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ProthetikEntfernen einer einspannigen Brücke in mehreren Teilen – So rechnen Sie ab!
| Das Entfernen von Kronen und Brücken gehört zum täglichen Geschäft der Zahnarztpraxen, da festsitzende prothetische Restaurationen die häufigsten Therapieformen in der zahnärztlichen Praxis sind. Nicht immer funktioniert eine zerstörungsfreie Entfernung, und man muss Brücken in mehreren Teilen entfernen. Was bei der Abrechnung zu beachten ist, erklären wir Ihnen im Praxisfall. |
Inhaltsverzeichnis
Der Praxisfall
Bei der eingehenden Untersuchung wird eine insuffiziente Brücke 17–14 diagnostiziert. Der Patient wird über verschiedene Therapiealternativen aufgeklärt. In Absprache mit dem Patienten und nach eingehender Untersuchung inklusive Röntgendiagnostik wird unter Leitungsanästhesie die Brücke zwischen 17 und 16 und zwischen 15 und 14 getrennt. Im Anschluss daran wird die Krone 17 aufgetrennt, um eine Diagnostik des Pfeilers zu sichern. Die Krone an 14 verbleibt, die Trennstelle wird geglättet.
* Weitere Leistungen sind zusätzlich berechenbar.
Erläuterungen
04.02.
Die eingehende Untersuchung berechnet man beim PKV-Patienten nach Nr. 0010 GOZ. Sie ist ohne Einhaltung von Fristen berechenbar. Der Befund ist zu dokumentieren. Neben einer Leistung nach Nr. 0010 GOZ kann für dieselbe Sitzung eine Beratungsgebühr nach Nr. 1 GOÄ berechnet werden, sofern diese erbracht wurde. Die Abrechnungsbestimmung – nur einmal im Behandlungsfall zusammen mit einer Gebühr nach GOZ und Leistungen aus den Abschnitten C bis O der GOÄ – ist zu beachten.
Die Anfertigung einer Röntgenaufnahme berechnet man nach Nr. 5000 GOÄ. Zum Leistungsinhalt gehören neben der Anfertigung der Aufnahme auch die Befundung und schriftliche Auswertung. Die Nr. 5000 GOÄ ist je Aufnahme berechenbar, d. h., sollten an einem Zahn aus verschiedenen Perspektiven Röntgenaufnahmen notwendig sein, so ist sie mehrfach berechenbar.
Die Vitalitätsprobe berechnet man je Sitzung nach Nr. 0070 GOZ. Die Nr. 0070 GOZ wird unabhängig von der Anzahl der zu prüfenden Zähne berechnet. Werden mehrere Zähne in einer Sitzung geprüft, so ist dieser höhere Aufwand über einen höheren Steigerungsfaktor gemäß § 5 (2) GOZ abzubilden und zu begründen.
13.02.
Die Oberflächenanästhesie ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich nach Nr. 0080 GOZ berechenbar. Bitte beachten Sie, dass das verwendete Material bereits in der Leistung inkludiert und nicht zusätzlich berechenbar ist. Werden besonders kostenintensive Oberflächenanästhetika verwendet, können diese bei Überschreitung der Unzumutbarkeit separat in Rechnung gestellt werden.
Die Infiltrationsanästhesie berechnet man je Zahn nach Nr. 0090 GOZ. Ist eine vestibuläre und palatinale Infiltrationsanästhesie notwendig, so kann die Nr. 0090 GOZ zweimal je Zahn berechnet werden. Dies ist auf der Rechnung zu begründen. Das verwendete Anästhetikum ist zusätzlich gemäß § 4 (3) GOZ zu berechnen.
Das Entfernen einer Krone, eines Brückenankers oder das Abtrennen eines Brückengliedes berechnet man nach Nr. 2290 GOZ. Sie ist auch berechnungsfähig, wenn die definitive Versorgung eines überkronten Zahnes entfernt werden muss, um die Erhaltungswürdigkeit des Zahnes zu überprüfen. Dasselbe gilt für die Entfernung einer Krone vor der eigentlichen Extraktion eines überkronten Zahnes, z. B., um die Extraktion oder Osteotomie optimal durchführen zu können. Diese Fälle sind in der Kartei genau zu dokumentieren.
Im Praxisfall wird der Brückenanker 14 distal von der Brückenspanne getrennt. Hierfür kommt die Nr. 2290 GOZ einmal zum Ansatz. Die abgetrennte Stelle ist oft rau und muss geglättet werden, dafür kann die Nr. 4030 GOZ je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet werden. Sind mehrere scharfe Stellen zu beseitigen, so ist dies in einem höheren Faktor gemäß § 5 Abs. 2 GOZ abzubilden.
Der Brückenpfeiler 17 wird mesial ebenfalls von der Brücke getrennt, da röntgenologisch ein Defekt sichtbar war und eine Extraktion geprüft werden sollte. Hierfür ist die Nr. 2290 GOZ erneut berechenbar. Da sich nach Entfernung der Brückenspanne der Defekt weniger ausgeprägt darstellt, wird der Patient über die Entfernung der Krone und Beurteilung des Zahnes 17 aufgeklärt. Hier liegt eine neue Behandlungssituation vor, die Beratung nach Nr. 1 GOÄ ist erneut abrechenbar, auch wenn die Monatsfrist noch nicht vorüber ist. Um Nachfragen seitens der PKV zu vermeiden, ist es ratsam, dies in der Rechnung zu begründen.
Das Entfernen der Krone an Zahn 17 wird auch nach Nr. 2290 GOZ berechnet. Nach Entfernen der Krone an Zahn 17 wird die Sekundärkaries entfernt, dabei wird die Pulpa eröffnet. Das Entfernen der Sekundärkaries ist nicht als selbstständige Leistung berechenbar.
Aufgrund der Pulpaeröffnung wird das Pulpendach komplett eröffnet und der Zahn trepaniert. Hierfür ist die Nr. 2390 GOZ berechenbar. Aufgrund der ausgeprägten Schmerzen und des schlechten Kreislaufzustands des Patienten ist eine weitere Aufbereitung des Zahnes nicht möglich. Es wird ein Medikament eingebracht, welches den Zahn devitalisieren soll. Die Devitalisation einer Pulpa ist eine selbstständige Leistung, die weder in der GOZ noch in der GOÄ aufgeführt ist. Die Berechnung erfolgt analog gemäß § 6 (1) GOZ.
Der Zahn wird provisorisch verschlossen. Der temporäre speicheldichte Verschluss ist nach Nr. 2020 GOZ je Kavität zu berechnen. Zusätzlich muss der beschliffene Pfeilerzahn mit einer provisorischen Krone versorgt werden. In dem Fall wird eine konfektionierte provisorische Krone temporär eingegliedert. Die konfektionierte provisorische Krone ist nach Nr. 2260 GOZ (Provisorium im direkten Verfahren ohne Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung) zu berechnen. Die Materialkosten für die verwendete konfektionierte Krone sind separat nach § 4 (3) GOZ zu berechnen.
17.02.
Die Beratung über das weitere Vorgehen und die Behandlungsalternativen sowie über mögliche prothetische Versorgungen der Zähne 14 bis 17 mit einer Dauer von 25 Minuten wird nach Nr. 3 GOÄ berechnet. Die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung mit einer Dauer von mindestens zehn Minuten ist nach Nr. 3 GOÄ berechenbar, wenn in derselben Sitzung keine weiteren Leistungen, außer Untersuchungen nach den Nrn. 0010 GOZ bzw. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 GOÄ berechnet werden.
AUSGABE: PA 4/2025, S. 2 · ID: 50343395