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HonorarsicherungPlaner können auch von Stiftungen eine Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB verlangen

Abo-Inhalt27.08.2025157 Min. Lesedauer

| Wenn Sie von einer Stiftung mit Planungsleistungen beauftragt worden sind, können Sie von dieser verlangen, dass sie Ihnen eine Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB stellt. Eine Stiftung gehört nämlich nicht zu den (öffentlichen) Auftraggebern, die von der Stellung einer Bauhandwerkersicherung befreit sind, weil sie nicht insolvent werden können. Das hat das LG Frankfurt am Main festgestellt. |

Im konkreten Fall war ein Planer von einer Stiftung, die sich für die Förderung junger Menschen und klassischer Musik einsetzt, mit Leistungen für die Errichtung eines Kammermusiksaals mit Studien- und Verwaltungszentrum und entsprechenden Außenanlagen beauftragt worden. Das Vorhaben war zu 50 Prozent mit öffentlichen Fördergeldern bezuschusst worden. Im Verlauf des Bauvorhabens forderte der Planer die Stiftung auf, eine Bauhandwerkersicherheit i. H. v. ca. 110 000 Euro zu stellen. Die Stiftung weigerte sich, in dem sie darauf verwies, sie falle unter die in § 650f Abs. 6 BGB privilegierten Unternehmen und müssen keine § 650f BGB-Sicherheit leisten. Es ging vor Gericht. Der Planer gewann (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.03.2025, Az. 2-32 O 32/24, Abruf-Nr. 249486).

Wichtig | Die Bauhandwerkersicherung ist ein gutes Instrument, um Ihr Vorleistungsrisiko abzusichern. Nach § 650f BGB können Sie vom Auftraggeber Sicherheit für die gesamte – noch nicht gezahlte – Vergütung verlangen und zehn Prozent für Nebenforderungen aufschlagen. Die Vorschrift gilt auch für die planenden Berufe. Nicht anwendbar ist die Vorschrift nur, wenn Sie - wie erwähnt – für öffentliche Auftraggeber tätig (§ 650f Abs. 6 BGB) oder „dienstvertraglich beauftragt“ sind.

Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „Die Sicherheitsleistung nach § 650f BGB: Neue Rechtsprechung kennen und alle Register ziehen“, Abruf-Nr. 50266739

AUSGABE: PBP 9/2025, S. 1 · ID: 50513619

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