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BeitragsserieProvisorien: einfach bis komplex, Teil 3

Abo-Inhalt29.08.202591 Min. LesedauerVon Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV

| Provisorische Versorgungen werden in der zahnärztlichen Praxis für vielfältige Indikationen eingesetzt und sind daher in der GOZ durch zahlreiche Gebührenpositionen beschrieben (vgl. (PA 06/2025, Seite 14 und PA 07/2025, Seite 8). In der Zahnmedizin nehmen Langzeitprovisorien eine entscheidende Rolle bei der Versorgung von Patienten ein, die in der Regel mehr als drei Monate auf die Fertigung des finalen Zahnersatzes warten müssen. Welche Leistungen mit den Nrn. 7080 und 7090 GOZ abgegolten sind und welche Besonderheiten bei der Abrechnung zu beachten sind, ist Inhalt dieses Beitrages. |

Leistungsinhalte von Langzeitprovisorien

Die Nr. 7080 GOZ beschreibt die Versorgung eines Kiefers mit einem festsitzenden laborgefertigten Provisorium (einschließlich Vorpräparation) im indirekten Verfahren, je Zahn oder je Implantat, einschließlich Entfernung. Die Nr. 7090 GOZ beschreibt die Versorgung eines Kiefers mit einem laborgefertigten Provisorium im indirekten Verfahren, je Brückenglied, einschließlich Entfernung. Das laborgefertigte Provisorium ist unabhängig von der Anfertigungsform als Voll-, Teil- oder Stiftprovisorium berechnungsfähig.

Langzeitprovisorien sind grundsätzlich keine Vertragsleistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und mit gesetzlich Versicherten im Rahmen von gleich- oder andersartigem Zahnersatz oder als reine Privatleistung nach § 8 Abs. 7 Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) vereinbarungsfähig.

Indikationen für Langzeitprovisorien – Kommentar der BZÄK (Stand November 2024)

Die Versorgung eines Kiefers mit einem festsitzenden Interimszahnersatz ist angezeigt, wenn medizinische oder andere Gründe dies erfordern. Indikationen sind z. B.:

  • die Veränderung der Bisslage oder die Stabilisierung einer vorhandenen bzw. neu eingestellten Bisslage;
  • die Versorgung während oder nach Extraktion im prothetisch zu versorgenden Gebiet;
  • die Versorgung von Zähnen während oder nach endodontischer Behandlung;
  • die Versorgung von Zähnen/Kieferabschnitten während oder nach Parodontaltherapie.

Neben einer medizinischen Indikation können auch andere Gründe einer endgültigen Versorgung innerhalb von drei Monaten entgegenstehen (z. B. längere Krankheit/Abwesenheit, berufliche oder wirtschaftliche Ursachen).

Honorar für Langzeitprovisorien

Die Leistungen nach den Nrn. 7080 und 7090 GOZ wurden vom Gesetzgeber in der novellierten GOZ neu gefasst. Inhalte, die mit diesen Gebührenziffern abgegolten sind, wurden konkretisiert. Es muss sich um ein festsitzendes Provisorium handeln, das im Praxis-/Partnerlabor (indirekt) gefertigt worden ist. Langzeitprovisorien sind nur abrechenbar, wenn es sich um Versorgungen handelt, die für mindestens drei Monate Tragezeit konzipiert und eingegliedert werden. Die Gebührenziffern lauten:

7080 GOZ

Versorgung eines Kiefers mit einem festsitzenden laborgefertigten Provisorium (einschließlich Vorpräparation) im indirekten Verfahren, je Zahn oder je Implantat, einschließlich Entfernung

7080 GOZ, 600 Punkte

Faktor

1,0-fach

2,3-fach

3,5-fach

Gebühr in Euro

33,75

77,61

118,11

7090 GOZ

Versorgung eines Kiefers mit einem laborgefertigten Provisorium im indirekten Verfahren, je Brückenglied, einschließlich Entfernung

7090 GOZ, 270 Punkte

Faktor

1,0-fach

2,3-fach

3,5-fach

Gebühr in Euro

15,19

34,93

53,15

Abrechnungsbestimmungen zu den Nrn. 7080, 7090:

  • „Die Berechnung der Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090 setzt voraus, dass es sich bei dem festsitzenden laborgefertigten Provisorium um ein Langzeitprovisorium mit einer Tragezeit von mindestens drei Monaten handelt.“
  • „Beträgt die Tragezeit des festsitzenden laborgefertigten Provisoriums unter drei Monaten, sind anstelle der Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090 die Leistungen nach den Nummern 2260, 2270 oder 5120 und 5140 berechnungsfähig.
  • „Im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nummern 7080 oder 7090 sind die Leistungen nach den Nummern 2230, 2240, 5050 oder 5060 nicht berechnungsfähig.“
  • „Die Wiedereingliederung desselben festsitzenden laborgefertigten Provisoriums nach den Nummern 7080 oder 7090, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung ist mit den Gebühren nach den Nummern 7080 bis 7100 abgegolten.“

Besondere Formen von (Langzeit-)Provisorien

Besondere Ausführungen von (Langzeit-)Provisorien werden mit den Nrn. 7080/7090 GOZ, teilweise mit anderen Ziffern abgerechnet.

Zwischenprovisorium

Die Anfertigung eines im Behandlungszimmer hergestellten Zwischenprovisoriums bis zur Fertigstellung des laborgefertigten Langzeitprovisoriums wird nach den Nrn. 2260, 2270, 5120 und 5140 GOZ berechnet. Nach diesen Gebührenziffern ist auch ein direkt am Patienten hergestelltes Provisorium mit einer Tragezeit von über drei Monaten berechnungsfähig.

Repositionsonlays (Table Tops)

Nach dem Beschluss Nr. 28 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen sind „Table Tops“ als langzeitprovisorische Maßnahme im indirekten Verfahren (laborgefertigt) eine selbstständige Leistung und nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die Nr. 7080 GOZ für angemessen. Im Falle einer adhäsiven Befestigung ist die Nr. 2197 GOZ zusätzlich berechnungsfähig.

Besonderheit bei Brückenspannen

Die Leistung nach Nr. 7090 GOZ wird in der Regel zusammen mit der Nr. 7080 erbracht. Die alleinige Erbringung einer Leistung nach Nummer 7090 kann indiziert sein. Die Brückenspanne nach der Nr. 7090 GOZ ist seit 2012 je Brückenglied berechenbar und nicht mehr nur je Spanne wie bei Nr. 5140 GOZ.

Inlay als Brückenanker

Die Nr. 7080 GOZ ist z. B. auch für ein laborgefertigtes Inlay als Brückenanker abrechenbar. Ein Langzeitprovisorium kann auch ohne Vorpräparation, z. B. nach Abnahme einer bereits existenten Kronen- und/oder Brückenversorgung berechnet werden.

Provisorische Adhäsivbrücke

Die Nrn. 7080 und 7090 GOZ sind auch berechnungsfähig für eine provisorische Klebebrücke zur temporären Versorgung, z. B. während der Ausheilung von Extraktionswunden oder während der Einheilung von Implantaten.

Vorbereitende Maßnahmen

Vorbereitende Maßnahmen sind bei Langzeitprovisorien nur eingeschränkt berechnungsfähig.

Veränderung der Oberfläche

Bei der Verwendung von langzeitprovisorischen Kronen/Brücken als Aufbissbehelf können für die Veränderung der Oberflächen in Folgesitzungen die Nrn. 7040 bis 7060 GOZ herangezogen werden.

Vorpräparation nicht abrechenbar

Die 2012 in die Leistungsbeschreibung zur Nr. 7080 GOZ neu eingefügte Bestimmung „einschließlich Vorpräparation“ stellt klar, dass der Aufwand für die Präparation der Pfeilerzähne mit der Nr. 7080 GOZ abgegolten ist. Daher können Teilleistungen nach den „unvollendeten“ Kronenpositionen 2230, 2240, 5050 oder 5060 GOZ nicht mehr separat berechnet werden.

Behandlungsabbruch oder Tragezeit weniger als drei Monate

Bei einem Behandlungsabbruch oder einer Tragezeit kürzer als drei Monate sind die Nrn. 7080 und 7090 GOZ nicht oder nur in Einzelfällen ansatzfähig.

Behandlungsabbruch

Für den Fall einer nicht abgeschlossenen Leistungserbringung nach dieser Nummer sind bereits erbrachte Teilleistungen nach den Nrn. 2230, 2240, 5050 und 5060 GOZ berechnungsfähig, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich ist, die Behandlung fortzusetzen oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist.

Tragezeit unter drei Monaten

Bei einer Tragezeit unter drei Monaten erfolgt die Berechnung nach den Nrn. 2260, 2270, 5120 und 5140 GOZ, obwohl deren Leistungsinhalt das direkte Herstellungsverfahren zum Inhalt haben und somit eine Analogberechnung korrekt wäre.

Die für ein Langzeitprovisiorium vorgesehene Tragezeit von mindestens drei Monaten birgt das Problem, dass ein für drei oder mehr Monate konzipiertes Langzeitprovisorium aus Gründen die geplante Tragezeit nicht erreicht, die der Zahnarzt weder vorhersehen kann noch darauf Einfluss hat. Dafür sind diverse Gründe denkbar: Eine Änderung des Befunds, ein unsachgemäßer Umgang mit dem Provisorium oder eine erneute Erkrankung können ebenso möglich sein wie ein Zahnarztwechsel. Derartige Fallkonstellationen können keinesfalls dem Zahnarzt angelastet werden und damit die Berechnung der Leistung ausschließen. Insofern ist in diesen Fällen die Berechnung der Nrn. 7080 bzw. 7090 GOZ möglich.

Entfernung, Wiedereingliederung und Neuanfertigung

Die ggf. notwendige Entfernung und Wiedereingliederung eines festsitzenden Langzeitprovisoriums ist bereits mit den Nrn. 7080 und 7090 GOZ abgegolten. Jedoch existieren auch hier Ausnahmen. Auch eine ggf. notwendige Neuanfertigung könnte eine erneute Berechnung der Nrn. 7080 / 7090 GOZ rechtfertigen.

Wiedereingliederung von Langzeitprovisorien

Wird ein Langzeitprovisorium (ggf. auch mehrfach) wiedereingegliedert, nachdem es sich gelöst hat, kann dieser Mehraufwand nur nach § 5 Abs. 2 GOZ ausgeglichen werden. Dasselbe gilt z. B. bei dem Entfernen und Wiedereingliedern bei einer Wurzelkanalbehandlung, bei Einproben von definitivem Zahnersatz, Abformungen, Bissnahmen etc. Auch hier kann der Mehraufwand nur nach § 5 Abs. 2 GOZ ausgeglichen werden. Im Vorfeld der Behandlung sollte daher geprüft werden, ob eine Vergütungsvereinbarung gem. § 2 Abs. 1 und 2 GOZ für Langzeitprovisorien angeraten ist.

Entfernung von Langzeitprovisorien

Die Entfernung eines fest zementierten Langzeitprovisoriums kann dagegen nach der Nr. 2290 GOZ (Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges oder Ähnliches) je Zahn/Implantat berechnet werden. Dieser Sachverhalt ist insbesondere bei Sofortversorgungen auf Implantaten zu beachten. Jegliche Abnahme der Langzeitprovisorien (LZP) im Rahmen der Einheilphase, sowohl bei der Implantat-Freilegung als auch in der rekonstruktiven Phase, kann nicht zusätzlich berechnet werden, wenn diese nicht definitiv befestigt wurden mit Kunststoff o. Ä. Daher ist vorab einzuschätzen, wie oft die LZP abgenommen und wiederbefestigt werden. Entsprechend dem zeitlichen Aufwand und der Honorarumsatzstunde ist eine Vergütungsvereinbarung gem. § 2 Abs. 1 und 2 GOZ und den Vorgaben mit dem Patienten zu treffen.

Die Abnahme eines Langzeitprovisoriums ist im Falle eines Praxiswechsels (z. B. im Notdienst oder als Urlaubsvertretung) kann als eigenständige Leistung nach der Nr. 2290 GOZ je Zahn oder je Implantat berechnet werden.

Beratungsforum für Gebührenordungsfragen, Beschluss Nr. 16

„Die Wiedereingliederung (inklusive Säuberung, ggf. Wiederanpassung) andernorts angefertigter direkter oder laborgefertigter Provisorien ist analog zu berechnen. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die Nr. 2260 GOZ für angemessen.“

Neuanfertigung Langzeitprovisorien

Muss ein Langzeitprovisorium wegen Verlust, Bruch oder Besonderheiten im Behandlungsverlauf neu hergestellt werden, können die Nrn. 7080 und 7090 GOZ erneut berechnet werden, wenn abzusehen ist, dass die Versorgung weiterhin mind. 3 Monate getragen wird. Auf eine detaillierte Dokumentation ist Wert zu legen.

Besondere Fertigungsarten von Provisorien

Besondere Fertigungsarten von Provisorien sind bei der Abrechnung wie folgt zu berücksichtigen:

Provisorien und 3D-Druck

Das Drucken von temporären Kronen ist längst Alltag. Früher durch den Zahntechniker per Hand modelliert, wird heute ein digitales Wax-up nach einem Intraoralscan oder der Digitalisierung von Modellen gefertigt.

Eierschalenprovisorien

Der Einzug der digitalen Zahntechnik bringt auch in diesem Bereich einen großen zeitlichen Vorteil mit sich. Schalen-/Eierschalenprovisorien können digital konstruiert und hauchdünn gefertigt werden. Da die Herstellung im Praxis- oder Partnerlabor stattfindet, können Zahnärzte mit Team die gewonnene Zeit für die Therapie anderer Patienten nutzen. Schalenprovisorien werden z. B. vor Beginn einer Präparation geliefert, reduzieren den Arbeits- und Materialaufwand in der Praxis sowie die Behandlungszeit für Patienten.

Vorteile

  • Provisorium wird bereits vor der Präparation geliefert
  • Idealisierte Form ist bereits umgesetzt
  • Testen von Funktion, Phonetik und Ästhetik
  • Material- und Zeitersparnis in der Praxis
  • Bessere Realisierung von Kontaktpunkten
  • Gute Eignung als Langzeitprovisorium
  • Unterstützt die Regeneration der Gingiva
  • Hohe Stabilität und Präzision
  • Kontrolle okklusaler/inzisaler Platzbedarf finale Versorgung
  • Berücksichtigung von Patientenwünschen

Das Provisorium ist bereits vor dem Präparationstermin nahezu fertig und wird nach der Präparation mit Komposit-Material eingesetzt. Nach der BEB ist z. B. bei analoger Abformung berechenbar:

Beispiele für zahntechnische Leistungen

  • 0002 Superhartgipsmodell
  • 1251 Vorwall aus Silikon
  • XXXX Schalenprovisorium
  • XXXX Individuelles charakterisieren Schalenprovisorium
  • XXXX Lackierung und Lichthärtung Provisorium
  • XXXX Farbgebung Provisorium durch Maltechnik
  • 0701 Versandkosten (nicht im Praxislabor)

Schienenprovisorium

Eine ästhetische und schnell zu fertigende Alternative zum festsitzenden Provisorium ist das Verwenden der abgetrennten natürlichen Zahnkrone oder eines Konfektionszahns. Diese kommen vor allem zum Einsatz bei unfallbedingten Zahnverlusten, Extraktionen aufgrund isolierter parodontaler Defekte, massiven Zahnhartsubstanzverlusten und in der Implantologie. Es handelt sich zwar um ein Provisorium im indirekten Verfahren, dennoch sind die Nrn. 7080 und 7090 GOZ hierfür nicht zutreffend, da diese Gebühren für eine festsitzende provisorische Versorgung vorgesehen sind.

Ein herausnehmbares Schienenprovisorium ist in der GOZ nicht enthalten und wird gem. § 6 Abs. 1 GOZ berechnet. Beispiele:

Beispiele für zahntechnische Leistungen

  • 0723 Zahnfarbenbestimmung
  • 0001 Modell aus Hartgips
  • XXXX Konfektionszahn beschleifen zum Provisorium
  • XXXX Zahn beschleifen zum Provisorium
  • 7601 Schiene tiefgezogen
  • 0732 Desinfektion
  • 0701 Versandkosten (nicht im Praxislabor)
  • 2190a Schienenprovisorium mit Konfektionszahn entsprechend Geb.-Nr. 2190 Stiftaufbau gegossen (2,3-fach: 58,21 Euro)
  • 5000a Schienenprovisorium mit Konfektionszahn entsprechend Geb.-Nr. 5000 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke (2,3-fach: 131,43 Euro)
  • 5150a Eingliedern Schienenprovisorium mit Konfektionszahn entsprechend Geb.-Nr. 5150 Adhäsivbrücke (2,3-fach: 94,43 Euro)
Weiterführende Hinweise

AUSGABE: PA 9/2025, S. 6 · ID: 50508611

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