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Verträge unter nahen AngehörigenBeweislast für die Verzinslichkeit von Darlehen
| Wird ein Darlehen zwischen nahen Angehörigen unverzinslich ausgereicht, kommt der Beweislast für die Verzinslichkeit der Darlehensbeziehung zur Beurteilung des Fremdvergleichsgrundsatzes eine weitreichende Bedeutung in der Praxis zu (OLG Nürnberg 1.1.24, 13 U 1171/23, Beschluss). |
1. Sachverhalt
Die Klägerin verlangte von ihrem Vater die Rückzahlung eines im Jahr 1993 in Höhe von 60.000 DM gewährten und im Jahr 2022 gekündigten Darlehens. Streitig ist zwischen den Parteien, ob und wenn ja, in welcher Höhe, das Darlehen verzinst war. Mit ihrer Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz wendet sich die Klägerin gegen die angenommene Beweislastverteilung. Da der Vater keinen Beweis erbracht habe, sei von der Verzinslichkeit des Darlehens auszugehen. In einem solchen Fall sei es auch im Familienkreis völlig lebensfremd, auf eine Verzinslichkeit zu verzichten.
2. Entscheidungsgründe
Das sah das OLG anders. Das im Zivilrecht geltende Beweislastprinzip besagt, dass die Partei, die den Eintritt einer Rechtsfolge geltend macht, die Voraussetzungen des ihr günstigen Rechtssatzes zu beweisen hat. Den Anspruchsteller trifft die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen, der Gegner muss hingegen den Beweis für rechtshemmende, rechtshindernde oder rechtsvernichtende Tatsachen erbringen (BGH 14.1.91, II ZR 190/89). Diesem Grundsatz entsprechend ist anerkannt, dass derjenige, der die Rückzahlung eines Darlehens verlangt, die Einigung der Parteien über die Hingabe als Darlehen zu beweisen hat (BGH 28.10.82, III ZR 128/81). Der Gesetzgeber hat keine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Beweislastverteilung für die Verzinslichkeit eines Darlehens geregelt. Zu Recht wird daher die Beweislast des Darlehensgebers für die Zinsabrede bejaht (OLG Oldenburg 9.7.13, 13 U 136/12). Eine tatsächliche Vermutung führt insoweit nicht zu einer Beweislastumkehr, sie kann gegebenenfalls vielmehr lediglich einen Anscheins- oder Indizienbeweis begründen (BGH 9.10.09, V ZR 178/08).
3. Relevanz für die Praxis
Wird ein Darlehen zwischen nahen Angehörigen unverzinslich ausgereicht, kommt der Beweislast für die Verzinslichkeit der Darlehensbeziehung zur Beurteilung des Fremdvergleichsgrundsatzes eine weitreichende Bedeutung zu. Sofern Darlehensverträge zwischen Angehörigen neben dem Interesse des Schuldners an der Erlangung zusätzlicher Mittel außerhalb einer Bankfinanzierung auch dem Interesse des Gläubigers an einer gut verzinslichen Geldanlage dienen, sind ergänzend auch Vereinbarungen aus dem Bereich der Geldanlage zu berücksichtigen (BFH 22.10.13, X R 26/11). Macht der Darlehensgeber Zinsen geltend, so trägt er die Beweislast dafür, dass das Darlehen verzinslich gewährt wurde. Zumindest bei unter nahen Verwandten gegebenen Darlehen besteht auch kein Anscheinsbeweis dafür, dass das vergebene Darlehen verzinslich gegeben wurde.
AUSGABE: PFB 3/2025, S. 62 · ID: 50252809