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Lph 8 Zusatzhonorar wegen Terminverzögerungen: Textform und klare Ansage ist ab sofort Pflicht
| Konkrete Terminvereinbarungen zwischen Planer und Auftraggeber sind essenziell, um eine zusätzliche Vergütung bei Verzögerungen durchzusetzen. Das ist insbesondere der Tatsache geschuldet, dass die aktuelle HOAI das Thema nicht regelt und auch in der HOAI-Neufassung nicht regeln wird. PBP zeigt Ihnen anhand einer aktuellen BGH-Entscheidung, wie Sie damit am sinnvollsten umgehen. Im vorliegenden Fall ging es um zusätzlichen Werklohn bzw. Schadenersatz bei Terminverzögerungen bei einem Bauvertrag. Die Inhalte des Urteils sind aber auf Planungsverträge übertragbar. |
Zwei Eckpunkte zur Durchsetzung von Honoraransprüchen
Zunächst hat der BGH wiederholt, dass der Planer bei Projektverzögerungen oder Verzögerungen bei der Bauüberwachung die Darlegungslast trägt, dass er einen Anspruch auf Honoraranpassung oder Schadenersatz (wegen unverschuldet eingetretener Verzögerung) hat. Erforderlich sind lt. BGH (Urteil vom 19.09.2024, Az. VII ZR 10/24, Abruf-Nr. 244585)
- 1. eine terminliche Geschäftsgrundlage (z. B. vereinbarte Termine der Leistungserbringung) und
- 2. eine klare Anordnung des Auftraggebers, die Arbeit zu unterbrechen oder die Leistung verlangsamt zu erbringen.
1. Die terminliche Ausgangsbasis
Als erstes muss also eine terminliche Ausgangsbasis als Geschäftsgrundlage vorliegen. Diese können Sie auf unterschiedlichen Wegen erreichen:
- Am besten ist es, wenn bereits im Planungsvertrag sog. Meilensteintermine oder ein Rahmenterminplan vereinbart werden.
- Sollte das nicht gelingen, kann die terminliche Geschäftsgrundlage im Zuge der Planungsvertiefung in den Lph 1 und 2 geschaffen werden. Denn in diesen Lph werden entsprechende Terminpläne erarbeitet, mit dem Auftraggeber abgestimmt und anschließend fest verabredet. Fast alle Auftraggeber sind an verlässlichen Terminen interessiert und daher bereit, eine solche Verabredung auch in Textform einzugehen.... einer terminlichen Geschäftsgrundlage als Ausgangspunkt ...
- Sollte auch das nicht gelingen, ist die Grundleistung „Zusammenfassung, Erläuterung und Dokumentation der Ergebnisse“, die in den Lph 1 bis 3 in der HOAI geregelt ist, konsequent anzuwenden. Damit ist dann eine terminliche Geschäftsgrundlage vorhanden.... und Bemessungsgrundlage von Verzögerungen
2. Klare Anordnung des Auftraggebers
Der zweite Punkt ist genauso wichtig. Der Bauherr muss eine unmissverständliche Ansage machen. Liegt eine terminliche Störung vor, die zu einer Bauzeitverzögerung führt, muss er das den Planern mitteilen. Ein Durchwursteln oder stillschweigendes Weitermachen mit gebremsten Tempo oder auch ein Aktualisieren der Terminpläne ohne eindeutige Terminregelung erfüllen das „Eindeutigkeitserfordernis“ des BGH nicht. Sollte sich der Auftraggeber nicht unmissverständlich per Anordnung äußern oder eine Vereinbarung nicht zustande kommen, fragen Sie ihn schriftlich an und bitten um kurzfristige Vorgabe in Textform.
Wichtig | Der zweite Eckpunkt birgt ein Risiko. Das besteht darin, dass Sie sich im Verlauf der Vertragsabwicklung bei eingetretenen Verzögerungen im Tagesgeschäft lediglich auf neue Termine im Sinne einer aktualisierten Geschäftsgrundlage verständigen, ohne gleichzeitig die Vergütungsanpassung beim Honorar zu regeln. Dann kann es sein, dass Sie mit dem Auftraggeber zwar auf eine neue terminliche Geschäftsgrundlage geeinigt, aber dabei (automatisch) auf eine Anpassung der Honorare verzichtet haben.
So gehen Sie bei Terminverschiebungen konkret vor
Das bedeutet im Klartext: Keine geänderte Terminvereinbarung ohne Klärung der damit zusammenhängenden Vergütungsfragen. Die Praxis sieht dafür zwei Möglichkeiten vor:
- 1. Sie regeln in der geänderten Terminvereinbarung sogleich auch die daraus resultierenden Vergütungsanpassungen.
- 2. Sie vereinbaren in Textform im Zuge der neuen Terminregelung einen Vorbehalt, der Ihnen erlaubt, das verzögerungsbedingte Honorar später gesondert geltend zu machen. Davon wird häufig Gebrauch gemacht, weil die honorartechnischen Auswirkungen zu diesem Zeitpunkt oft noch nicht in Gänze absehbar sind.... möglichst gleich auch die Vergütungsfrage klären
Wichtig | Treffen Sie alle Regelungen bei Terminverzögerungen in Textform. Wenn der Bauherr sich dem verschließt, senden Sie ihm eine unterschriftsreife Vereinbarung zu. Kommt eine Honorarvereinbarung nicht rechtzeitig zustande, ist mindestens im Zuge der terminlichen Einigung ein entsprechender Honorarvorbehalt erforderlich. Im BGH-Fall hatte das ausführende Unternehmen diesen Vergütungsvorbehalt im Zuge einer neuen Terminvereinbarung vergessen und sich damit endgültig den Weg einer späteren terminverzögerungsbedingten Anpassung verbaut. Ein Vorbehalt könnte wie folgt formuliert werden (einzelfallabhängig, ggf. Rechtsberatung zuziehen).
Musterklausel / Honorarvorbehalt bei Terminverschiebung |
So könnte eine Vereinbarung zum Honorarvorbehalt aussehen Die Parteien haben sich auf die vorgenannten neuen Projekttermine verständigt. Da die vergütungstechnischen Auswirkungen für den Planer [hier: Name des Büros] zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar sind, wird ein Vorbehalt vereinbart, dass der Auftraggeber damit einverstanden ist und sich darauf einrichtet, dass der Planer [...] den aus den neuen verzögerten Terminen resultierenden Honoraranspruch oder eventuellen Schadenersatz nachträglich geltend macht. |
Können Sie selbst den Vorbehalt nicht in einer Terminvereinbarung unterbringen, sollten Sie dem Bauherrn in Textform mitteilen, dass eine neue Terminvereinbarung nur in Verbindung mit o. g. Vorbehalt zustande kommt.
AUSGABE: PBP 1/2025, S. 6 · ID: 50268504