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MindeststeuerZweiter BMF-Diskussionsentwurf für ein Mindeststeueranpassungsgesetz (MinStAnpG)
| Am 6.12.24 hat das BMF einen zweiten Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG) veröffentlicht (s. auch unter www.iww.de/s12283). |
1. Hintergrund des Mindeststeuergesetzes (MinStG)
Die globale Mindestbesteuerung – auch bekannt als Pillar Two – ist in Deutschland mit dem Mindeststeuergesetz (MinStG) im Dezember 2023 eingeführt worden (s. Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen vom 21.12.23 [MinBestRL-UmsG], BGBl I Nr. 397, 27.12.23).Ziel ist es, schädlichem Steuerwettbewerb und aggressiven Steuergestaltungen entgegenzuwirken und zur Förderung der Steuergerechtigkeit und Wettbewerbsgleichheit beizutragen. Unternehmensgruppen, die die Umsatzschwelle nach dem MinStG von 750 Mio. EUR überschreiten, müssen deshalb grundsätzlich umfassende und komplexe Berechnungen vornehmen, um eine etwaige Ergänzungssteuer (Top-up Tax) zu ermitteln (zu den Eckpunkten des Gesetzes zur Umsetzung der Mindestbesteuerungsrichtlinie s. auch Jahn, PIStB 23, 263; 24, 4).
2. Erster Diskussionsentwurf für ein MinStAnpG
Mit dem MinBestRL-UmsG wurden die internationalen Vereinbarungen der globalen Mindestbesteuerung für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.23 beginnen, umgesetzt. Bereits am 8.8.24 hat das BMF einen ersten Diskussionsentwurf für ein Mindeststeueranpassungsgesetz (MinStAnpG) vorgelegt (s.Jahn, PIStB 24, 275). Hintergrund war, dass das OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS zwei neue Verwaltungsleitlinien im Dezember 2023 und Juni 2024 veröffentlicht hat, die eine Anpassung des Mindeststeuergesetzes (MinStG) erfordern. Deutschland hat sich verpflichtet, derartige Verwaltungsleitlinien innerhalb von 24 Monaten ab Veröffentlichung umzusetzen.
3. Zweiter Diskussionsentwurf für ein MinStAnpG
Der zweite Diskussionsentwurf vom 6.12.24 enthält insbesondere Regelungen zur Umsetzung der OECD-Verwaltungsleitlinien vom 17.6.24 sowie Begleitmaßnahmen zum Mindeststeuergesetz. Neben einer Vielzahl von Anpassungen redaktioneller Art sowie weiterer verwaltungsseitiger Vereinfachungen sind im Vergleich zum ersten Diskussionsentwurf die folgenden wesentlichen Änderungen vorgesehen:
- Aktivierungswahlrecht nach § 274 HGB im System der Mindestbesteuerung: Eine für die Praxis sehr bedeutsame Änderung betrifft die Berücksichtigung latenter Steuern, die im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder -fehlbetrag aufgrund des Wahlrechts gemäß § 274 Abs. 1 S. 2 HGB oder einer Verrechnung nicht ausgewiesen sind.
- Bildung latenter Steuern auf Grundlage des Mindeststeuer-Buchwerts (§ 50 Abs. 1a MinStG) sowie Bildung von Nachversteuerungsgruppen (§ 50a MinStG)
- Definition einer transparenten Einheit (§ 7 Abs. 32 MinStG): Die Beurteilung der Frage, ob eine Gesellschaft steuerlich transparent behandelt wird oder nicht, soll nicht nur davon abhängen, wie der direkte Gesellschafter die Einheit einstuft, sondern auch die Einstufung durch mittelbar Beteiligte soll berücksichtigt werden.Ausweitung der Definition von steuertransparenten Einheiten
- Behandlung eines Übernahmegewinns oder -verlusts bei Umstrukturierungen (§ 66 Abs. 2 MinStG): Zur Verhinderung von Umwandlungshemmnissen allein aufgrund der Mindeststeuer sollen Übernahmegewinne infolge des Wegfalls der Beteiligung an der übertragenden Gesellschaft grundsätzlich steuerfrei sein, während Übernahmeverluste unberücksichtigt bleiben.Verhinderung von Umwandlungshemmnissen
- Internationaler Austausch von Mindeststeuerberichten (§ 75 Abs. 4 MinStG): Im Vorgriff auf die geplante EU-Richtlinie (sog. DAC9), die den zwischenstaatlichen Informationsaustausch der Mindeststeuer-Berichte zwischen den EU-Mitgliedstaaten betrifft, werden bereits entsprechende Regelungen aufgenommen.
- Anpassung CbCR-Safe-Harbour (§ 87 Abs. 1 und 2 MinStG): Dies betrifft insbesondere die Verwendung von sog. Berichtspaketen für Zwecke des CbCR-Safe-Harbours sowie eine Regelung zur Vermeidung von Umgehungsgestaltungen beim CbCR-Safe-Harbour.
- Weitere steuerliche Begleitmaßnahmen wie die Abschaffung des Sonderbetriebsausgabenabzugsverbots bei Vorgängen mit Auslandsbezug (§ 4i EStG), die Abschaffung der Lizenzschranke (§ 4j EStG), die Abschaffung der Hinzurechnungsbesteuerung für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter (§ 13 AStG), die Anhebung der relativen und absoluten Freigrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung (§ 9 AStG), die Anpassung des Kürzungsbetrags bei Organschaftsfällen (§ 11 AStG) und die Vermeidung des doppelten Ansatzes von Hinzurechnungsbeträgen bei Spezial-Investmentfonds und deren Anlegern (§ 37 InvStG).Abschaffung und Anpassung von Vor-schriften außerhalb dieses Gesetzes
4. Weitere Entwicklung
Die beiden Diskussionsentwürfe wurden den Verbänden zur Stellungnahme bis zum 31.1.25 zugeleitet. Auf Basis der Anregungen wird das BMF die Entwürfe aktualisieren und im Anschluss einen Referentenentwurf vorlegen, der als Gesetzentwurf der Bundesregierung vom Kabinett beschlossen werden muss. Nach den Neuwahlen am 23.2.25 werden sich Bundestag und Bundesrat aber erst in der nächsten Legislaturperiode mit dem MinStAnpG befassen; das wird nicht vor dem Frühjahr 2025 der Fall sein.
AUSGABE: PIStB 2/2025, S. 32 · ID: 50285545