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Ästhetische ZahnheilkundeDirekte ästhetische Restaurationen mit Injection-Moulding / Liquid Moulding: So rechnen Sie ab
| Injection Moulding (auch Liquid Moulding) ist z. B. bei Abrasionen, ästhetischen Korrekturen und der Wiederherstellung der vertikalen Dimension eine moderne, minimalinvasive Alternative zu laborgefertigten Werkstücken wie Veneers oder Table Tops. Die Technik erlaubt ästhetische und funktionelle Restaurationen durch das direkte Injizieren eines fließfähigen, hochstabilen Komposits in einen zuvor erstellten transparenten Silikonschlüssel – basierend auf einem diagnostischen Wax-up. Im Idealfall vereint das Verfahren funktionelle Stabilität und ästhetischen Anspruch mit einem modernen, direkt umsetzbaren Behandlungskonzept. Da klare Abrechnungsvorgaben hierzu in der GOZ fehlen, ist bei der Abrechnung besonders strukturiert vorzugehen. Wie das gelingt, zeigt dieser Beitrag. |
Grundlagen für die Kostenplanung
Die Technik liegt außerhalb der BEMA-Leistungsbereiche, da sie regelmäßig über das Maß des Notwendigen § 12 SGB V hinausgeht. Häufig ist das Behandlungsziel primär ästhetischer oder funktioneller Natur. Die typischen BEMA-Positionen – etwa für Füllungen – greifen nicht, da in der Regel keine Karies vorliegt. Auch eine Abrechnung über einen Heil- und Kostenplan ist nicht vorgesehen, da keine klassische prothetische Versorgung erfolgt. Es gibt verschiedene GOZ-Paragrafen für den Kostenplan, je nach Indikation:
§ 1 Abs. 2 GOZ
Vergütung ist nur für medizinisch notwendige Leistungen zulässig. Leistungen, die darüber hinausgehen, dürfen nur berechnet werden, wenn sie auf Wunsch des Patienten erbracht werden.
§ 2 Abs. 3 GOZ
Diese Wunschleistungen müssen vorab schriftlich vereinbart werden. Die Vereinbarung muss enthalten:
- Einzelne Leistungen und Vergütungen
- Hinweis auf Wunschleistung
- Hinweis auf mögliche Nichterstattung
§ 6 Abs. 1 GOZ
Nicht gelistete Leistungen dürfen analog zu einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen (zahn-)ärztlichen Leistung berechnet werden.
§ 9 GOZ – Material- und Laborkosten
Nach Abs. 1 sind zusätzliche Kosten für zahntechnische Leistungen gesondert berechnungsfähig, sofern nicht bereits in der Gebühr enthalten. Gemäß Abs. 2 ist ab einem Gesamtbetrag von 1.000 Euro unter gewissen Umständen vorab ein schriftlicher Kostenvoranschlag für zahntechnische Leistungen anzubieten.
So könnte eine Checkliste für die Kosten- und Terminplanung aussehen
Eine Behandlungs- und Kostenplanung für eine Behandlung mit Injection Moulding könnte etwa so aussehen:
Termin 1 | |||
Behandlung: | GOÄ/GOZ | Eigenlabor | Zeit |
Eingehende Untersuchung | 0010 | ||
Beratung | Ä1 | ||
Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans | 0030 ggf. 0040 |
Termin 2 | |||
Behandlung: | GOÄ/GOZ | Eigenlabor | Zeit |
Erstellung von Planungsmodellen | 0060 | 0732 Desinfektion 2 x 0002 Modelle | |
Abformung mit individualisiertem Löffel für das Wax-Up | 5170 | XXXX-Individualisierung eines konfektionierten Löffels | |
Scan für die Herstellung eines Wax-up | 4x 0065 | XXXX Datensatz anlegen XXXX Datensatz versenden | |
Computergestützte Auswertung zur Diagnose und Planung der optisch-elektronischen Abformung | Analog § 6 Abs. 1 | ||
Klinische Funktionsanalyse, einschließlich Dokumentation | 8000 | ||
Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers, auch Stützstiftregistrierung, je Registrat | 2 x 8010 | ||
Arbiträre Scharnierachsenbestimmung | 8020 | 1117 Bissgabel vorbereiten 0521 Auswerten eines Registrates | |
Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung halbindividueller Artikulatoren und Einstellung nach den gemessenen Werten, je Sitzung | 8050 | ||
Diagnostische Maßnahmen an Modellen im Artikulator, einschließlich subtraktiver oder additiver Korrekturen, Befundauswertung und Behandlungsplanung, je Sitzung | 8080 | ||
Farbauswahl | 0724 Farbauswahl II | ||
Intraorale und extraorale Fotografien zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken | Analog § 6 Abs. 1 |
Fremdlabor: Herstellung des Wax-Ups und des transparenten Silikonschlüssels mit Perforationen | |||
Behandlung: | GOÄ/GOZ | Eigenlabor | Zeit |
Eingehende Beratung und Demonstration des Wax-Ups | Ä1, ggf. Ä3 |
Termin 3 | |||
Behandlung: | GOÄ/GOZ | Eigenlabor | Zeit |
Überprüfung des Silikonschlüssels | |||
Oberflächenanästhesie | 0080 | ||
Infiltrations- oder Leitungsanästhesie | 0090/0100 | ||
Präparation bei invasivem Vorgehen | |||
Besondere Maßnahmen beim Präparieren | 2030 | ||
Besondere Maßnahmen beim Füllen | 2030 | ||
Absolute Trockenlegung | 2040 | ||
Adhäsive Vorbereitung, der zu behandelnden Zähne, Eingliederung des Silikonschlüssels, Applikation des Kunststoffs, Aushärtung und Nachbearbeitung | Analog § 6 Abs.1 | ||
Fluoridierung | 1020 | ||
Materialkosten | Euro | ||
Fremdlaborkosten | Euro |
Für die korrekte Abbildung der Injection-Moulding-Technik ist eine präzise Leistungsbeschreibung essenziell. Da es sich nicht um eine im Gebührenverzeichnis gelistete Leistung handelt, ist die Abrechnung ausschließlich über § 6 Abs. 1 GOZ möglich – ggf. ergänzt durch eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ bei ästhetisch motivierten Behandlungen.
Praktische Tipps für die Abrechnung |
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Die (Foto-)Dokumentation ist mehr als nur Pflicht!
Für die Abgrenzung zwischen ästhetischer und funktioneller Indikation ist die Fotodokumentation von zentraler Bedeutung. Sie dient der medizinischen Begründung, der Transparenz gegenüber dem Patienten und Kostenträgern und der Absicherung im Streitfall (z. B. Erstattung, Prüfung durch das Finanzamt).
Wichtig | Das Schicksal der Hauptleistung betrifft stets auch die Begleitmaßnahmen. Wird die Hauptleistung als ästhetisch motivierte Wunschleistung eingeordnet, sind auch Begleitleistungen z. B. Kofferdam, Finieren, Einschleifen, entsprechend zu deklarieren – und unterliegen dann ggf. der Umsatzsteuer.
AUSGABE: PA 9/2025, S. 3 · ID: 50508500