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GewinnermittlungKein Wechsel zur EÜR, um das Mehrergebnis aus einer Betriebsprüfung zu glätten
| Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht. Der Abschluss ist in dem Zeitpunkt erstellt, in dem der Steuerpflichtige ihn fertiggestellt hat und objektiv erkennbar als endgültig ansieht. Der Steuerpflichtige bleibt für den betreffenden Gewinnermittlungszeitraum an die einmal getroffene Wahl gebunden, es sei denn, er legt eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und einen vernünftigen wirtschaftlichen Grund für den Wechsel dar (BFH 27.11.24, X R 1/23). |
1. Sachverhalt
In dem Rechtsstreit geht es um die Frage, ob ein Steuerpflichtiger nach einer Außenprüfung die Art der Gewinnermittlung von der Bilanzierung zurück zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung ändern darf. Der Kläger hatte ursprünglich seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, wollte jedoch nach einer Außenprüfung aufgrund einer steuerlichen Änderung diese Gewinnermittlungsart rückgängig machen, um steuerliche Mehrbelastungen zu kompensieren.
2. Entscheidungsgründe
Die Entscheidung des BFH folgt dem Wortlaut des Gesetzes: § 4 Abs. 3 S. 1 EStG fordert zusätzlich zur fehlenden Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht, dass der Steuerpflichtige tatsächlich keine Bücher führt und keine Abschlüsse macht. Führt er hingegen ohne gesetzliche Verpflichtung freiwillig Bücher und macht er Abschlüsse, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 S. 1 EStG nicht mehr erfüllt. Aufgrund der größeren Genauigkeit der Buchführung ist in diesem Fall der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln.
3. Relevanz für die Praxis
Wer also Betriebsvermögensvergleiche erstellt und eingereicht hat, kann für dieselben Gewinnermittlungszeiträume nicht Einnahmen-Überschuss-Rechnungen vorlegen, etwa um (wie in diesem Fall) durch niedrigere Gewinne laut EÜR Mehrergebnisse einer Betriebsprüfung aus den betreffenden Jahren zu kompensieren. Hat der Steuerpflichtige einmal den Betriebsvermögensvergleich gewählt, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 3 S. 1 EStG nicht mehr vor. Nach einem Wechsel der Gewinnermittlungsart besteht darüber hinaus eine Bindung von drei Wirtschaftsjahren an diese Wahl, es sei denn, es lägen besondere Gründe vor. Die Absicht, Gewinn infolge einer Betriebsprüfung niedriger ausweisen zu wollen, ist kein vernünftiger wirtschaftlicher Grund, denn die wirtschaftlichen Verhältnisse haben sich nicht geändert.
AUSGABE: PFB 5/2025, S. 124 · ID: 50347540