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EinkünfteermittlungNachträgliche Sonderbetriebsausgaben nach Ausscheiden aus einer Mitunternehmerschaft

Abo-Inhalt11.12.20243 Min. LesedauerVon Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar, Hannover

| Das FG München (12.8.24, 12 V 1261/24, AdV-Beschluss) hat entschieden, dass Sonderbetriebsausgaben nicht Gegenstand der gesonderten und einheitlichen Feststellung sein können, wenn der Steuerpflichtige kein Feststellungsbeteiligter (mehr) ist. Nach dem Ausscheiden des Steuerpflichtigen aus einer Personengesellschaft als Mitunternehmer können dessen Sonderbetriebsausgaben unmittelbar als nachträgliche Betriebsausgaben nach § 24 Nr. 2 EStG in den Einkommensteuerfestsetzungen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb berücksichtigt werden. |

1. Sachverhalt

Der Antragsteller wehrte sich u. a. gegen die Änderung von Bescheiden der Einkommensteuerfestsetzungen für 2004 und 2005. Das FA hatte die Änderungen damit begründet, dass sich die Änderungen aus Mitteilungen für die Beteiligung an der KG ergeben würden, wonach „der Feststellungsbeteiligte im Feststellungszeitraum nicht an der Personengesellschaft beteiligt“ gewesen sei, sodass bisher festgestellte Besteuerungsgrundlagen entfielen. Gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide für 2004 und 2005 legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV). Den Einspruch begründete er im Wesentlichen mit nachträglichen Sonderbetriebsausgaben für die Beteiligung an der KG. Doch das FA lehnte den Antrag auf AdV ab – zu Recht, wie das FG entschied.

2. Entscheidungsgründe

Aus den Mitteilungen über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre war für das FG ersichtlich, dass der Antragsteller nicht an der Personengesellschaft beteiligt war. Da der Antragsteller insoweit kein Feststellungsbeteiligter war, konnten auch seine Sonderbetriebsausgaben nicht Gegenstand der gesonderten und einheitlichen Feststellung sein, denn es fehlt an der Beteiligung mehrerer Personen an den Einkünften (BFH 6.11.12, VIII R 49/10, BStBl II 13, 309).

Die vom Antragsteller geltend gemachten Sonderbetriebsausgaben waren demgemäß nach summarischer Prüfung als nachträgliche Betriebsausgaben gemäß § 24 Nr. 2 EStG unmittelbar in den Einkommensteuerfestsetzungen der Streitjahre bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Antragstellers zu berücksichtigen. Da sich der Antragsgegner im Übrigen auch gar nicht gegen die Höhe der geltend gemachten Sonderbetriebsausgaben wandte, ging das FG nach summarischer Prüfung davon aus, dass es wahrscheinlich sei, dass dem Antragsteller nachträgliche Betriebsausgaben in Form von Sonderbetriebsausgaben entstanden waren.

3. Relevanz für die Praxis

Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Eine betriebliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und ihm subjektiv zu dienen bestimmt sind.

Nachträgliche, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb betreffende Betriebsausgaben sind alle

  • nach der Beendigung der gewerblichen Tätigkeit erbrachten Aufwendungen,
  • die durch die frühere gewerbliche Einkünfteerzielung oder durch die Erzielung nachträglicher gewerblicher Betriebseinnahmen veranlasst sind,
  • soweit sie nicht zu einer rückwirkenden Änderung des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns führen.

Falls erst nach der Beendigung der gewerblichen Tätigkeit eintretende Umstände eine solche steuerliche Wirkung für die Vergangenheit haben, sind sie im jeweiligen früheren Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen (BFH 19.8.09, I R 3/09, BStBl II 10, 249).

Zu den nachträglichen Betriebsausgaben können folgende Aufwendungen gehören:

  • Nachzahlungen von laufenden Betriebsausgaben (z. B. Mieten)
  • Nachforderungen von Betriebssteuern
  • Ausfall ehemaliger betrieblicher Forderungen
  • Steuerberatungs- oder Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe
  • Ausgaben aufgrund langfristiger Verträge

Nachträgliche Betriebsausgaben sind insbesondere auch Schuldzinsen für während des Bestehens des Betriebs entstandene und bei Betriebsveräußerung zurückbehaltene Verbindlichkeiten, soweit der Veräußerungserlös und der Verwertungserlös aus zurückbehaltenen Aktivwerten nicht zur Schuldentilgung ausreichen (BFH 12.11.97, XI R 98/96, BStBl II 98, 144; bei Personengesellschaften siehe H 4.2 (15) „Betriebsaufgabe oder -veräußerung im Ganzen“ EStH). Trotz des Grundsatzes des formellen Bilanzenzusammenhangs können im Anschluss an eine Betriebsübertragung ebenfalls nachträgliche Betriebsausgaben des Betriebsübergebers vorliegen, wenn dieser Aufwendungen trägt, die im Zusammenhang mit seiner früheren Betriebsführung stehen.

Wenn der Steuerpflichtige hingegen bereits kein Feststellungsbeteiligter ist, können auch seine Sonderbetriebsausgaben nicht Gegenstand der gesonderten und einheitlichen Feststellung sein. Nach dem Ausscheiden des Steuerpflichtigen als Mitunternehmer können dessen Sonderbetriebsausgaben, vielmehr als nachträgliche Betriebsausgaben nach § 24 Nr. 2 EStG unmittelbar in den Einkommensteuerfestsetzungen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb berücksichtigt werden.

AUSGABE: PFB 1/2025, S. 9 · ID: 50219121

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