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HonorarrechtGekündigter Planervertrag: OLG Frankfurt bestätigt höhere Anforderungen an Honorarabrechnung auch bei Pauschalhonorar

Abo-Inhalt23.12.2024617 Min. Lesedauer

| Kündigt Ihr Auftraggeber den Planervertrag frei nach § 648 BGB, müssen Sie konkret zu den ersparten Aufwendungen und dem anzurechnenden anderweitigen Erwerb vortragen. Das gilt auch für Pauschalhonorarverträge. Es reicht nicht, wenn Sie das pauschal (mit einem bestimmten Prozentsatz) des Gesamthonorars beziffern. Das hat das OLG Frankfurt mit rechtskräftiger Entscheidung klargestellt. |

Hintergrund | Bei einer freien Kündigung haben Sie grundsätzlich Anspruch auf die vereinbarte Vergütung; also auch auf das Honorar, das auf die kündigungsbedingt nicht mehr erbrachten Leistungen entfällt. Mit einer Einschränkung: Sie müssen sich ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb anrechnen lassen. Dazu müssen Sie vortragen. Reicht Ihr Vortrag nicht, werden Sie auf § 648 S. 3 BGB zurückgeworfen. Sie bekommen nur fünf Prozent der Vergütung für die nicht mehr erbrachten Leistungen. Das gilt auch für Pauschalhonorarverträge (OLG Frankfurt, Urteil vom 11.05.2023, Az. 22 U 19/22, Abruf-Nr. 244905; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 15.05.2024, Az. VII ZR 118/23).

Das OLG führt dazu u. a. aus: Wurde zwischen den Vertragsparteien ein Pauschalhonorar vereinbart, ist die entsprechende Schlussrechnung als prüfbar anzusehen, wenn sie die erbrachten Leistungen und die entsprechende Aufschlüsselung der Pauschale nachvollziehbar wiedergibt. Sie müssen also das Verhältnis der erbrachten Tätigkeit zur vereinbarten Gesamtleistung und des Pauschalansatzes für die Teilleistung zum Gesamt-Pauschalhonorar im Einzelnen darlegen. Dann müssen Sie angeben, in welcher Höhe das Honorar für nicht mehr erbrachte Leistungen um kündigungsbedingte ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb zu mindern ist. Geben Sie das mit mit einem bestimmten Prozentsatz des Honorarteils nach Kündigung an, reicht das nicht. Denn daraus allein ist nicht ersichtlich, wie Sie gerade zu diesem Prozentsatz gekommen sind, und ob Sie vom richtigen Begriff der Ersparnisse und der anderweitigen Verwendung seiner Arbeitskraft bzw. des böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerbs ausgegangen sind.

Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „Planervertrag wird frei gekündigt: Das müssen Sie bei der Honorarabrechnung beachten“, PBP 12/2024, Seite 12 → Abruf-Nr. 50233138

AUSGABE: PBP 1/2025, S. 1 · ID: 50194623

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