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EndodontieWiederholte Abnahme und Wiederbefestigung von Kronen im Rahmen der WKB berechenbar?
| Im Rahmen einer Wurzelkanalbehandlung (WKB) wird eine vorhandene Krone oftmals entfernt, die endodontische Behandlung wird vorgenommen und die Krone anschließend temporär wiederbefestigt – dies wiederholt sich im Verlauf der einzelnen Behandlungssitzungen. In diesem Kontext stellen sich viele Praxisteams die Frage, ob die Entfernung und temporäre Wiederbefestigung der Krone mehrfach berechenbar ist. |
Nr. 2290 GOZ – Entfernung von Werkstücken
Das Entfernen einer definitiven Versorgung wie Einlagefüllung, Krone, Brückenglied, Steg oder Ähnlichem aus Zahnkavitäten, von präparierten Zahnstümpfen, von Implantaten wird, ebenso wie das Trennen verlockter Konstruktionen sowie das Entfernen von Wurzelstiftkappen, Mesostrukturen oder Aufbauelemente von Implantaten, nach der Nr. 2290 GOZ berechnet. Darunter fallen sowohl zementierte als auch adhäsiv befestigte Rekonstruktionen. Das Abtrennen von Brückengliedern, Stegen oder anderen Verbindungselementen ist ebenfalls von dieser Leistungsnummer erfasst.
Üblicherweise wird eine Krone im Rahmen der Endo-Therapie mit einem provisorischen Zement befestigt, der eine leichte und schonende Abnahme der Krone zulässt. Bei vergleichsweiser Betrachtung der Abrechnungsbestimmungen zu den Provisorien nach den Nrn. 2270, 5120, 5140, 7080 und 7090 GOZ ist die Entfernung des Provisoriums mit den zugrunde liegenden Gebühren abgegolten.
In begründeten Einzelfällen kann es jedoch vorkommen, dass eine Krone mit definitivem Zement befestigt werden muss. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn wegen geringer Retention ein Lösen oder der Verlust der Krone oder bei entsprechend starken Kaubelastungen Frakturen oder das Lösen der Krone zu erwarten ist. In diesen Fällen liegt für das definitive Befestigen von Kronen bei temporärer Phase eine medizinische Notwendigkeit vor. Die Entfernung dieses definitiv befestigten Provisoriums ist dann wesentlich aufwendiger und kann deshalb – bei gegebener medizinischer Notwendigkeit – nach der Nr. 2290 GOZ berechnet werden.
Es fragt sich natürlich, ob die Entfernung einer fest zementierten Krone mehrfach im Rahmen der Endo-Therapie ohne Schäden am Kronenkörper realisierbar ist. Die definitive Befestigung einer Krone für eine Kurzzeitphase stellt daher eher die Ausnahme dar. Wird die Krone provisorisch befestigt und in der nächsten Sitzung im Rahmen der Wurzelkanalbehandlung wieder entfernt, so ist die Entfernung nicht nach Nr. 2290 GOZ berechenbar.
Nr. 2310 GOZ – Wiedereingliederung von Werkstücken
Die Nr. 2310 GOZ beschreibt die Wiedereingliederung unterschiedlicher Werkstücke oder die Wiederherstellung einer Verblendung an herausnehmbarem Zahnersatz. Auch die Wiederbefestigung einer Krone ohne Wiederherstellung wird regulär nach der Nr. 2310 GOZ berechnet. Hierbei wird jedoch von einer endgültigen, langen Tragedauer ausgegangen und die Krone muss mit definitivem Material fest eingesetzt werden. Für eine temporäre Wiederbefestigung ist die Nr. 2310 GOZ daher nicht berechenbar.
Schlussfolgerung für die Praxis
Die mehrfache Entfernung und Wiederbefestigung im Rahmen einer Endo-Therapie und steter Berechnung der Nrn. 2290 und 2310 GOZ entspricht nicht den Leistungsinhalten. Der Mehraufwand ist daher gemäß § 5 Abs. 2 GOZ bei der Gestaltung der übrigen Gebührensätze für die gesamte Behandlung zu beachten.
Sonderfall: Not- und Vertretungsdienste
Für eine im Notdienst oder in einer Vertretungszeit vorübergehende Wiederbefestigung einer definitiven Krone im Rahmen einer Wurzelkanalbehandlung ist weder in der GOZ noch in der GOÄ eine Gebührenziffer existent, sodass diese Leistung analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen ist. Die BZÄK empfiehlt für die temporäre Wiederbefestigung von definitiven Kronen eine Analogberechnung: „Temporäres Wiederbefestigen einer definitiven Krone [z. B. Notdienst/Vertretung (während einer endodontischen Behandlung“, weitere Hinweise sind nicht zu entnehmen (Analogliste, Stand Oktober 2023).
Wird folglich eine definitive Krone während der Endo-Therapie im Not- oder Vertretungsdienst temporär befestigt, kann diese Leistung nach obiger Empfehlung analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden. Dazu zwei Beispiele:
- 2050a Temporäres Wiederbefestigen einer definitiven Krone während einer endodontischen Behandlung im Notdienst entsprechend Geb. Nr. 2050 plastische Füllung, einflächig (z. B. 1,8-fach 21,56 Euro).
- 2070a Temporäres Wiederbefestigen einer definitiven Krone während einer endodontischen Behandlung bei Vertretung entsprechend Geb. Nr. 2070 plastische Füllung, zweiflächig (z. B. 1,8-fach 24,50 Euro).
AUSGABE: PA 4/2025, S. 10 · ID: 50355046