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Öffentliche AufträgeHallenbad: Das spricht für Vergabe als Generalplanung
| Bei Bauvorhaben, die durch ein hohes Maß an Innovation, Energieeffektivität und ähnliche Anforderungen geprägt sind, begegnet die Vergabe als Generalplanungsauftrag dann keinen Bedenken, wenn es der besondere Wunsch des Auftraggebers ist, von den Bietern schon im Vergabeverfahren ganzheitliche, innovative Lösungsvorschläge zu bekommen. Das hat die VK Südbayern beim Neubau eines Hallenbads entschieden. |
Begründung: Bei der Abwägung zwischen losweiser und Gesamtvergabe sind auch die in § 97 Abs. 3 GWB normierten strategischen Ziele (Qualität, Innovation, soziale und umweltbezogene Aspekte) im Blick zu behalten. Würden die Planungsleistungen in Fachlosen oder Losgruppen vergeben, fände die übergreifende Abstimmung erst bei der Vertragsausführung statt. Dass dem Auftraggeber daran gelegen war, die technischen Weichen so früh wie möglich zu stellen, zeigt sich auch daran, dass er die technischen Lösungsvorschläge mit 50 Prozent der zu vergebenden Punkte gewichtete (VK Südbayern, Beschluss vom 21.03.2022, Az. 3194.Z3-3_01-21-51, Abruf-Nr. 231379).
AUSGABE: PBP 11/2022, S. 3 · ID: 48522160