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Globale Mindestbesteuerung(Un-)Tauglichkeit der CbCR-Safe-Harbour-Regeln?

Abo-Inhalt28.11.202411 Min. LesedauerVon StB Marc Oppermann, Düsseldorf

| Ab dem Jahr 2024 müssen rund 800 deutsche Konzerne die neue globale Mindeststeuer von 15 % auf Basis ihrer Konzernabschlüsse, meist nach IFRS oder US GAAP, anwenden. Mit den neuen Deklarationspflichten aus Pillar 2 ab dem 30.6.26 und der Meldung des Gruppenträgers bis zum 28.2.25 an das BZSt kommen auf Unternehmen neue Anforderungen zu. Eine zentrale Erleichterung ist der auf drei Jahre befristete sog. transitional CbCR-Safe-Harbour (§§ 84 bis 87 MinStG). Dieser Beitrag beleuchtet, wie praxistauglich der Safe-Harbour insbesondere für Deutschland als Hochsteuerland ist. |

1. Überblick über den CbCR-Safe-Harbour

Ziel des transitional CbCR-Safe-Harbour ist es, multinationalen Unternehmensgruppen in den ersten Jahren nach Einführung der GloBE-Regelungen für Steuerjurisdiktionen, in denen das Risiko einer Niedrigbesteuerung gering ist, eine komplexe, detaillierte und aufwendige Berechnung der sog. Top-up Tax zu ersparen. Aus diesem Grunde wird auf Antrag in einem dreijährigen Übergangszeitraum – für Steuerjahre, die vor dem oder am 31.12.26 beginnen und vor dem 1.7.28 enden – der Steuererhöhungsbetrag (§ 54 MinStG) einschließlich des zusätzlichen Steuererhöhungsbetrags (§ 57 MinStG) einer Steuerjurisdiktion für das Geschäftsjahr mit null angesetzt, wenn dieser Standort als geringes Risiko für Gewinnverlagerungen angesehen wird. Das gilt nach § 84 Abs. 1 MinStG immer dann, „wenn die Unternehmensgruppe

  • 1. in diesem Steuerhoheitsgebiet unter Einbeziehung der zum Verkauf stehenden Einheiten (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2) weniger als 10 Mio. EUR Umsatzerlöse und weniger als 1 Mio. EUR Gewinn oder Verlust vor Steuern in ihrem qualifizierten länderbezogenen Bericht ausweist,
  • 2. einem vereinfacht berechneten effektiven Steuersatz (§ 87 Nr. 6) für dieses Steuerhoheitsgebiet unterliegt, wenn dieser mindestens dem Übergangssteuersatz entspricht oder
  • 3. einen Gewinn oder Verlust vor Steuern im qualifizierten länderbezogenen Bericht ausweist, der gleich oder geringer als der substanzbasierte Freibetrag (§§ 58 bis 62) ist. Dabei sind nur solche Geschäftseinheiten zu berücksichtigen, die nach den Regelungen des länderbezogenen Berichts in diesem Steuerhoheitsgebiet belegen sind. Einheiten, die zum Verkauf stehen (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2) oder ausgeschlossene Einheiten (§ 5) sind nicht zu berücksichtigen.“

Die nachfolgende Übersicht gibt einen Überblick über die drei Tests:

Transitional CbCR Safe Harbour (je Steuerhoheitsgebiet)
De-minimis-Test
(§ 84 Abs. 1 Nr. 1 MinStG)
Umsatz* in einem Steuerhoheitsgebiet < 10 Mio. EUR und
Gewinn* vor Steuern < 1 Mio. EUR
* gemäß qualified CbC-Report
Simplified Effective-Tax-Rate-Test
(§ 84 Abs. 1 Nr. 2 MinStG)
Der Quotient aus Steueraufwand (gemäß qualifizierter Konzernrechnungslegung) und Gewinn bzw. Verlust vor Steuern (gemäß CbC-Report) muss eine effektive Steuerquote erfüllen i. H. v.:
  • 15 % für Geschäftsjahre, die in 2023 und 2024 beginnen
  • 16 % für Geschäftsjahre, die in 2025 beginnen
  • 17 % für Geschäftsjahre, die in 2026 beginnen
(vgl. § 87 Nr. 7 MinStG zu steigenden Prozentsätzen)
Routine-Profits-Test
(§ 84 Abs. 1 Nr. 3 MinStG)
Der Gewinn vor Steuern (gemäß CbC-Report) übersteigt nicht den nach GloBE-Regelungen ermittelten substanzbasierten Freibetrag** oder es wird ein Verlust (gemäß CbC-Report) erwirtschaftet.

** Summe aus Payroll Carve out und Tangible Carve out (gemäß allg. GloBE-Regeln):

Payroll carve out:
→ 9,8 % (2024), 9,6 % (2025), 9,4 % (2026) × (berücksichtigungsfähige Lohnkosten für berücksichtigungsfähige Beschäftigte) nach den §§ 58, 59 und 62 MinStG
Tangible carve out:
→ 7,8 % (2024), 7,6 % (2025), 7,4 % (2026) × (durchschnittlicher Buchwert der im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet befindlichen berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögensgegenstände) nach den §§ 58, 60 und 62 MinStG

Beachten Sie | Um im sicheren Hafen geschützt vor Anker zu liegen, muss lediglich ein Test erfüllt werden. Bei Erfüllung der Anforderungen kann davon ausgegangen werden, dass eine Niedrigbesteuerung in der jeweiligen Steuerjurisdiktion nicht vorliegt und die Top-Up Tax für diese Steuerjurisdiktion mit null angesetzt wird.

2. Voraussetzungen für den CbCR Safe Harbour im Detail

2.1 De-minimis-Test

Die in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 MinStG aufgeführten Einheiten, die aus Größen- oder Wesentlichkeitsgründen nicht im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft konsolidiert werden, werden beim De-minimis-Test nicht explizit mit einbezogen. Schließlich sind diese Einheiten bereits im qualifizierten länderbezogenen Bericht enthalten, sodass ihre zusätzliche Einbeziehung in § 84 Abs. 1 Nr. 1 MinStG nicht erforderlich ist (vgl. Schaflitzl/Al Hamwi, DB Beilage Nr. 1 zu Heft 13 in 2024). Der De-minimis-Test ist erfüllt, wenn der jeweils nach CbCR-Regeln ermittelte Umsatz und Gewinn unterhalb der De-minimis-Schwelle liegt. Liegen diese Voraussetzungen vor, so fällt für das Steuerhoheitsgebiet selbst dann keine Mindeststeuer an, wenn in dem jeweiligen Geschäftsjahr in diesem Steuerhoheitsgebiet der effektive Steuersatz unterhalb des Mindeststeuersatzes liegt.

2.2 Simplified Effective-Tax-Rate-Test

Der Simplified Effective-Tax-Rate-Test gibt an, ob die tatsächlich gezahlten Steuern in einem bestimmten Land in einem akzeptablen Verhältnis zu den dort erzielten Gewinnen stehen – also ob die Effective Tax Rate (ETR) die erforderliche Schwelle von 15 % erreicht oder überschreitet. Es wird der Quotient aus dem Ertragsteueraufwand gemäß qualifiziertem Konzernabschluss („Zähler“) und dem Gewinn oder Verlust vor Steuern gemäß qualifiziertem CbC-Report („Nenner“) gebildet. Der für den Effektivsteuersatztest verwendete Ertragsteueraufwand enthält daher auch latenten Steueraufwand bzw. -ertrag und erfordert keine Anpassungen gemäß den allgemeinen GloBE-Mustervorschriften. § 87 Nr. 3 MinStG sieht lediglich eine Bereinigung aller nicht erfasster Steuern und ungewisser Steuerrückstellungen vor. Damit die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 Nr. 2 MinStG erfüllt sind, muss der effektive Steuersatz für ein Steuerhoheitsgebiet mindestens dem einschlägigen Übergangssteuersatz entsprechen.

Wie oben in der Tabelle aufgeführt, beträgt der Übergangssteuersatz gemäß § 87 Nr. 7 MinStG

  • 1. 15 % für Geschäftsjahre, die in 2023 und 2024 beginnen,
  • 2. 16 % für Geschäftsjahre, die in 2025 beginnen, und
  • 3. 17 % für Geschäftsjahre, die in 2026 beginnen.

Beachten Sie | Da der Übergangssteuersatz mindestens dem regulären GloBE-Steuersatz von 15 % entspricht, bringt der Simplified-Effective-Tax-Rate-Test keine Steuerersparnis mit sich, sondern allein eine administrative Entlastung in Form des vereinfacht berechneten effektiven Steuersatzes i. S. d. § 87 Nr. 6 MinStG (so auch Grotherr, UbG 23, 221).

2.3 Routine-Profits-Test

Der Routine-Profits-Test kommt in Betracht, wenn in einem Steuerhoheitsgebiet lediglich ein sog. Routinegewinn (z. B. aufgrund einer Cost-Plus- oder TNMM-Vergütung) generiert wird. Der Routine-Profits-Test ist erfüllt, wenn für ein Steuerhoheitsgebiet nach Abzug des substanzbasierten Freibetrags (ermittelt nach allgemeinen GloBE-Regeln) kein Gewinn verbleibt, der einer niedrigen Besteuerung unterliegen könnte. Daher muss für diesen Test grundsätzlich die Ermittlung des substanzbasierten Freibetrags nach den allgemeinen Regelungen in den §§ 58 bis 62 MinStG erfolgen (s. hierzu die in der obigen Tabelle enthaltenen Informationen). Eine Ausnahme besteht aber, wenn im länderbezogenen Bericht für das maßgebliche Steuerhoheitsgebiet ein Verlust ausgewiesen wird. In diesem Fall ist der Routine-Profits-Test in jedem Falle erfüllt.

Beachten Sie | Nach § 78 MinStG gelten die Safe-Harbour-Regelungen nicht in Fällen, in denen

  • 1. eine Mindeststeuer nach § 2 [MinStG] entstehen könnte, wenn der für das Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet berechnete effektive Steuersatz unter dem Mindeststeuersatz läge,
  • 2. die steuerpflichtigen Geschäftseinheiten innerhalb von 36 Monaten nach Übermittlung des Mindeststeuerberichts durch die zuständige Finanzbehörde unter Angabe von besonderen Gründen zum Nachweis der Anspruchsberechtigung aufgefordert werden und
  • 3. die steuerpflichtigen Geschäftseinheiten die Anspruchsberechtigung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Aufforderung nachweisen.

§ 78 MinStG stellt sicher, dass Steuerpflichtige ihre Berechtigung zur Nutzung der CbCR-Safe-Harbour-Regelungen auf Anforderung durch die Finanzbehörde nachweisen müssen, wenn die Behörde besondere Gründe hat, die diese Berechtigung beeinflussen könnten. Eine solche Anforderung kann beispielsweise dann erfolgen, wenn die Behörde der Ansicht ist, dass die für den Safe-Harbour verwendeten CbCR-Daten nicht genau mit den Informationen des qualifizierten Konzernabschlusses der Unternehmensgruppe übereinstimmen (so auch Grotherr, Ub 23, 221).

3. Kritische Einordnung

Unkritisch ist grundsätzlich der De-minimis-Test. Schließlich erfolgt dieser als einziger der drei Tests ausschließlich auf Basis des qualifizierten länderbezogenen Berichts (qualified CbCR) und somit bereits vollständig vorliegender Daten. Damit geht das größte Erleichterungspotenzial einher.

Mit etwas mehr Aufwand können multinationale Unternehmensgruppen vom Routine-Profits-Test in Steuerhoheitsgebieten mit lediglich Routinegewinnen profitieren und eine Top-up Tax vermeiden, wenn sie ihre Wirtschaftstätigkeit im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet durch hohe Realinvestitionen und intensiven Personaleinsatz betreiben. Zwar müssen die Daten für den substanzbasierten Freibetrag grundsätzlich erst ermittelt werden – außer es liegt bereits ein Gewinn von 0 EUR bzw. ein Verlust vor – gleichwohl ist die Berechnung nicht so komplex.

Als kritisch ist der Simplified-Effective-Tax-Rate-Test einzuordnen. Bachmann, Gebhardt und Seifert weisen zu Recht darauf hin, dass „die Simplified ETR in Einzelfällen basierend auf dem CbCR geringer sein [kann] als die ETR nach den eigentlichen GloBE Rules. Dies ist insbesondere zu erwarten, wenn Covered Taxes nicht als Ertragsteuern im Jahresabschluss ausgewiesen werden, im CbCR Einkommen doppelt berücksichtigt wurde (z. B. konzerninterne Dividendenausschüttungen) oder kein korrespondierender Steueraufwand zum Gewinnausweis im CbCR vorhanden ist (z. B. Beteiligungsveräußerungen). Zugunsten der Komplexitätsreduktion wird das Risiko von derartigen Diskrepanzen hingenommen.“ (Bachmann/Gebhardt/Seifert, DB 23, 476).

Beachten Sie | Steuerberater müssen ihr traditionelles Denken (HGB als Startpunkt, gefolgt von Abweichungen nach § 60 Abs. 2 EStDV für steuerbilanzielle Zwecke) für Pillar-2-Zwecke um eine neue Ebene – häufig IFRS oder US-GAAP – von null auf hundert erweitern. Prof. Schnitger führte zu dieser Problematik laut Wortprotokoll der 63. Sitzung des Finanzausschusses in Berlin vom 16.10.23 wie folgt aus: „Die Problematik wird einem, weil wir alle keine IFRS-Experten sind, erst nach und nach bewusst, wenn man feststellt, dass bestimmte Vorgänge, die wir für nationale Steuern in einer bestimmten Form erwarten, plötzlich abweichen. So beispielsweise bei den Punkten Rekapitalisierung von Gesellschaften, Forderungsverzichte und Verbindlichkeitenübernahme. Wenn man in die IFRS-Standards reinschaut, in Nr. 9.333, stellt man fest, dass ertragswirksam abgerechnet wird. Plötzlich haben Sie den Effekt, dass Sie an diesen Punkten Steuern bezahlen, sodass vielleicht wirklich eine Mindeststeuer entstehen könnte, auch in Deutschland, die aber nicht geplant ist. Das wäre eine Mehreinnahme, aber ich glaube nicht die intendierte. Wir haben noch einen langen Weg vor uns, auf dem wir uns überlegen müssen, wie wir die Regelungen umsetzen und auf dem wir auf OECD-Ebene, aber auch in Deutschland, die Regelungen begleiten und versuchen, diese handhabbar zu machen.“ Auf diese neue Konzernrechnungslegungs-Problematik soll im nachfolgenden Kapitel näher eingegangen werden.

4. Neue Ebene – Konzernrechnungslegungsregeln

Fall 1: Bereinigung voll werthaltiger Gesellschafterforderungen nach IFRS

Die in Frankreich ansässige Konzerngruppe mit der M-SAS als oberster Muttergesellschaft hat vor Jahren ein Darlehen von 100 Mio. EUR an eine deutsche Tochtergesellschaft vergeben. Im Zeitpunkt der Ausreichung war das Darlehen annahmegemäß voll werthaltig. Seitdem hat die T-GmbH allerdings jährlich Verluste erwirtschaftet, sodass ein negatives Kapital von 60 Mio. EUR zwischenzeitlich zum 31.12.18 bestand. Zu diesem Zeitpunkt hat die M-SAS über einen vollumfänglichen expliziten, d. h. offenen, Forderungsverzicht nachgedacht, diesen aber wegen nachteiliger steuerlicher Konsequenzen in Deutschland nicht in Erwägung gezogen. Stattdessen wurde das Geschäftsmodell der T-GmbH erfolgreich umgestellt, sodass zum 1.7.24 ein positives Eigenkapital von 140 Mio. EUR besteht. Fraglich ist, ob nun zur Strukturvereinfachung ein Forderungsverzicht ohne nachteilige steuerliche Folgen ausgesprochen werden könnte. Eine Rückzahlung des Darlehens kommt nicht in Betracht, da der „Cash“-Bestand lediglich 40 Mio. EUR beträgt.
(* gemäß qualified CbC-Report)
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* gemäß qualified CbC-Report

International ist das Thema „Unwinding of non-performing loans“ ein Dauerbrenner, da die steuerliche Behandlung von Sanierungsmaßnahmen im Ausland vielfach steuerliche Folgen in Deutschland aufgrund des für verdeckte Einlagen vorgesehenen materiellen Korrespondenzprinzips des § 8 Abs. 3 S. 4 KStG auslöst. In 2018 hätte ein vollumfänglicher Forderungsverzicht auf jeden Fall in Höhe des nicht werthaltigen Teils (damals: 60 Mio. EUR) zu einem steuerpflichtigen Ertrag bei der T-GmbH geführt. Zudem hätte auch der werthaltige Teil (damals: 40 Mio. EUR), welcher eine verdeckte Einlage darstellt, als steuerpflichtiger Ertrag behandelt werden müssen, wenn die M-SAS den Forderungsverzicht zu 100 % aufwandswirksam bzw. steuermindernd berücksichtigt hätte.

In 2024 ist die steuerliche Behandlung eines expliziten Forderungsverzichts nach Rücksprache mit dem Headoffice in Frankreich wie folgt:

Fall 2: Sidestream Merger nach US-GAAP

Ähnliche Probleme zeigen sich auch bei anderen außerordentlichen Geschäftsvorfällen (wie z. B. Umwandlungen):
Die in den USA ansässige Konzerngruppe mit der M-Corp als oberster Muttergesellschaft hält über eine niederländische Zwischenholding in Deutschland zwei Schwestergesellschaften, die T1- und die T2-GmbH. Alle nicht US-Gesellschaften wurden als sog. Disregarded Entities (DRE) aus US-Sicht eingestuft, sodass jegliche Transaktionen zwischen diesen Gesellschaften aus US-Sicht nicht gesehen werden und letztlich alle Gesellschaften direkt in die M-Corp einfließen. Zur Strukturvereinfachung ist ein Sidestream-Merger der T1-GmbH auf die T2-GmbH geplant. Fraglich ist, ob diese Verschmelzung ohne jegliche Steuerfolgen bleibt.
Fazit | Die temporären CbCR-Safe-Harbour-Regelungen bieten grundsätzlich wertvolle Erleichterungen, da Unternehmen auf bereits vorhandene Informationen zurückgreifen können, anstatt aufwendige Datenerhebungen und umfangreiche Korrekturen im Rahmen der allgemeinen GloBE-Mustervorschriften durchführen zu müssen. So tragen die Regelungen in der dreijährigen Übergangsphase zu höherer Planungssicherheit für internationale Unternehmensgruppen bei. Allerdings bergen wesentliche (außerordentliche) Geschäftsvorfälle – wie aufgezeigt – das Risiko, dass insbesondere bei abweichender Verbuchung nach dem Konzernrechnungslegungsstandard (häufig: IFRS oder US-GAAP) ein Ausschluss der CBCR-Safe-Harbour-Erleichterungen droht. Sehen zudem die allgemeinen GloBE-Mustervorschriften keine Kürzungsvorschrift vor, kann es zu nicht intendierten „Kollateralschäden“ – auch bezogen auf Deutschland als (Hoch-)Steuerhoheitsgebiet – in Form der Erhebung der nationalen Ergänzungssteuer an den deutschen Fiskus nach § 90 MinStG kommen.

AUSGABE: PIStB 12/2024, S. 342 · ID: 50143640

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