FeedbackAbschluss-Umfrage

Ästhetische ZahnheilkundeDirekte ästhetische Restaurationen mit Injection-Moulding / Liquid Moulding: So rechnen Sie ab

Abo-Inhalt29.08.202582 Min. LesedauerVon Jasmin Klecker, ZMV, Dent-K GmbH

| Injection Moulding (auch Liquid Moulding) ist z. B. bei Abrasionen, ästhetischen Korrekturen und der Wiederherstellung der vertikalen Dimension eine moderne, minimalinvasive Alternative zu laborgefertigten Werkstücken wie Veneers oder Table Tops. Die Technik erlaubt ästhetische und funktionelle Restaurationen durch das direkte Injizieren eines fließfähigen, hochstabilen Komposits in einen zuvor erstellten transparenten Silikonschlüssel – basierend auf einem diagnostischen Wax-up. Im Idealfall vereint das Verfahren funktionelle Stabilität und ästhetischen Anspruch mit einem modernen, direkt umsetzbaren Behandlungskonzept. Da klare Abrechnungsvorgaben hierzu in der GOZ fehlen, ist bei der Abrechnung besonders strukturiert vorzugehen. Wie das gelingt, zeigt dieser Beitrag. |

Grundlagen für die Kostenplanung

Die Technik liegt außerhalb der BEMA-Leistungsbereiche, da sie regelmäßig über das Maß des Notwendigen § 12 SGB V hinausgeht. Häufig ist das Behandlungsziel primär ästhetischer oder funktioneller Natur. Die typischen BEMA-Positionen – etwa für Füllungen – greifen nicht, da in der Regel keine Karies vorliegt. Auch eine Abrechnung über einen Heil- und Kostenplan ist nicht vorgesehen, da keine klassische prothetische Versorgung erfolgt. Es gibt verschiedene GOZ-Paragrafen für den Kostenplan, je nach Indikation:

§ 1 Abs. 2 GOZ

Vergütung ist nur für medizinisch notwendige Leistungen zulässig. Leistungen, die darüber hinausgehen, dürfen nur berechnet werden, wenn sie auf Wunsch des Patienten erbracht werden.

§ 2 Abs. 3 GOZ

Diese Wunschleistungen müssen vorab schriftlich vereinbart werden. Die Vereinbarung muss enthalten:

  • Einzelne Leistungen und Vergütungen
  • Hinweis auf Wunschleistung
  • Hinweis auf mögliche Nichterstattung

§ 6 Abs. 1 GOZ

Nicht gelistete Leistungen dürfen analog zu einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen (zahn-)ärztlichen Leistung berechnet werden.

§ 9 GOZ – Material- und Laborkosten

Nach Abs. 1 sind zusätzliche Kosten für zahntechnische Leistungen gesondert berechnungsfähig, sofern nicht bereits in der Gebühr enthalten. Gemäß Abs. 2 ist ab einem Gesamtbetrag von 1.000 Euro unter gewissen Umständen vorab ein schriftlicher Kostenvoranschlag für zahntechnische Leistungen anzubieten.

So könnte eine Checkliste für die Kosten- und Terminplanung aussehen

Eine Behandlungs- und Kostenplanung für eine Behandlung mit Injection Moulding könnte etwa so aussehen:

Termin 1

Behandlung:

GOÄ/GOZ

Eigenlabor

Zeit

Eingehende Untersuchung

0010

Beratung

Ä1

Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans

0030 ggf. 0040

Termin 2

Behandlung:

GOÄ/GOZ

Eigenlabor

Zeit

Erstellung von Planungsmodellen

0060

0732 Desinfektion

2 x 0002 Modelle

Abformung mit individualisiertem Löffel für das Wax-Up

5170

XXXX-Individualisierung eines konfektionierten Löffels

Scan für die Herstellung eines Wax-up

4x 0065

XXXX Datensatz anlegen

XXXX Datensatz versenden

Computergestützte Auswertung zur Diagnose und Planung der optisch-elektronischen Abformung

Analog § 6 Abs. 1

Klinische Funktionsanalyse, einschließlich Dokumentation

8000

Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers, auch Stützstiftregistrierung, je Registrat

2 x 8010

Arbiträre Scharnierachsenbestimmung

8020

1117 Bissgabel vorbereiten

0521 Auswerten eines Registrates

Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung halbindividueller Artikulatoren und Einstellung nach den gemessenen Werten, je Sitzung

8050

Diagnostische Maßnahmen an Modellen im Artikulator, einschließlich subtraktiver oder additiver Korrekturen, Befundauswertung und Behandlungsplanung, je Sitzung

8080

Farbauswahl

0724 Farbauswahl II

Intraorale und extraorale Fotografien zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken

Analog § 6 Abs. 1

Fremdlabor: Herstellung des Wax-Ups und des transparenten Silikonschlüssels mit Perforationen

Behandlung:

GOÄ/GOZ

Eigenlabor

Zeit

Eingehende Beratung und Demonstration des Wax-Ups

Ä1, ggf. Ä3

Termin 3

Behandlung:

GOÄ/GOZ

Eigenlabor

Zeit

Überprüfung des Silikonschlüssels

Oberflächenanästhesie

0080

Infiltrations- oder Leitungsanästhesie

0090/0100

Präparation bei invasivem Vorgehen

Besondere Maßnahmen beim Präparieren

2030

Besondere Maßnahmen beim Füllen

2030

Absolute Trockenlegung

2040

Adhäsive Vorbereitung, der zu behandelnden Zähne, Eingliederung des Silikonschlüssels, Applikation des Kunststoffs, Aushärtung und Nachbearbeitung

Analog § 6 Abs.1

Fluoridierung

1020

Materialkosten

Euro

Fremdlaborkosten

Euro

Für die korrekte Abbildung der Injection-Moulding-Technik ist eine präzise Leistungsbeschreibung essenziell. Da es sich nicht um eine im Gebührenverzeichnis gelistete Leistung handelt, ist die Abrechnung ausschließlich über § 6 Abs. 1 GOZ möglich – ggf. ergänzt durch eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ bei ästhetisch motivierten Behandlungen.

Praktische Tipps für die Abrechnung

  • Nutzen Sie die freien Felder der obigen Tabelle; achten Sie auf Zeitaufwand und Materialkosten!
  • Verwenden Sie Ihren Praxisstundensatz und kein vorgefertigtes Beispiel, um wirtschaftlich zu kalkulieren!
  • Wählen Sie Analogleistungen zweckbezogen aus z. B. GOZ XXXXa – direkte Restauration eines Frontzahns zum Verschluss eines Diastema entsprechend Nr. XXXX GOZ original Leistungslegende.
  • Beschreiben Sie jede Analogposition mit einer patientenverständlichen Beschreibung der entsprechenden Leistung.
  • Differenzieren Sie klar zwischen funktionellem und ästhetischem Behandlungsziel. Hiervon hängt maßgeblich ab,
    • ob ausschließlich § 6 Abs. 1 GOZ Anwendung findet (medizinisch notwendig) oder
    • ob zusätzlich § 2 Abs. 3 GOZ anzuwenden ist, einschließlich Hinweise auf eine mögliche Nicht-Erstattung und ggf. Umsatzsteuerpflicht.

Die (Foto-)Dokumentation ist mehr als nur Pflicht!

Für die Abgrenzung zwischen ästhetischer und funktioneller Indikation ist die Fotodokumentation von zentraler Bedeutung. Sie dient der medizinischen Begründung, der Transparenz gegenüber dem Patienten und Kostenträgern und der Absicherung im Streitfall (z. B. Erstattung, Prüfung durch das Finanzamt).

Wichtig | Das Schicksal der Hauptleistung betrifft stets auch die Begleitmaßnahmen. Wird die Hauptleistung als ästhetisch motivierte Wunschleistung eingeordnet, sind auch Begleitleistungen z. B. Kofferdam, Finieren, Einschleifen, entsprechend zu deklarieren – und unterliegen dann ggf. der Umsatzsteuer.

AUSGABE: PA 9/2025, S. 3 · ID: 50508500

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025

Vergütung

BZÄK nimmt Stellung zum GOZ-Gebührenrahmen

PA
Seite 1
29.08.2025
99 Min. Lesedauer

Der GOZ-Gebührenrahmen ist unverzichtbar für die freie Berufsausübung von Zahnärztinnen und Zahnärzten. Im Juli 2025 hat die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) dazu eine neue Stellungnahme veröffentlicht; Sie finden sie online unter

Ästhetische Zahnheilkunde

Direkte ästhetische Restaurationen mit Injection-Moulding / Liquid Moulding: So rechnen Sie ab

PA
Abo-Inhalt
Seite 3
29.08.2025
82 Min. Lesedauer

Injection Moulding (auch Liquid Moulding) ist z. B. bei Abrasionen, ästhetischen Korrekturen und der Wiederherstellung der vertikalen Dimension eine moderne, minimalinvasive Alternative zu laborgefertigten Werkstücken wie Veneers oder Table ...

Bildrechte