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RechtsformwahlDie GmbH & Co. KG: Die neue Rechtsform für Architektur- und Ingenieurbüros ab 2024

Abo-Inhalt31.01.20245 Min. Lesedauer

| Schon länger wird in einschlägigen Foren postuliert, dass die GmbH & Co. KG die beste Rechtsform für die planenden Berufe ist; noch vor der GmbH oder der PartGmbB. Ab 2024 gilt das noch ein Stück weit mehr. Das „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)“ hat die Personenhandelsgesellschaften nämlich auch für Angehörige der freien Berufe geöffnet. Hinderlich kann jetzt nur noch das jeweilige Berufsrecht sein. In Bayern ist es schon angepasst. Und anderswo? PBP hat sich umgehört. |

Die rechtliche Ausgangslage

Die rechtliche Ausgangslage ist PBP dankenswerterweise von Rechtsanwalt Reinhard Weng, Justiziar der Architektenkammer Baden-Württemberg, erläutert worden. Er schreibt:

GmbH & Co. KG für ausschließlich freiberufliche Leistungen?

Bislang war es nicht möglich oder zumindest rechtlich umstritten, ob Angehörige freier Berufe für ausschließlich freiberufliche Leistungen nach dem Unternehmensgegenstand rechtswirksam die Gesellschaftsrechtsform der Kommanditgesellschaft (KG) nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) wählen und in das Handelsregister bei dem zuständigen Amtsgericht eintragen lassen können. Da es sich hierbei um eine Handelsgesellschaft nach dem HGB handelt.

 

Dasselbe galt für die GmbH & Co. KG, die sich von einer „normalen“ KG nur dadurch unterscheidet, dass für den persönlich haftenden Komplementär, der die Gesellschaft nach außen vertritt und die maßgebliche „Figur“ einer KG darstellt, aus haftungsrechtlichen Gründen eine GmbH als juristische Person mit beschränkter Haftung eingesetzt wird, die in der Regel als „Verwaltungs GmbH“ bezeichnet und ebenfalls in das Handelsregister eingetragen wird. Diese Konstruktion hat gegenüber nur einer GmbH-Gründung keine haftungsrechtlichen, aber steuerrechtliche Vorteile. Jedoch auch den Nachteil eines größeren Aufwands. 

Baugewerblich tätigen Architekten stand die GmbH & Co. KG schon offen  

Architekten, die nur oder neben einer freiberuflichen Tätigkeit z. B. auch baugewerbliche Leistungen erbringen, ohne „freie Architekten“ zu sein, konnten diese Gesellschaftsrechtsform hierfür auch bisher schon gründen.

Das hat sich am 01.01.2024 geändert

Mit dem am 01.01.2024 auf Bundesebene in Kraft getretenen MoPeG wird nun erstmalig die Gesellschaftsrechtsform der KG und damit der GmbH & Co. KG generell auch für rein freiberufliche Leistungen eröffnet. Zugleich wurden mit diesem „Artikelgesetz“ auch die gesetzlichen Regelungen der auf Bundesebene geregelten Berufe angepasst, z. B. die der Rechtsanwälte. Die Berufe bzw. das Berufsbezeichnungsrecht der Architekten und (Beratenden) Ingenieure sind bzw. ist jedoch landesgesetzlich geregelt. In Bayern wurde das Baukammerngesetz (BauKaG) bereits letztes Jahr mit Inkrafttreten ebenfalls zum 01.01.2024 geändert, sodass in Bayern nun mit den gesetzlich geregelten Mehrheitsverhältnissen eine „Architekten KG“ oder „Architekten GmbH & Co. KG“ unter dieser Bezeichnung in das entsprechende Verzeichnis bei der Bayerischen Architektenkammer eingetragen werden kann.

 

In Baden-Württemberg muss dafür noch das Architektengesetz geändert werden. Wobei hiesige Architekten mit dem Inkrafttreten der MoPeG durchaus nun auch für ihre rein freiberuflichen Leistungen eine GmbH & Co. KG gründen und ins Handelsregister eintragen lassen können. Das ist nunmehr gesellschaftsrechtlich auf Bundesebene mit dem MoPeG geregelt.

Nur dann, wenn diese GmbH & Co. KG in der Firmierung die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung des „Architekten“ oder eine vergleichbare Bezeichnung wie „Architektur“ führen möchte, müsste diese Gesellschaft wie in Bayern in ein bei der AKBW geführtes Verzeichnis eingetragen werden. Und genau hierfür fehlen noch die landesgesetzlichen Regelungen im ArchG.

Wie sieht es in den einzelnen Ländern/Kammern aus?

PBP hat bei den jeweiligen Landesarchitekten- bzw. -Ingenieurkammern nachgefragt, inwieweit das jeweilige Berufsrecht schon eine Eintragung als z. B. „Architekten GmbH & Co. KG“ zulässt. Das Ergebnis finden Sie in der Übersicht.

GmbH & Co. KG in den Länderkammern
Land/KammerAntwortLand/KammerAntwort
Bayern AK und Ingk.
Eintragung auch als „Architekten ...“ zulässig
Niedersachsen
s. Ba-Wü
Baden-Württemberg
s. Beitrag oben
Nordrhein-Westfalen
s. Ba-Wü
Berlin
Noch nicht zulässig
Rheinland-Pfalz
keine Antwort
Brandenburg
s. Bayern
Saarland
s. Ba-Wü
Bremen
s. Ba-Wü
Sachsen
s. Ba-Wü
Hamburg
s. Ba-Wü
Sachsen-Anhalt
s. Bayern
Hessen (AK und Ingk)
s. Ba-Wü
Schleswig-Holstein
s. Ba-Wü
Mecklenburg- Vorpommern
s. Bayern
Thüringen
s. Ba-Wü

Gegenüberstellung GmbH & Co. KG und GmbH

Die GmbH & Co KG vereint sozusagen die haftungsrechtlichen Vorteile der GmbH mit den steuerlichen Vorteilen der Personengesellschaft. Drei Charts geben einen Schnellüberblick.

Besteuerung GmbH & Co. KG

  • Besteuerung GmbH
    • Besteuerung mit KSt 15 Prozent und SolZ
    • Besteuerung mit GewSt, je nach Hebesatz in der Regel zwischen 14 Prozent und 17 Prozent
    • In der Summe beläuft sich die Steuerbelastung auf Ebene der GmbH auf ca. 30 Prozent
  • Besteuerung Ebene Anteilseigner
    • Auf Ebene des Anteilseigners kommt es erst zu einer Besteuerung, wenn eine Gewinnausschüttung beschlossen wird
    • Steuerbelastung auf Ebene des Gesellschafters bei Ausschüttung: 25 Prozent
    • Die Summe der Steuerbelastung (Ebene Gesellschaft und Ebene Gesellschafter) beträgt ca. 48 Prozent
    • Bei Thesaurierung auf Ebene der GmbH kommt es zunächst zu keiner Ausschüttungsbesteuerung auf Ebene des Gesellschafters (Unterschied zur GmbH & Co. KG)

Vorteile GmbH im Vergleich zur GmbH & Co. KG

  • Nur ein Jahresabschluss für die GmbH
  • Einfache Möglichkeit der Gewinnthesaurierung (Besteuerung nur mit 15 Prozent Körperschaftsteuer zzgl. GewSt)
  • Einfacheres Besteuerungsverfahren durch klare Trennung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter (keine Sonder- und Ergänzungsbilanzen)
  • Vergütungen an Anteilseigner sind abzugsfähige Betriebsausgaben

Vorteile GmbH & Co. KG im Vergleich zur GmbH

  • Optimale Rechtsform für asset protection (= wertvolles Vermögen im Eigentum des Gesellschafters, geringe Haftungsmasse im Gesellschaftsvermögen)
  • Einfache Möglichkeit der Aufnahme neuer Gesellschafter
  • Geringere Gesamtsteuerbelastung im Vergleich zur Kapitalgesellschaft
  • Möglichkeit der Verlustverrechnung mit anderen Einkünften beim Gesellschafter
  • Ermäßigte Besteuerung bei Veräußerung des KG-Anteils bei Vorliegen der Voraussetzungen (mindestens 55 Jahre, nur einmal im Leben möglich)
  • Im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter weniger formalistisch (GmbH: Fremdvergleich – verdeckte Gewinnausschüttung)
Weiterführende Hinweise
  • Sie wollen mehr zum Thema „Rechtsformwahl“ wissen? Dann schreiben Sie Ihren konkreten Themenwunsch einfach an pbp@iww.de. Wir gehen gerne darauf ein.
  • Online-Beitrag „Partnerschaft kann sich jetzt wie GmbH besteuern lassen: Lohnt sich der Wechsel?“ vom 06.10.2021 auf pbp.iww.de → Abruf-Nr. 47262992

AUSGABE: PBP 2/2024, S. 26 · ID: 49726999

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