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HonorarrechtKündigungsvergütung: Fürs Honorar für nicht erbrachte Leistungen können Sie Verzugszinsen verlangen

Abo-Inhalt13.08.2025152 Min. Lesedauer

| Dass der EuGH die Kündigungsvergütung für nicht mehr erbrachte Leistungen als Entgeltleistung (und nicht mehr als Schadenersatz) eingestuft hat, hat für Sie auch positive Folgen: Sie können für den Honorarteil, der auf die nicht mehr erbrachten Leistungen entfällt, attraktive Verzugszinsen verlangen. Das lehrt eine Entscheidung des LG Koblenz. |

Im konkreten Fall war ein Architekturbüro mit Generalplanungsleistungen beauftragt worden. Im Zuge der Vertragsdurchführung kam es zum Streit zwischen den Parteien aufgrund angepasster Bauzeitenpläne. Der Auftraggeber kündigte den Vertrag. Das Architekturbüro ging vor Gericht. Es verlangte nicht nur Honorar für erbrachte und nicht mehr erbrachte Leistungen, sondern machte auch Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend, auch bezogen auf den Honoraranteil für nicht erbrachte Leistungen. Das LG sprach dem Büro die Verzugszinsen zu. Es kam zum Ergebnis, dass die Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen als Entgelt i. S. v. § 288 Abs. 2 BGB anzusehen sei. Dies ergebe sich aus einer systematischen Auslegung der jüngsten EuGH-Rechtsprechung (Urteil vom 28.11.2024, Rs. C-622/23, Abruf-Nr. 245914). Dort hatte der EuGH die Kündigungsvergütung für nicht erbrachte Leistungen als Entgelt und damit als umsatzsteuerpflichtig qualifiziert (LG Koblenz, Urteil vom 11.07.2025, Az. 8 O 119/23 [noch nicht rechtskräftig], Abruf-Nr. 249277).

Weiterführende Hinweise
  • Beitrag „Abrechnung gekündigter Planungsverträge: Diese Folgen hat das EuGH-Umsatzsteuer-Urteil für Sie“, PBP 2/2025, Seite 26 → Abruf-Nr. 50288086
  • Beitrag „Planervertrag wird frei gekündigt: Das müssen Sie bei der Honorarabrechnung beachten“, PBP 12/2024, Seite 12 → Abruf-Nr. 50233138
  • Beitrag „KG Berlin bestätigt: Kündigungsvergütung unterliegt komplett der Umsatzsteuer“, PBP 6/2025, Seite 2 → Abruf-Nr. 50426662

AUSGABE: PBP 9/2025, S. 1 · ID: 50492744

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