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KonzernklauselGrESt bei Umstrukturierungen im Konzern nach ausländischem Recht
| Die Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG (sog. Konzernklausel) führt regelmäßig zu Streitfällen zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen. Der BFH hat entschieden, dass die sog. Verlängerung der Beteiligungskette auch bei ausländischen Gesellschaften nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegt, wenn der Gesellschaft, deren Anteile übertragen werden, ein inländisches Grundstück gehört (BFH 25.9.24, II R 36/21). |
Im Streitfall übertrug eine ausländische Mutterkapitalgesellschaft im Jahr 2010 Anteile an einer ausländischen Kapitalgesellschaft, die ihrerseits mittelbar an ausländischen Gesellschaften mit inländischem Grundbesitz beteiligt war, auf eine nach dem Recht der britischen Jungferninseln neu gegründete Kapitalgesellschaft (Verlängerung der Beteiligungskette).
Nach Ansicht des BFH liegt ein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4 GrEStG vor. Entscheidend sei, dass die Grundstücke mit der Anteilsübertragung (mittelbar) dem Vermögen der neugegründeten Kapitalgesellschaft erstmalig zugeordnet werden. Weiter verneinte der BFH die Steuerbegünstigung des § 6a GrEStG, da der Vorgang im vorliegenden Fall (Einzelrechtsnachfolge, symbolische Gegenleistung) keine „entsprechende Umwandlung“ i. S. d. § 6a S. 2 GrEStG a. F. darstelle. Weder verstoße § 1 Abs. 3 GrEStG gegen die Kapitalansammlungsrichtlinie noch die Nichtanwendung des § 6a GrEStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit. Daher sah der BFH von einer Vorlage an den EuGH ab.
Beachten Sie | Seit dem Jahr 2013 erfasst die Norm des § 6a GrEStG auch ausgewählte Vorgänge außerhalb des UmwG. Dies gilt gemäß § 6a S. 2 GrEStG seit dem Jahr 2014 auch für EU/EWR-Fälle. Die damaligen Gesetzesänderungen waren erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 6.6.13 verwirklicht worden sind.
AUSGABE: PIStB 3/2025, S. 61 · ID: 50329552