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HonorarrechtÜbliche Vergütung nach § 632 BGB: OLG Bamberg und BGH legen Darlegungshürden höher
| Können Sie – z. B. bei einem mündlichen Vertrag – die vereinbarte (= behauptete) Vergütungsvereinbarung nicht beweisen, kann Ihnen immerhin die übliche Vergütung zustehen. Damit Sie die Karte des § 632 Abs. 2 BGB ziehen können, müssen Sie aber zur Höhe der üblichen Vergütung und zu den Elementen zur Ermittlung der Vergütungshöhe vortragen. Tun Sie das nicht, verlieren Sie Ihren Honoraranspruch. Diese unschöne Erfahrung machte jetzt ein Planer vor dem OLG Bamberg. |
Der Fall vor dem OLG Bamberg
Im konkreten Fall war ein Architekt von einem Investor mit Leistungen zur Schaffung der Baureife für ein Neubauprojekt (Errichtung von Einfamilienhäusern) beauftragt worden. Die Parteien stritten darüber, welche Leistungen bei dem Projekt zum Aufgabengebiet gehörten. Eine Vergütung war zunächst nicht festgelegt worden. Der Architekt machte dann geltend, dass sein Honorar pauschal fünf Prozent der Verkaufspreise der einzelnen Häuser betrage. Das sei für solche Fälle die übliche Vergütung nach § 632 BGB.
Die Entscheidung
Der Investor wollte nicht zahlen. Es ging vor Gericht. Und da zog der Architekt den Kürzeren. Das OLG Bamberg versagte ihm jeglichen Honoraranspruch. Die Leitsätze sprechen für sich (OLG Bamberg, Urteil vom 25.01.2024, Az. 12 U 38/22, Abruf-Nr. 248178; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 15.01.2025, Az. VII ZR 40/24):
PRAXISTIPP | Die Empfehlungen in solchen Fällen lauten wie folgt: Versuchen Sie mit Ihrem Auftraggeber eine Leistungs- und eine Honorarvereinbarung zu treffen. Die Honorarvereinbarung kann sich an den HOAI-Parametern orientieren, wenn die vereinbarte Leistung ins HOAI-Gerüst passt. Ohne Honorarvereinbarung greift – unter oben genannten Voraussetzungen – die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB. Was im speziellen Fall „üblich“ ist, wäre zu prüfen. Möglich sind auch Vergütungen nach Zeitaufwand. |
- 1. Der Architekt trägt die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm behauptete Vergütungsvereinbarung.
- 2. Hat der Architekt die von ihm behauptete Vergütungsvereinbarung nicht bewiesen, kann ihm die übliche Vergütung zustehen.
- 3. Die schlüssige Darlegung eines Vergütungsanspruchs auf Grundlage der üblichen Vergütung setzt voraus, dass der Architekt zur Höhe der üblichen Vergütung und zu den Elementen der Vergütungsermittlung vorträgt (hier nicht gegeben).
- Beitrag „Änderungshonorar und zusätzliche Leistungen: BGH stärkt die Stellung der Auftragnehmer“, PBP 5/2020, Seite 12 → Abruf-Nr. 46525188
AUSGABE: PBP 6/2025, S. 7 · ID: 50380833