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JStG 2024 und weitere GesetzeDie wichtigsten Neuregelungen für Freiberufler

Abo-Inhalt20.02.2025770 Min. LesedauerVon StB Christian Herold, Herten

1. Neuregelungen für Kleinunternehmer

Unternehmer, die gewisse Umsatzgrößen nicht überschreiten, können die Kleinunternehmerregelung nutzen. Bereits mit dem Wachstumschancengesetz gab es Änderungen für Kleinunternehmer. Das JStG 2024 bringt weitere Neuregelungen.

1.1 Erhöhung der Schwellenwerte für Kleinunternehmerregelung

Bislang konnten Unternehmer die Kleinunternehmerregelung wählen, wenn ihr Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im Vorjahr nicht höher als 22.000 EUR war und im laufenden Jahr voraussichtlich (Prognose!) nicht höher als 50.000 EUR sein wird.

Ab 2025 werden die Schwellenwerte angehoben: Die Kleinunternehmerregelung kann gewählt werden, wenn der Jahresumsatz im Vorjahr nicht höher als 25.000 EUR war und im laufenden Jahr nicht höher ist als 100.000 EUR. Das heißt: Unternehmer, die in 2024 die Umsatzgrenze von 25.000 EUR nicht überschritten haben und deren Umsätze 2025 den Betrag von 100.000 EUR nicht übersteigen (keine Prognose mehr!), können die Neuregelung bereits anwenden. Gegenüber der bisherigen Regelung ist der Gesamtumsatz ohne Hinzurechnung der Umsatzsteuer maßgebend. Während also die bisherigen Grenzen Bruttosummen waren, sind die neuen Grenzen Nettosummen.

Beachten Sie | Ab 2025 ist die neue Umsatzobergrenze für das laufende Kalenderjahr von 100.000 EUR als ein Grenzbetrag zu verstehen, bis zu dessen Erreichung die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für dieses Kalenderjahr zulässig ist, aber ab Überschreiten kommt eine weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Betracht. Erforderlich ist also eine fortlaufende Überwachung des Gesamtumsatzes, um das Überschreiten der Umsatzobergrenze sofort feststellen zu können.

Wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres aufgenommen oder beendet, muss bisher der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umgerechnet werden. Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln. Ab 2025 entfällt eine Umrechnung in einen Jahresgesamtumsatz, wenn der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur für einen Teil des Kalenderjahres ausübt. Der Gesamtumsatz darf im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 25.000 EUR nicht überschreiten. Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung. Die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung bewirkten Umsätze sind steuerfrei.

1.2 Vereinfachte Rechnungen

Grundsätzlich muss eine Rechnung von Kleinunternehmern die gleichen Pflichtangaben enthalten wie eine normale Rechnung (§ 14 Abs. 4 UStG), wobei allerdings keine Umsatzsteuer und auch kein Umsatzsteuersatz ausgewiesen werden darf. Seit dem 1.1.25 sind folgende Punkte zu beachten:

  • Kleinunternehmer sind zwar nicht verpflichtet, eine E-Rechnung auszustellen. Stattdessen können sie ihre Rechnungen auch als sonstige Rechnung (auf Papier oder in einem elektronischen Format, das nicht die Anforderungen an eine E-Rechnung erfüllt) ausstellen. Sie müssen aber in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen.
  • Kleinunternehmer sind nicht verpflichtet, bei einer Leistung an eine Privatperson im Zusammenhang mit einem Grundstück (§ 14b Abs. 1 S. 5 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 UStG) eine Rechnung auszustellen (vgl. BT-Drucks. 10/13419, S. 258).
  • Nach der bisherigen Rechtslage wird bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung die Umsatzsteuer für Umsätze bei Kleinunternehmern nach § 19 UStG „nicht erhoben“. Nach der neuen Regelung ab 2025 sind die Umsätze eines Kleinunternehmers „von der Umsatzsteuer befreit“. Die Rechnung eines Kleinunternehmers muss daher nun den Hinweis enthalten, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer (§ 19 UStG) gilt.

1.3 Kleinunternehmerregelung auch für Unternehmer im EU-Ausland

Bislang konnten nur Unternehmer mit Sitz in Deutschland die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG für Umsätze in Deutschland in Anspruch nehmen. Wer also etwa in Italien wohnt und in Deutschland eine Ferienwohnung prinzipiell umsatzsteuerpflichtig vermietet, konnte die Kleinunternehmerregelung nicht nutzen (BFH 12.12.19, V R 3/19).

Ab 2025 können auch Unternehmer, die im EU-Ausland ansässig sind, die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anwenden (§ 19 Abs. 4 UStG). Sie dürfen die Kleinunternehmerregelung nutzen, wenn der Umsatz im Gemeinschaftsgebiet im Vorjahr und im laufenden Jahr den Grenzwert von 100.000 EUR nicht überschreitet und dem Unternehmer für die Steuerbefreiung durch den EU-Mitgliedstaat der Ansässigkeit die insoweit gültige Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erteilt oder bestätigt wurde. Der nationale Schwellenwert von 25.000 EUR für in Deutschland bewirkte Umsätze gilt aber parallel zu der 100.000-Euro-Grenze. Umgekehrt dürfen deutsche Kleinunternehmer nun in anderen EU-Ländern die dortige Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, solange ihr Umsatz im Gemeinschaftsgebiet 100.000 EUR pro Jahr nicht überschreitet. Und sie wiederum müssen dann auch die nationalen Schwellenwerte des jeweiligen anderen EU-Landes für die dort bewirkten Umsätze beachten.

Damit in Deutschland ansässige Unternehmer die Steuerbefreiung in einem anderen EU-Mitgliedstaat in Anspruch nehmen können, wird ein besonderes Meldeverfahren eingeführt. Zuständig für die Durchführung des Meldeverfahrens und die Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten ist das Bundeszentralamt für Steuern.

Beachten Sie | Überschreitet im laufenden Kalenderjahr der Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet die Grenze von 100.000 EUR, so findet die Steuerbefreiung ab diesem Zeitpunkt keine Anwendung mehr. Dies hat der Unternehmer dem BZSt binnen 15 Werktagen auf elektronischem Weg mittels amtlich vorgeschriebenem Datensatz anzuzeigen. Mit Überschreitung des Jahresumsatzes im Gemeinschaftsgebiet endet die Teilnahme am besonderen Meldeverfahren. In der Folge darf der Unternehmer die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer nicht mehr verwenden. Davon unberührt bleibt die Anwendung der Kleinunternehmerregelung in Deutschland (§ 19a Abs. 4 UStG).

2. Neuerungen zur Ist-Versteuerung

Derzeit müssen vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer die Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen als Vorsteuer grundsätzlich dem Voranmeldungszeitraum abziehen, in dem die Leistung ausgeführt wurde und sie die entsprechende Rechnung erhalten haben. Es kommt nicht darauf an, wann die Rechnung bezahlt wurde. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Rechnungsaussteller die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) oder nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) berechnet.

Diese Rechtslage wird zuweilen bewusst ausgenutzt. Die Firmen konnten die Vorsteuer abziehen, während der Leistende die Umsatzsteuer mangels Vereinnahmung erst viel später ans Finanzamt zahlen musste. Der BFH (12.7.23, XI R 5/21) hat das Ergebnis mit Blick auf die nationale Regelung gerechtfertigt. Somit ermöglicht die deutsche Rechtslage eine Vorfinanzierung zu Lasten des Fiskus, wenn der Leistende ein Ist-Versteuerer ist. Die deutsche Rechtslage steht allerdings nicht mit dem Unionsrecht im Einklang. Bereits im Jahre 2022 hat der EuGH entschieden, dass der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug erst zu dem Zeitpunkt bzw. in dem Zeitraum vornehmen darf, in dem der Leistungserbringer das Entgelt vereinnahmt hat, wenn dieser als Ist-Versteuerer gilt (EuGH 10.2.22, C-9/20).

Nunmehr wird der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs im Gesetz geregelt. Dabei wird zwischen den verschiedenen möglichen Zeitpunkten eines Vorsteuerabzugs (aus der Rechnung eines Soll-Versteuerers, aus der Rechnung eines Ist-Versteuerers oder aus einer Anzahlungsrechnung) unterschieden. Das heißt: Bei der Rechnung eines Ist-Versteuerers kann der Vorsteuerabzug künftig erst in dem Voranmeldungszeitraum vorgenommen werden, in dem die Rechnung beglichen wurde (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG).

Praxistipp | Die Neuregelung gilt für Rechnungen, die ab dem 1.1.28 ausgestellt werden (§ 27 Abs. 41 UStG). Im Gesetzesentwurf war noch der 01.01.26 als erstmaliger Anwendungszeitpunkt vorgesehen, doch dieser wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens geändert.

Da für den Rechnungsempfänger nicht erkennbar ist, ob sein Vertragspartner nach vereinnahmten oder nach vereinbarten Entgelten abrechnet und wann dieser die Umsatzsteuer entrichtet, muss in den Rechnungen von Ist-Versteuerern ab dem 1.1.28 folgende Pflichtangabe enthalten sein: „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ (§ 14 Abs. 4 Nr. 6a UStG). So kann der Rechnungsempfänger erkennen, dass er den Vorsteuerabzug erst mit Bezahlung der Rechnung vornehmen kann. Diese Pflichtangabe ist ebenfalls erforderlich in Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR, damit der Rechnungsempfänger den zutreffenden Zeitpunkt für seinen Vorsteuerabzug bestimmen kann (gemäß § 33 S. 1 Nr. 3a UStDV).

3. Steuerfreiheit von Bildungsleistungen

Die Steuerfreiheit von Bildungsleistungen wurde mit dem JStG 2024 ein Stück weit neu regelt. Tatsächlich sind die jetzt erfolgten Neuregelungen aber weit hinter den Erwartungen zurückgeblieben und sorgen zudem für weitere Probleme.

3.1 Bildungseinrichtungen

§ 4 Nr. 21 UStG wird an die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i, j MwStSystRL angepasst. Dementsprechend fallen auch steuerbare Bildungsleistungen, die von gewissen Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden, unter die Steuerbefreiung. Zu den Einrichtungen des öffentlichen Rechts i. S. d. § 4 Nr. 21 S. 1 UStG, die mit den vorgenannten Bildungsaufgaben betraut sind, gehören insbesondere in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betriebene allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen und staatliche Hochschulen i. S. d. § 1 Hochschulrahmengesetzes.

Des Weiteren wird der Umfang der begünstigten Leistungen von derzeit „Leistungen, die auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten“ auf „Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen“ ausgedehnt.

Praxistipp | Bisher war die Vorbereitung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung Tatbestandsmerkmal des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb. Dies hatte die zuständige Landesbehörde zu bescheinigen.

Wichtig ist also, dass die Bildungseinrichtung über eine entsprechende Bescheinigung verfügt – und da wird es schwierig. Denn bislang war die Vorbereitung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung Tatbestandsmerkmal des entsprechenden § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG. Der Umfang der begünstigten Leistungen wurde nun auf „Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung“ ausgedehnt. Das ist zwar positiv zu werten, doch es bedarf dafür eigentlich neuer Bescheinigungen, die den „richtigen“ bzw. den „konkreten“ Wortlaut haben. Aktuell hat das Bayerische Landesamt für Steuern jedoch verfügt, dass die bisherigen Bescheinigungen grundsätzlich ihre Wirksamkeit behalten (BayLfSt 17.1.25, S 7179.1.1-21/4 St33, Erlass).

Die Steuerbefreiung in § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG von durch Einrichtungen erbrachte Leistungen sieht zwar weiterhin eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vor. Die vor dem Inkrafttreten des JStG 2024 ausgestellten Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst.bb UStG erfüllen aber auch nach dem 31.12.24 die Voraussetzungen des ab 1.1.25 gültigen § 4 Nr. 21 S. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG und sind bis zum Ablauf eines etwaigen Gültigkeitszeitraums oder eines etwaigen Widerrufs weiter gültig. Die Beantragung einer neuen Bescheinigung zum 1.1.25 durch Bildungseinrichtungen ist daher grundsätzlich nicht erforderlich- – so das Bayerische Landesamt für Steuern.

3.2 Privatlehrer

§ 4 Nr. 21 S. 1 UStG wird um den Buchstaben c ergänzt, um Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL unionsrechtskonform umzusetzen. Das heißt, dass Schul- und Hochschulunterricht, der von Privatlehrern erteilt wird, nach dieser Vorschrift steuerfrei ist. Der Begriff des Privatlehrers erfasst nur natürliche Personen. Die – unmittelbare – Befreiung gilt aber nur dann, wenn der Privatlehrer selbst Anbieter der Bildungsmaßnahme ist, wenn er also für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handelt und die Leistungen unmittelbar gegenüber den Schülern und nicht gegenüber einer Bildungseinrichtung erbringt. In diesem Fall benötigt er auch keine Bescheinigung einer Landesbehörde. Die Neuregelung gilt ab dem 1.1.25.

Ist der Lehrer aber für eine Bildungseinrichtung tätig, bleibt es bei dem zweistufigen Befreiungsmodell, bei dem zwischen der Leistung der Bildungseinrichtung und der des für die Bildungseinrichtung selbstständig tätigen Lehrers zu unterscheiden ist:

Praxistipp | Die Bescheinigung ist Anwendungsvoraussetzung für die Steuerfreiheit und vom Lehrer als steuermindernder Umstand nachzuweisen. Sie hat aber eine reine Nachweisfunktion, ohne dass der Charakter eines Grundlagenbescheids (§ 171 Abs. 10 AO) begründet wird. Eine verspätetet vorgelegte Bescheinigung kann daher nicht zu einer Änderung von Steuerfestsetzungen gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO führen (BFH 27.7.21, V R 39/20, Beschluss, BStBl II 21, 964). Um Missverständnisse zu vermeiden:

Es geht nicht um die Frage, ob die Leistungen des Privatlehrers dem Grunde nach steuerfrei sind. Es geht vielmehr um den Fall, dass die grundsätzliche Steuerfreiheit erlangt werden könnte, weil der Referent „unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Unterrichtsleistungen“ bzw. „Schul- oder Hochschulunterricht“ erbringt.

  • Stufe 1: § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG befreit die Leistung der Bildungseinrichtung unter Berücksichtigung der obigen Neuregelung.
  • Stufe 2: Die Steuerfreiheit eines für eine Bildungseinrichtung tätigen Lehrers kann sich aus § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG ergeben. Diese Steuerfreiheit erfasst unter anderem die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbstständiger Lehrer an berufsbildenden Einrichtungen, soweit diese die Voraussetzungen des Buchst. a erfüllen (Doppelbuchst. bb). Das heißt:
    • Ist der selbstständige Lehrer für eine Einrichtung tätig, muss dieser Einrichtung die oben bezeichnete Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde erteilt worden sein.
    • Der Lehrer seinerseits benötigt dann eine Bestätigung der Bildungseinrichtung, an der er tätig ist.

4. Gutschrift mit Steuerausweis an Nichtunternehmer

Im Geschäftsleben sind Abrechnungen per Gutschrift üblich. Dabei ist zu beachten, dass auch ein Gutschriftempfänger die Umsatzsteuer schuldet, wenn diese in der Gutschrift (unberechtigt) gesondert ausgewiesen wird (§ 14c Abs. 2 UStG). Dies gilt jedenfalls, wenn der Gutschrift nicht widersprochen wird. Im Jahre 2019 hatte der BFH allerdings zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden, dass eine Gutschrift, die an einen Nichtunternehmer ausgestellt ist, einer Rechnung nicht gleichsteht und keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG begründen kann (BFH 27.11.19, V R 23/19/V R 62/17, BStBl II 21, 542).

In dem zugrunde liegenden Fall ging es zunächst um die Frage der Unternehmereigenschaft eines Aufsichtsratsmitglieds. Die Aktiengesellschaft rechnete gegenüber dem Kläger die Aufsichtsratsvergütung per Gutschrift mit Steuerausweis ab. Dies entsprach der damaligen Rechtsauffassung, wonach Aufsichtsratsmitglieder grundsätzlich als Unternehmer anzusehen waren. Doch nach einem langen Gerichtsverfahren stellte sich heraus, dass die Aufsichtsratstätigkeit des Klägers nicht selbstständig ausgeübt wurde und damit nicht unternehmerisch war. Der Kläger hätte die Umsatzsteuer prinzipiell dennoch geschuldet, und zwar nach § 14c Abs. 2 UStG aufgrund des offenen Ausweises der Steuer in der Gutschrift. Doch da die Gutschrift nicht „über eine Leistung eines Unternehmers“ ausgestellt wurde, stand sie einer Rechnung nicht gleich und konnte keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG begründen – so der BFH.

Nun wird durch eine gesetzliche Neuregelung bestimmt, dass in einer Gutschrift zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer selbst dann geschuldet wird, wenn der Gutschriftempfänger gar kein Unternehmer ist (§ 14c Abs. 2 S. 2 UStG i.d.F. des JStG 2024). Die Neuregelung gilt ab dem 6.12.24, dem Tag nach Veröffentlichung des Gesetzes. Konkret heißt es nun in § 14c Abs. 2 S. 1 u. 2 UStG: „Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand ….. einem nach einer vorherigen Vereinbarung erstellten, als Gutschrift verwendeten Dokument mit gesondertem Steuerausweis nicht unverzüglich widerspricht, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt.“

Praxistipp | Wer eine Gutschrift für eine Tätigkeit erhält, sollte genau darauf achten, ob in dem Dokument Umsatzsteuer ausgewiesen worden ist. Falls der Steuerausweis unberechtigt erfolgte, muss der Gutschrift unverzüglich widersprochen werden. Betroffen sind beispielsweise Aufsichts- oder Beiratsmitglieder, bei denen sich aufgrund der Rechtsprechung der jüngeren Zeit zunehmend herausstellt, dass deren Leistungen nicht als Unternehmer erbracht werden.

5. Übertragungen zwischen Schwesterpersonengesellschaften

2023 entschied das BVerfG (28.11.23, 2 BvL 8/13, Beschluss), dass der § 6 Abs. 5 S. 3 EStG insoweit verfassungswidrig ist, als er die unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften von der Begünstigung ausnimmt. Nunmehr greift der Buchwertansatz auch dann, wenn ein Wirtschaftsgut unentgeltlich zwischen den Gesamthandsvermögen verschiedener Mitunternehmerschaften derselben, identisch beteiligten Mitunternehmer übertragen wird (§ 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4 EStG i. d. F. des JStG 2024).

Beachten Sie | Die Neuregelung gilt in allen offenen Fällen. Auf gemeinsamen Antrag der Mitunternehmer zum Zeitpunkt der Übertragung kann aus Vertrauensschutzgründen für Übertragungen vor dem 12.1.24 von einer Anwendung der Neuregelung abgesehen werden.

6. Kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege

Die Aufbewahrungspflicht ist Bestandteil der Aufzeichnungs- und Buchführungspflicht. Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler und andere Selbstständige sind verpflichtet, Geschäftsunterlagen über einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren. Es gibt bisher zwei Aufbewahrungsfristen: 10 Jahre und 6 Jahre (§ 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB, § 14b Abs. 1 S. 1 UStG).

  • Eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist gilt für folgende Unterlagen:
    • Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen
    • Belege für Buchungen in den zu führenden Büchern (Buchungsbelege)
  • Eine sechsjährige Aufbewahrungsfrist gilt für alle anderen aufbewahrungspflichtigen Geschäftsunterlagen: empfangene Geschäftsbriefe, Kopien der abgesandten Geschäftsbriefe, sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.

Gemäß dem „Vierten Bürokratieentlastungsgesetz“ wurde die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege von zehn Jahre auf acht Jahre verkürzt wird. Dies gilt im Handelsrecht und im Steuerrecht, auch bei der umsatzsteuerlichen Frist zur Aufbewahrung von Rechnungen. Die Aufbewahrungsfrist für Handelsbücher, Inventare, Bilanzen, Jahresabschlüsse usw. bleibt unverändert bei zehn Jahren (§ 147 Abs. 3 AO).

  • Die neue Aufbewahrungsfrist gilt erstmals für alle Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist nach § 147 Abs. 3 AO in der bis einschließlich 31.12.24 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist (§ 19a Abs. 2 AO-EinfGes).
  • Für Unternehmen aus der Finanzwirtschaft (Kreditinstitute, Versicherungsgesellschaften, Wertpapierinstitute) gilt eine Sonderregelung: Damit die laufenden Cum-Ex- sowie Cum-Cum-Ermittlungsverfahren wegen Vernichtung von Buchungsunterlagen nicht vorzeitig ins Leere laufen, gilt die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist erst mit einer Verzögerung von einem Jahr. Die Einschränkung dient dem Zweck, laufende Ermittlungsverfahren durch die als bloße Entbürokratisierungsmaßnahme intendierte Verkürzung der Aufbewahrungsfristen nicht zu beeinträchtigen oder zu erschweren (§ 19a Abs. 3 EGAO; § 27 Abs. 40 UStG).

7. Neue Übermittlungspflichten für die E-Bilanz

Freiberufler, die ihren Gewinn nicht per EÜR ermitteln, sondern eine Bilanz erstellen, müssen erweiterte Übermittlungspflichten für die E-Bilanz beachten. Nach § 5b Abs. 1 S. 1 EStG gilt: Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung jeweils einschließlich der unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden sowie der Anlagenspiegel und das diesem zugrunde liegende Anlagenverzeichnis nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Dabei sind folgende Anwendungszeitpunkte zu beachten: Nach § 52 Abs. 11 S. 2 EStG ist die – zusätzliche – Übermittlung von Kontennachweisen erstmals für Wirtschaftsjahre erforderlich, die nach dem 31.12.24 beginnen. Und die Neuregelung zur Übermittlung von Anlagenspiegel und Anlagenverzeichnis ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.27 beginnen. Das Gleiche gilt, wenn ein Anhang, ein Lagebericht, ein Prüfungsbericht oder ein Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 S. 2 EStG vorliegt.

8. 30 KWp-Grenze für PV-Anlagen nun für alle Gebäude

Rückwirkend seit dem 1.1.22 sind Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderen Nebengebäuden) bis zu 30 kWp gesetzlich steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 72 EStG). Bei Anlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern lag die Grenze bislang bei nur 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Auch Photovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden waren bislang nur bis zu 15 kWp je Wohn-/Geschäftseinheit begünstigt.

Nunmehr wird die für die Anwendung der Steuerbefreiung maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten vereinheitlicht. Wie bisher darf die Bruttoleistung aber insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft betragen. Durch die Änderung wird zudem klargestellt, dass es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt. Dies wurde mit dem JStG 2024 beschlossen. Die Vereinheitlichung gilt erstmals für Anlagen, die nach dem 31.12.24 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.

9. Grundsteuer: Nachweis eines niedrigeren Wertes möglich

Die Grundsteuerwerte, die ab dem Jahr 2025 gelten, sind aufgrund der pauschalierten Berechnung oftmals wesentlich höher als die Verkehrswerte der Grundstücke. Der BFH hat daher entschieden, dass Steuerbürger im Einzelfall die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen. Das verfassungsrechtliche Übermaßverbot ist mindestens dann verletzt, wenn der pauschal festgestellte Grundsteuerwert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um 40 % oder mehr überschreitet (BFH-Beschlüsse vom 27.5.24, II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV)). Nun wird mit dem JStG 2024 auch gesetzlich geregelt, dass Bürger die Möglichkeit haben sollen, einen niedrigeren gemeinen Wert als den vom FA festgesetzten Grundsteuerwert nachzuweisen. Eine Berücksichtigung des niedrigeren Wertes erfolgt dann, wenn der Grundsteuerwert den nachgewiesenen gemeinen Wert um mindestens 40 % übersteigt (§ 220 Abs. 2 BewG).

Als Nachweis des tatsächlich niedrigeren gemeinen Werts kann regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses i. S. d. §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind, dienen. Ferner kann als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt zustande gekommener Kaufpreis über das zu bewertende Grundstück dienen, wenn die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen am Hauptfeststellungszeitpunkt unverändert sind.

Praxistipp | Die Kosten der Gutachten belaufen sich oftmals zwischen 3.000 EUR und 5.000 EUR und „fressen“ die mögliche Steuerersparnis bei der Grundsteuer mitunter auf. Die Kosten müssen die Steuerbürger selbst dann übernehmen, wenn die Gutachten anerkannt werden. Es wird sich noch herausstellen, ob die Grundsteuerreform – auch unter Berücksichtigung der jetzigen Neuregelung – verfassungskonform ist.

10. Lebensversicherung: Altverträge vor 2005

Lebensversicherungen, deren Vertragsabschluss vor dem Jahr 2005 liegt, waren – und sind – steuerlich privilegierter als Versicherungsverträge jüngeren Datums. Etwas vereinfacht ausgedrückt ist die Versicherungsleistung von Altverträgen im Erlebensfall komplett steuerfrei, wenn die Vertragslaufzeit mindestens zwölf Jahre beträgt. Dies gilt nicht nur für Kapitallebensversicherungen, sondern auch für Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht. Aber: Wird bei Fälligkeit das Kapitalwahlrecht nicht ausgeübt, sondern eine Rentenzahlung gewünscht, so sind diese Renten nach Auffassung der Finanzverwaltung mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig. Die Höhe des Ertragsanteils richtet sich nach dem Lebensalter des Berechtigten zu Beginn der Rentenzahlung.

Im Jahre 2021 hatte der BFH die Besteuerung des Ertragsanteils jedoch verworfen und zugunsten der Versicherten entschieden, dass bei einer steuerbegünstigten privaten Rentenversicherung mit Verzicht auf das Kapitalwahlrecht die Rentenzahlungen grundsätzlich nicht der Besteuerung unterliegen (BFH 1.7.21, VIII R 4/18). Eine Einschränkung gab es allerdings: Die Gesamtbezüge bei Ausübung des Rentenwahlrechts sind nicht der Besteuerung zu unterwerfen, soweit die Summe der ausgezahlten Rentenbeträge das in der Ansparzeit angesammelte Kapitalguthaben einschließlich der Überschussanteile nicht übersteigt. Das bedeutet: Steuerzahler, die recht alt werden und daher lange von der Rentenzahlung profitieren, müssen ab einem bestimmten Zeitpunkt eventuell doch Steuern auf die Rentenzahlungen leisten.

Mit dem JStG 2024 hat der Gesetzgeber beschlossen, dass die Auffassung der Finanzverwaltung in allen noch offenen Fällen doch gilt. Das positive Urteil der obersten Steuerrichter wird damit rückwirkend für nicht anwendbar erklärt (§ 20 Abs. 1 Nr. 6, § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a i. V. m. § 52 Abs. 28 S. 5 EStG). Begründet wird die gesetzgeberische Maßnahme unter anderem wie folgt: „Mit der gesetzlichen Änderung wird die Ertragsanteilsbesteuerung für Renten aus vor dem 1.1.05 abgeschlossenen Rentenversicherungsverträgen mit Kapitalwahlrecht beibehalten. Systemgerecht unterliegen damit Rentenzahlungen aus Rentenversicherungsverträgen auch weiterhin einheitlich der Ertragsanteilsbesteuerung, unabhängig davon, ob der Versicherungsvertrag ein Kapitalwahlrecht vorgesehen hatte, das der Steuerpflichtige nicht ausgeübt hat“ (BT-Drucks. 20/13419 vom 16.10.24).

Praxistipp | Ob die rückwirkende Gesetzesänderung verfassungskonform ist, ist umstritten. Früher oder später werden sich bestimmt die Gerichte mit der Verfassungsmäßigkeit befassen.

11. Ausweitung der Steuerstundung bei Immobilienschenkung

Wer eine Immobilie erbt, kann die fällige Erbschaftsteuer mitunter nicht sofort zahlen. Wenn der Erbe die Steuer tatsächlich nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen könnte, kann die Steuer daher bis zu zehn Jahren gestundet werden. Von dieser Stundungsregelung werden aber bislang nur Grundstücke erfasst, die bereits im Erwerbszeitpunkt zu fremden Wohnzwecken vermietet sind oder die bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Wohnungseigentum nach dem Erwerb eigenen Wohnzwecken dienen (§ 28 Abs. 3 ErbStG). Mit dem JStG 2024 wird die Stundungsregelung auf sämtliche Fälle ausgeweitet, in denen Grundbesitz zu Wohnzwecken genutzt wird. Insbesondere erfasst die neue Stundungsregelung nun auch Fälle, in denen das zuvor vom Erblasser oder Schenker genutzte Grundstück (erst) nach dem Erbfall oder der Schenkung zu Wohnzwecken vermietet wird. Die Neuregelung gilt für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.24 entsteht.

12. Elektronische Beantragung des Behinderten-Pauschbetrags

Behinderte Menschen haben entsprechend ihrem Grad der Behinderung (GdB) Anspruch auf einen steuerlichen Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG). Ab dem 1.1.26 sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Behinderten-Pauschbetrags vorrangig durch elektronische Mitteilungsverfahren zu führen (§ 33b Abs. 7 EStG, geändert durch das JStG 2024). Für den Nachweis einer Behinderung ist bei Neufeststellungen zwingend eine elektronische Datenübermittlung der für die Feststellung einer Behinderung zuständigen Stelle (Versorgungsverwaltung) an die zuständige Finanzbehörde erforderlich. Dies gilt auch, wenn die Feststellung einer Behinderung geändert wird (§ 65 Abs. 3a EStDV). Ausweise/Bescheinigungen oder Bescheide in Papierform, die vor dem 1.1.26 ausgestellt wurden und noch gültig sind, werden weiter berücksichtigt, es sei denn, die Feststellungen ändern sich vor Ablauf der Gültigkeit (§ 84 Abs. 3g EStDV).

Für den Nachweis der Zwangsläufigkeit von behinderungsbedingt entstandenen Aufwendungen und der Anspruchsvoraussetzungen zur behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale, welche als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzbar sind, ist weiterhin der Feststellungsbescheid bzw. Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamts gemäß § 65 EStDV maßgebend (§ 64 Abs. 3 EStDV).

13. BeSt und beA gelten nicht für die Finanzverwaltung

Nach einer Neuregelung in § 87a der Abgabenordnung soll die elektronische Kommunikation mit der Finanzverwaltung künftig nur noch über das System ELSTER bzw. die Schnittstelle ERiC laufen. Die besonderen elektronischen Anwalts- und Steuerberaterpostfächer, deren Nutzung in gerichtlichen Verfahren verpflichtend ist, werden ausgeschlossen (vgl. www.brak.de). Die Begründung zu der äußerst umstrittenen Gesetzesänderung lautet: In den Finanzbehörden sind nur wenige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Lage, das besondere Anwalts- bzw. Steuerberaterpostfach zu nutzen. Angesichts der gegenwärtig überdurchschnittlich hohen Belastungen der Finanzverwaltung muss die elektronische Übermittlung von Schriftsätzen an Finanzbehörden mittels eines besonderen elektronischen Anwalts- oder Steuerberaterpostfachs gesetzlich ausgeschlossen werden (BR-Drs. 369/24 vom 27.9.24).

14. Pflege- und Betreuungsleistungen: Rechnung und Überweisung erforderlich

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sind bis zu 20 %, maximal 4.000 EUR, direkt von der Steuerschuld abziehbar. Wichtig ist, dass die Rechnung des Dienstleisters mittels Banküberweisung auf dessen Konto beglichen wird. Im Jahre 2022 hatte der BFH allerdings entschieden, dass die genannte Voraussetzung für die Steuerermäßigung aus dem bisherigen Wortlaut des § 35a Abs. 5 S. 3 EStG im Hinblick auf Pflege- und Betreuungsleistungen nicht eindeutig hervorgeht (BFH 12.4.2022, VI R 2/20). Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, würden weder den Erhalt einer Rechnung noch die Einbindung eines Kreditinstituts in den Zahlungsvorgang voraussetzen. Zum 1.1.25 wird gesetzlich klargestellt, dass bei der Berücksichtigung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen einheitliche Anspruchsvoraussetzungen gelten. Das heißt: Voraussetzung für alle Steuerermäßigungen ist der Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Eine Sonderregelung für Pflege- und Betreuungsleistungen gibt es nicht mehr (§ 35a Abs. 5 S. 3 EStG, JStG 2024).

AUSGABE: PFB 3/2025, S. 80 · ID: 50258515

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