiteren Wohnsitz in Deutschland. Sein fünfjähriger Sohn besuchte eine in der Schweiz belegene private Einrichtung, bei der es sich um einen Kindergarten und eine Primarschule handelt. Sein Sohn ging bereits in diese Einrichtung, bevor er altersbedingt der öffentlich-rechtlichen Schulpflicht unterlag. Der Vater machte das Schulgeld in Deutschland als Sonderausgaben geltend. Das FA lehnte den Sonderausgabenabzug ab, der Einspruch blieb erfolglos.

Anmerkungen

Das FG Münster hat die Klage des Vaters abgewiesen und das Recht zum Sonderausgabenabzug im Streitfall verneint. Der Grund: Die Schule befindet sich in der Schweiz, sodass die Voraussetzungen des Satzes 2 der Norm nach ihrem Wortlaut nicht erfüllt sind. Auch in Verbindung mit dem FZA ergab sich kein Anspruch auf den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Dies begründet das FG im Wesentlichen wie folgt:

  • Das FZA verbietet zwar eine steuerliche Schlechterstellung im Herkunftsstaat allein aufgrund eines Wohnsitzwechsels in den Aufnahmestaat. Allerdings gilt: Befindet sich die Privatschule in der Schweiz und damit außerhalb von EU und EWR, ist ein Sonderausgabenabzug für das Schulgeld nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nur möglich, wenn das FZA eine Gleichbehandlung mit EU/EWR-Staaten ausdrücklich vorsieht. Regelmäßig scheidet ein Sonderausgabenabzug aber auch unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus dem FZA aus, wenn das Kind noch nicht schulpflichtig i. S. d. deutschen öffentlichen Rechts ist.
  • Im reinen Inlandsfall hätte das Schulgeld nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden können, da noch keine Schulpflicht bestand. Im reinen Auslandsfall kann das Schulgeld ebenso bei der Einkommensbesteuerung in der Schweiz nicht in Abzug gebracht werden, da das Schweizer Steuerrecht keine Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen vorsieht. Das Schulgeld wäre schließlich auch dann nicht als Sonderausgabe abzugsfähig, wenn die Familie (ausschließlich) in Deutschland wohnhaft geblieben wäre (z. B. in Grenznähe) und das Kind auf eine in der Schweiz belegene Privatschule geschickt hätte (BFH 9.5.12, X R 43/10, BFH/NV 12, 1947).

AUSGABE: PIStB 4/2025, S. 90 · ID: 50306804

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