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LeserforumBearbeitung von VHB-Formblättern: Grundleistung nach HOAI?
| Die VHB-Formblätter 225 und 225a genießen schon fast Kultstatus. Deren Anwendung wird von manchen Auftraggebern gern als komplett den Grundleistungen zugehörig verlangt, also ohne zusätzliche Vergütung. Mehrere Leser haben bei PBP angefragt, ob das zutrifft. |
Antwort | Nein. Diese Leistungen sind im wesentlichen keine Grundleistungen. Auftraggeber können in die Grundleistungen nicht etwas „hineinlesen“, das da nicht drin steht. Konkret:
- Die Prognose von Baukosten auf den späteren Schlussrechnungsbetrag auf Grundlage der Angaben aus den VHB-Formblättern 225 und 225a ist keine Grundleistung.
- Die Vorgaben für die Anwendung der VHB-Formblätter müssen vom Auftraggeber (oder seinem Rechtsberater) kommen.
- Die textlichen Regelungen gemäß VHB-Formblatt 225 sind Teil einer „individuellen Preisgleitklausel“, also einer rechtlichen Vertragsklausel, die als Rechtsberatung nicht von Architekten und Ingenieuren zu erwarten ist. Die Individualität ergibt sich aus unterschiedlichen Gewerken und unterschiedlichen Baumaßnahmen und den Vorgaben des Auftraggebers, für welche konkreten Leistungen er welche Regelungen treffen will.
- Der Preisspiegel enthält im Rahmen der Grundleistungen die geprüften Angebotspreise ohne rechnerische Berücksichtigung bzw. prognostische Einbeziehung der Gleitklauseln in den Preisspiegel. Die Auswertung von Stoffpreisgleitklauseln könnte allenfalls als Besondere Leistung (z. B. Aufstellen, Prüfen und Werten von Preisspiegeln nach besonderen Anforderungen) gelten.
- Sind bei der Rechnungsprüfung in der Lph 8 Stoffpreisgleitklauseln zu prüfen, handelt es sich nicht um eine Grundleistung. Hier wäre ggf. auf die oben erwähnte Besondere Leistung in Lph 7 zurückzugreifen.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Auftraggeber oder sein Rechtsberater die VHB-Formblätter ausgefüllt in die Ausschreibungsunterlagen einstellen sollten, als wirtschaftlich/rechtliche Vertragsbedingungen. Das gilt aber nur, soweit im Planungsvertrag die Grundleistungen als Leistungsumfang geregelt sind. Alles andere wäre individuell zu prüfen.
AUSGABE: PBP 11/2022, S. 1 · ID: 48675295