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HinzurechnungsbesteuerungEinkünfte einer Schweizer Tochtergesellschaft unterliegen nicht der Hinzurechnungsbesteuerung
| Das FG Düsseldorf hat sich mit den Einkünften einer Schweizer Delkredere- und Zahlungsabwicklungsgesellschaft befasst und zugunsten des Steuerpflichtigen eine Hinzurechnungsbesteuerung in den Streitjahren abgelehnt (FG Düsseldorf 2.8.24, 1 K 2666/19 F, rkr). |
Eine deutsche Kapitalgesellschaft war zu 100 % an einer AG mit Sitz in der Schweiz beteiligt. Die Tochtergesellschaft war für die zentrale Zahlungsabwicklung und das Delkrederegeschäft innerhalb des Konzerns zuständig, trug Ausfallrisiken und erzielte Einkünfte aus Verzugszinsen und kurzfristigen Geldanlagen. Das FA unterwarf die Einkünfte der Tochtergesellschaft für die Jahre 2009 bis 2011 der Hinzurechnungsbesteuerung. Die deutsche Kapitalgesellschaft argumentierte dagegen, diese erziele mit ihren Tätigkeiten aktive Einkünfte. Zudem verstoße die Hinzurechnung ab 2011 gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, da keine künstliche Gestaltung vorliege.
Das FG gab der Klage der deutschen Kapitalgesellschaft statt. Die Tätigkeiten der Tochtergesellschaft seien bei funktionaler Betrachtungsweise wirtschaftlich einheitlich zu beurteilen, wobei die Haupttätigkeit die Zahlungsabwicklung darstelle. Damit erziele das Unternehmen aktive Einkünfte (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 AStG). Die Tochtergesellschaft sei keine rein künstliche Gestaltung. Zudem verstoße die Hinzurechnung für das Jahr 2011 wegen der geänderten DBA-Auskunftsklausel mit der Schweiz gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
AUSGABE: PIStB 12/2024, S. 331 · ID: 50220799