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KieferorthopädieKorrektur der Zungenlage mit Myobrace® am Beispiel eines vierjährigen PKV-Patienten
| Myofunktionelle Habits wie Zungenpressen, falsche Zungenruhelage, Mundatmung und falsches Schluckmuster können in einem frühen Stadium mittels eines Myobrace® therapiert werden. Myobrace®-Apparaturen trainieren die orofaziale Muskulatur und sind damit Aktivtrainer, dabei können die Atmung und die Zungenbewegung durch gezielte Übungen trainiert werden. Dieser Beitrag erklärt am Beispiel eines vierjährigen über eine private Krankenversicherung (PKV) versicherten Patienten, wie Sie den Myobrace® berechnen können. |
Habits des Kindes sollen per Myobrace® therapiert werden
Ein vierjähriger PKV-Versicherter Patient presst stark mit der Zunge und atmet vorwiegend durch den Mund. Dabei hat der Patient ein falsches Schluckmuster entwickelt und die Zungenruhelage ist nicht korrekt. Diese Habits sollen mit dem Myobrace® in Verbindung mit Trainingsübungen therapiert werden.
Der Patient und die Eltern werden über die Myobrace®-Therapie aufgeklärt. Dabei wird auch die Notwendigkeit der Mitarbeit des Patienten für den Therapieerfolg besprochen. Nach Diagnose und Therapieplanung wird dem Patienten eine Myobrace®-Apparatur eingesetzt und der Patient und die Eltern erhalten Anleitung für die Übungen und die Pflege.
Behandlungsablauf | |||
Datum | Zahn | Leistungsbeschreibung | GOZ |
01.08. | – | Eingehende Untersuchung, Eltern klagen über Mundatmung des Kindes | 0010 |
– | Eingehende Beratung über mögliche Diagnostik und Therapie | Ä1 | |
– | Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und Unterweisung und Führung der Bezugsperson | Ä4 | |
– | Schriftlicher Heil- und Kostenplan | 0030 | |
12.08. | OK/UK | Eingliederung des Myobrace® einschließlich Anweisung zum Gebrauch | 6200 |
– | Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen | 6190 | |
– | Anleitung und Training der praktischen Übungen mit dem Myobrace® | § 6 Abs. 1 | |
02.09. | – | Kontrolle Myobrace® | – |
Erläuterungen
Nachfolgend erläutern wir die Leistungspositionen und geben Hinweise zur Abrechnung.
01.08.
Die eingehende Untersuchung berechnet man beim PKV-Patienten nach Nr. 0010 GOZ. Sie ist ohne Einhaltung von Fristen berechenbar. Der Befund ist zu dokumentieren. Die eingehende Untersuchung nach Nr. 0010 GOZ enthält keine Beratung.
Neben Nr. 0010 GOZ ist die Nrn. Ä1 (GOÄ) ansatzfähig Merke | Wird der Patient in der gleichen Sitzung über Therapiemöglichkeiten etc. beraten, so kann neben einer Leistung nach Nr. 0010 GOZ für dieselbe Sitzung eine Beratungsgebühr nach Nr. Ä1 (GOÄ) berechnet werden, sofern diese erbracht wurde. Der Inhalt der Beratung sollte immer dokumentiert werden. |
Die Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken – ist nach Nr. 4 GOÄ zu berechnen. Die Nr. 4 GOÄ ist je Behandlungsfall (hier gilt der Zeitraum von einem Monat) einmal berechenbar.
Wichtig | Nur wenn die Beratungsleistungen sowohl gegenüber dem Patienten als auch gegenüber der Bezugsperson erbracht werden und sich die Gesprächsinhalte unterscheiden, ist eine Nebeneinanderberechnung der Nrn. Ä1 und Ä4 (GOÄ) möglich.
Für diese Maßnahmen / in diesen Situation ist Nr. 4 GOÄ ist ansatzfähig |
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Die Nr. 4 GOÄ ist nicht berechenbar für eine kurze Befragung der Begleit- oder Bezugsperson, für kurze Therapieanweisungen der Begleit- oder Bezugsperson, für die Fremdanamnese mittels Videokonferenz und nicht für die Beratung der Begleit- oder Bezugsperson ohne eine Unterweisung und Führung. Auch hier ist auf eine ausreichende Dokumentation zu achten.
Das schriftliche Aufstellen eines Heil- und Kostenplans ist nach Nr. 0030 GOZ zu berechnen. Zum Leistungsinhalt gehören
- die Planung der entsprechenden zahnärztlichen Leistung,
- die Berechnung des voraussichtlichen Honorars,
- die Schätzung der voraussichtlichen Material- und Laborkosten,
- die schriftliche Niederlegung sowie
- die Aushändigung an den Patienten.
12.08.
Der Myobrace® ist ein konfektioniertes kieferorthopädisches Therapiegerät, welches in verschiedenen Größen und Ausführungen erhältlich ist. Im Therapieverlauf ist es notwendig, dass der Myobrace® an den Therapiefortschritt und Behandlungsverlauf angepasst werden muss, d. h., es ist während der Behandlung notwendig, dass verschiedene Therapiegeräte benötigt werden. Das Eingliedern eines Myobrace® ist nach Nr. 6200 GOZ (Eingliedern von Hilfsmitteln zur Beseitigung von Funktionsstörungen) berechenbar. Eine Anweisung zum Gebrauch der eingegliederten Hilfsmittel ist Leistungsbestandteil der Nr. 6200 GOZ genauso wie etwaige Kontrollen.
Das beratende und belehrende Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen ist neben der Eingliederung des Myobrace® nach Nr. 6200 GOZ berechenbar, wenn der Patient über das Unterlassen von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen beraten wird. Beispielsweise können der Patient und die Bezugs- und Begleitperson dahin gehend sensibilisiert werden, Momente, in denen die Lippen stark zusammengepresst und die Zunge wegen Konzentration und Anspannung stark gegen die Frontzähne gepresst wird, aufzuspüren und zu unterlassen. Die Berechnung dieses beratenden und belehrenden Gespräches erfolgt nach Nr. 6190 GOZ.
Beim Tragen des Myobrace® können Übungen den Behandlungserfolg unterstützen. Der Patient und dessen Begleit- und Bezugsperson erhalten eine Anleitung zur Durchführung verschiedener Übungen und es wird mit dem Patienten praktisch geübt und verinnerlicht. Diese Anleitung und das Training mit praktischen Übungen mit dem Myobrace® sind nicht Leistungsinhalt der Nrn. 6190 und 6200 GOZ und können zusätzlich berechnet werden. Da es sich dabei um eine selbstständige Leistung handelt, die weder in der GOZ noch im für Zahnärzte geöffneten Teil der GOÄ aufgeführt ist, erfolgt die Berechnung analog nach § 6 Abs. 1 GOZ. Beachten Sie, dass es zu dieser Analogleistung auch eine andere Auffassung seitens der Landeszahnärztekammern geben kann.
02.09.
Die Kontrolle des Myobrace® ist Leistungsinhalt der Nr. 6200 GOZ und nicht zusätzlich berechenbar.
Für GKV-Patienten ist eine Privatvereinbarung erforderlich
Die Eingliederung eines Myobrace® ist nicht Leistungsinhalt des Sachleistungskatalogs der GKV und wird mit dem GKV-Versicherten privat nach § 8 Abs. 7 Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) privat vereinbart.
Wichtig | Der Myobrace® ist keine konfektionierte Mundvorhofplatte im Sinne der BEMA-Nr. 121 (AAZ 11/2024, Seite 9).
- Die Berechnung der GOZ-Nr. 6190: So können Sie bei Erstattungsproblemen argumentieren (PA 07/2017, Seite 8)
AUSGABE: PA 9/2025, S. 14 · ID: 50509460