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HonorarrechtVon OLG-Beschluss nicht beirren lassen: Honorar für Planungsänderungen ist gerechtfertigt
| Der Honoraranspruch bei Planungsänderungen ist häufig Gegenstand heftiger Diskussionen. Befeuert wird das Ganze aktuell durch eine Entscheidung des OLG Oldenburg. Denn dort heißt es sinngemäß, dass „Planungsanpassungen erst dann zusätzlich zu vergüten sind, wenn es sich nicht mehr um alternative Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen handelt, sondern um wesentliche Änderungen“. PBP zeigt Ihnen, wie Sie so verargumentierte Verweigerungen am Planungsänderungshonorar souverän kontern. |
OLG–Entscheidung betrifft nur seltene Altfälle
Der größte Haken an der Entscheidung des OLG Oldenburg ist der, dass sie auf der HOAI in der Fassung von 1996 basiert (OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.10.2021, Az. 12 U 120/18, Abruf-Nr. 231269).
Damals stand in der HOAI noch etwas völlig anderes zum Änderungshonorar. Die Honorarhürde mit dem „nicht unwesentlichen zusätzlichen Aufwand“ als Anspruchsgrundlage findet sich dort sinngemäß in § 5 Abs 4 HOAI 1996. Aber dort waren Besondere Leistungen geregelt. Diese Hürde des „nicht unwesentlichen Aufwands“ betraf also Besondere Leistungen. Damals wurde diese Hürde dann auch bei den Grundleistungen einfach angewendet. Aber das war eben im letzten Jahrhundert.
HOAI 2013 und 2021 regeln auch kleine Änderungen
Diese Regelung findet sich aber in nachfolgenden HOAI-Fassungen nicht mehr. Vor allem in der HOAI 2013 und HOAI 2021 ist das Änderungshonorar grundlegend anders geregelt. Zu den Grundleistungen regelt § 10 Abs. 2 Folgendes:
§ 10 Abs. 2 HOAI 2013 und 2021: Planungsänderungen |
... von Planungs-
änderungen anders geregelt Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer über die Wiederholung von Grundleistungen, ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten ändern, ist das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase in Textform zu vereinbaren.. |
Damit steht fest, dass die Wesentlichkeitshürde seit langem weggefallen ist. Seit 2013 gilt, dass auch kleine Änderungen (wie die Wiederholung von Grundleistungen), bei denen sich die anrechenbaren Kosten nicht ändern, als Änderungen gelten. Die Rechtsprechung hat ihr Übriges getan und auf diese Regelung seit 2013 ebenfalls reagiert. Beispielhaft dafür steht die Entscheidung des KG Berlin (Urteil vom 14.02.2012, Az. 7 U 53/08, Abruf-Nr. 130627).
Praxistipp | Um Auseinandersetzungen zu vermeiden, empfiehlt PBP, dass Sie sich für Änderungen eine Änderungsanordnung (z. B. per E-Mail) vom Auftraggeber vorgeben lassen. Damit ist klargestellt, dass der Auftraggeber von Ihnen verlangt, die ursprünglich vorgelegte Planung zu ändern. Diese Vorgabe oder Anordnung gibt Klarheit über das, was konkret geändert werden soll (= Leistungsvereinbarung). |
Fallstrick in Lph 2 beachten
In der Entscheidung des OLG Oldenburg war noch die Honorarhürde der „alternativen Lösungsmöglichkeiten“ erwähnt, die offenbar in den Lph 2 bis 5 anzuwenden wären. Dazu muss klargestellt werden, dass diese Alternativen, die seit 2013 „Varianten nach gleichen Anforderungen“ genannt werden, in den relevanten Leistungsbildern nur bis zur Lph 2 geregelt sind. In späteren Lph sind in den Grundleistungen keine Varianten mehr zu erbringen. In der Lph 3 werden die Ergebnisse der Lph 2 nur noch vertieft. Von Varianten ist da keine Rede mehr.
Schließen Sie die Lph 2 immer auch formal richtig ab Praxistipp | Sorgen Sie durch Erbringung der letzten Grundleistung in der Lph 2 (Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse) dafür, dass die Lph 2 auch effektiv abgeschlossen ist. Tun Sie das auch, wenn Sie schon Teilleistungen in der Lph 3 planen. Der Abschluss der Lph 2 ist wichtig, um aus einer evtl. Endlosschleife der Varianten herauszukommen. |
Änderungen bis zur Lph 5 ohne Honorar?
Last but not least hatte das OLG Oldenburg auch noch beschlossen, dass Planungsänderungen nur dann honorarfähig sind, wenn sie bis einschl. der Lph 5 die „Wesentlichkeitshürde“ übersteigen. Auch das ist aber in den aktuellen Fassungen der HOAI 2013 und 2021 nicht geregelt.
Die seit 2013 gültige HOAI stellt damit klar, dass auch bei Planungsänderungen, die nach Fertigstellung der Lph 2 angeordnet werden, und die so gering sind, dass sich die anrechenbaren Kosten nicht ändern, ein Honorar bei wiederholten Grundleistungen nach HOAI anfällt.
Fazit | Aus der Entscheidung des OLG Oldenburg geht klar hervor, dass es dort um eine HOAI-Fassung aus dem letzten Jahrhundert geht. Diese ist nur noch in den seltensten Projektabwicklungen Vertrags- bzw. Abrechnungsgrundlage. Es besteht also kein Anlass, völlig veraltete Rgelungen neu zu beleben. |
- Wertvolle Informationen zur Abrechnung von Planungsänderungen finden Sie in der auch für die HOAI 2021 geltende Sonderausgabe „Planungsänderungen bei HOAI 2013- Verträgen: So generieren Sie lukrative Zusatzhonorare“ auf pbp.iww.de → Abruf-Nr. 44025426
- Das Thema „Verhandlung und Abrechnung von Planungsänderungshonoraren“ steht auch auf der Agenda des IWW-Lehrgangs „Honorarverhandlung im Planungsbüro“ vom 10.-11.11.2022 in Würzburg → https://www.honorarverhandlung-im-planungsbuero.de/Honorarverhandlung10./11.11.2022
AUSGABE: PBP 11/2022, S. 4 · ID: 48583514