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UrheberrechtDarf sich ein ehemals bei Ihnen angestellter Architekt mit dem Werk Ihres Büros schmücken?

Abo-Inhalt26.03.20256 Min. LesedauerVon Von Rechtsanwältin Heike Mareck, Kanzlei Mareck, Dortmund

| Stellen Sie sich folgende Situation vor: Sie beschäftigen mehrere Mitarbeiter in Ihrem Architekturbüro, darunter auch Y. Er scheidet aus Ihrem Büro aus und macht sich selbstständig. Irgendwann fällt Ihnen auf, dass er mindestens bei zwei Projekten nach außen hin als Entwurfsverfasser auftritt, die tatsächlich in Ihrem Büro entwickelt und bearbeitet wurden. Darf er das oder können Sie ihn auf Schadenersatz verklagen? Erfahren Sie, wie das LG Köln einen solchen Fall entschieden hat. |

Um diese Klausel im Arbeitsvertrag ging es beim LG Köln

Maßgeblich für die Entscheidung des LG Köln war die entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag des Y. Dort stand unter Punkt 11.4 „Nutzungsrechte“:

Klausel im Arbeitsvertrag /  Nutzungsrechte

„Die Nutzungsrechte an allen Plänen stehen dem/der Architekten/in zu. War der/die Mitarbeiter/in wesentlich an Bauprojekten und Wettbewerben beteiligt, so hat ihn/sie der/die Arbeitgeber/in als Projektmitarbeiterin bei Veröffentlichungen namentlich aufzuführen. Aufzeichnungen jeder Art, insbesondere Berechnungen, Skizzen Zeichnungen, Schriftstücke, Drucksachen (auch wenn sie ohne Wert erscheinen mögen), gleichgültig ob sie vom/von der Mitarbeiter/in oder anderen gefertigt worden sind, bleiben in jedem Fall Eigentum des/der Arbeitgebers/in. Vervielfältigungen von Unterlagen, bei deren Erarbeitung der/die Mitarbeiter/in mitgewirkt hat, sind auf dessen/deren Kosten zum nur privaten Gebrauch statthaft. Veröffentlichungen aus dem Bürobetrieb sind ohne ausdrückliche Zustimmung nicht erlaubt.“

Die beiden Medaillenseiten des Schadenersatzanspruchs

Um einen Schadenersatzanspruch geltend machen zu können, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:

  • 1. Das Projekt muss als „Bauwerk“ gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG schutzfähig sein.
  • 2. Die Verwertungsrechte müssen demjenigen zustehen, der den Schadenersatz geltend macht.

1. Werk der Baukunst

Als Werke der Baukunst kommen Bauten jeglicher Art in Betracht, sofern sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Die für eine persönliche geistige Schöpfung notwendige Individualität erfordert, dass sich das Bauwerk nicht nur als das Ergebnis rein handwerklichen oder routinemäßigen Schaffens darstellt, sondern dass es aus der Masse alltäglichen Bauschaffens herausragt. Dies beurteilt sich nach dem ästhetischen Eindruck, den das Bauwerk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunst einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt.

2. Verwertungsrechte

Die Verwertungsrechte nach den §§ 15 ff UrhG regeln die dem Rechtsverkehr zugewandte Seite des Urheberrechts. Hiermit sind insbesondere die Rechte gemeint, die dem Urheber ermöglichen, das geschaffene Werk zu vermarkten und für sich zu nutzen. So kann der Urheber z. B. bestimmen, wie oft und von wem sein Werk vervielfältigt wird (§ 16 UrhG).

Die zwei konkreten Fälle

Im Fall vor dem LG Köln hatten sich Büro und Mitarbeiter einvernehmlich getrennt und einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Trotzdem kam es später zum Streit. Im Wesentlichen ging es um folgende Projekte:

1. Baustellenschild bei Bauvorhaben C

Das Architekturbüro monierte, dass sich Y in dem Bauvorhaben als Entwurfsverfasser auf dem Bauschild benannt habe. Bei dem Projekt handelte es sich um die Aufstockung eines Mehrfamilienhauses, für das das Büro das Genehmigungsverfahren durchgeführt hatte. Y wandte dagegen ein, dass er sich nicht als Entwurfsverfasser ausgegeben habe.

Er habe diesbezüglich mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Stadt Rücksprache gehalten. Dieser habe bestätigt, dass das Büro als Entwurfsverfasser im System eingetragen gewesen sei. Das falsch beschriftete Baustellenschild sei während der Bauphase auf Hinweis der Bauherrenschaft korrigiert worden. Insoweit bestehe kein urheberrechtlicher Anspruch.

2. Bauvorhaben Dr. L.: Verwertung von Fotografien auf der Webseite des Y

Bei diesem Projekt stellte sich das Architekturbüro auf den Standpunkt, dass die Idee des Entwurfs im Büro entstanden sei und der Entwurf daher auch geistiges Eigentum des Büros sei. Y werbe jedoch als Entwurfsverfasser mit genau diesem Projekt auf seiner Internetseite. Aus Ziff. 11.4 des Arbeitsvertrags ergebe sich, dass sämtliche Nutzungsrechte beim Architekturbüro liegen würden.

Y war dagegen der Ansicht, dass er der Urheber des Neuentwurfs des Bauantrags sei. Nachdem der erste Bauantrag abgelehnt worden sei, habe er für das Büro einen Vorentwurf verfasst, der keinen prägnanten Wiedererkennungswert, der auf das geistige Eigentum des Büros zurückzuführen wäre, enthalten habe. Dieser habe mit dem Erstentwurf des Büros nicht einmal ansatzweise etwas zu tun. Im Übrigen handle es sich um ein Einfamilienhaus ohne einen besonderen Wiedererkennungswert, für das kein Urheberrechtschutz in Betracht komme.

So entschied das LG Köln

Der Architekt verklagte den Y vor dem LG Köln auf Schadenersatz in Höhe von 10.000 Euro. Doch er verlor (LG Köln, Urteil vom 27.06.2024, Az. 14 O 259/22, Abruf-Nr. 246330).

1. Baustellenschild bei Bauvorhaben C

Hier stellten die Richter klar, dass es wohl um das Recht des Büroinhabers gehe, im Baustellenschild als Urheber benannt zu werden (§ 13 UrhG). Darauf habe ein Urheber auch ein Recht. Aber genau diesen Umstand habe der Inhaber im Verfahren nicht deutlich ausgedrückt. Nach seinem Vortrag sei der Entwurf in seinem Büro erstellt worden. Dass er hier aber selbst tätig geworden sei, sei nicht vorgetragen worden.

Das wäre aber dringend geboten gewesen, denn er selbst habe ja vorgetragen, dass er mehrere Arbeitnehmer beschäftige. Für das Gericht sei es daher völlig unklar geblieben, welche Personen am Projekt in welcher Art mitgewirkt hätten. Das Urheberbenennungsrecht aus § 13 UrhG könne aber nur der (Mit-) Urheber geltend machen – nicht aber der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts, der selbst nicht schöpferisch tätig gewesen sei.

Praxistipp | Spätestens als die Richter in der mündlichen Verhandlung dazu einen entsprechenden Hinweis gaben, hätte der Büroinhaber dazu deutlich und ausführlich vortragen müssen.

2. Bauvorhaben Dr. L.: Verwertung von Fotografien auf der Webseite des Y

Nach Ansicht der Richter rügte der Inhaber beim Verwenden der Fotos auf der Website des Y, dass dieser das Bauprojekt als sein eigenes darstelle und auf sein eigenes Architekturbüro hinweise. Es gehe hingegen nicht darum, selbst als Urheber oder Entwurfsverfasser genannt zu werden. Der Schadenersatzanspruch sei hier auf die Verwertungsrechte nach §§ 15 ff. UrhG zu stützen. Konkret gehe es hier um die „öffentliche Zugänglichmachung des Bauwerks auf der Webseite“. Doch auch dieser Anspruch sei vom Büroinhaber nicht schlüssig vorgetragen worden.

Dabei dürfe für letztgenannte Voraussetzung wohl unstreitig sein, dass Y maßgeblich an den Bauplänen mitgewirkt habe und dabei noch Arbeitnehmer im Büro gewesen sei. Der maßgebliche Arbeitsvertrag der Parteien habe in Ziff. 11.4 eine Rechteklausel. Diese sei wohl so zu verstehen, dass X als Büroinhaber ausschließlicher Nutzungsrechteinhaber der Werke des Arbeitnehmers sein solle und letzterer allenfalls ein Benennungsrecht haben solle.

Wichtig | Aufgrund des Vortrags des Büroinhabers konnte das Gericht aber kein schutzfähiges Bauwerk in den Plänen erkennen. Ohne ein schutzfähiges Bauwerk besteht kein Schutz nach dem UrhG und damit kein Schadenersatz.

Weiterführender Hinweis
  • In der nächsten Ausgabe lernen Sie zielführende Klauseln für den Arbeitsvertrag kennen, die Ihnen helfen, solche Auseinandersetzungen proaktiv zu vermeiden.

AUSGABE: PBP 4/2025, S. 25 · ID: 50315897

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