FeedbackAbschluss-Umfrage

RechtDie Bundeszahnärztekammer hat zwei neue Stellungnahmen veröffentlicht

Abo-Inhalt28.03.20256 Min. LesedauerVon Sabine Schmidt, Abrechnungsexpertin, Weinstadt

| Seit Februar 2025 gibt es zwei neue Stellungnahmen seitens der BZÄK. Beide Stellungnahmen befassen sich mit rechtlichen Themen und Auslegungen von bestimmten Paragrafen aus der GOZ und GOÄ. Da rechtliche Themen immer etwas schwierig in der Übersetzung in den Alltag sind, erläutern wir nachfolgend den Inhalt und die Auswirkungen dieser zwei aktuellen Stellungnahmen. Die Stellungnahmen tragen die Überschriften „Selbstständige Leistung“ und „Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOZ innerhalb des Gebührenrahmens“. |

Stellungnahme „Selbstständige Leistung“

Die Begrifflichkeit „selbstständige Leistung“ führt immer wieder zu Missverständnissen – auch seitens der privaten Kostenträger. Ein klassisches Beispiel hierfür ist die Nr. 2390 GOZ (Trepanation eines Zahnes, als selbstständige Leistung). Seitens der privaten Kostenträger erfolgt diesbezüglich immer wieder die Interpretation, dass es sich hierbei um eine Leistung handelt, die nicht neben anderen endodontischen Leistungen (z. B. den Nrn. 2360, 2410, 2440 GOZ) berechnungsfähig ist. Diese Aussage ist nicht haltbar, da auch der Leistungstext der Nr. 2390 GOZ keine dahin gehende Einschränkung enthält. Die aktuelle Stellungnahme der BZÄK verweist diesbezüglich auf § 4 Abs. 2 GOZ und § 4 Abs. 2, Satz 1 und Abs. 2a, Satz 1 der GOÄ. Die genannten Paragrafen haben das Ziel, Doppelberechnungen von Leistungen zu verhindern.

Die Paragrafen in GOÄ und GOZ verweisen zunächst darauf, dass der Zahnarzt nur für selbstständige zahnärztliche Leistungen ein Honorar berechnen darf – unabhängig davon, ob sie delegiert werden oder nicht.

Des Weiteren beschreiben beide Gesetzestexte, dass bei Maßnahmen, die eine besondere Ausführung einer schon bestehenden Leistung in der Gebührenordnung für (Zahn-)Ärzte sind, kein Honorar berechnet werden kann.

Ergänzend verweist die BZÄK hier auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13.05.2004 (Az. III ZR 344/03). Der BGH hat in diesem Zusammenhang ein Urteil gefällt mit dem Tenor, dass es nicht entscheidend ist, ob im individuellen Behandlungsfall die eine Leistung notwendig ist, um die andere Leistung zu erbringen, sondern ob dies bei Betrachtung einer standardisierten, lehrbuchhaften Leistungsvornahme („methodisch notwendig“) der Fall ist.

Als zweites Thema wird in diesem Zusammenhang die Vergütung der Leistung angesprochen. Eine Leistung kann laut BZÄK dann nicht Bestandteil einer anderen sein, wenn die Gebühr der einen Leistung wesentliche Teile der Vergütung der anderen aufzehrt.

Diese Tatsache ist aufgrund der sehr alten Gebührenordnung für Zahnärzte aus dem Jahr 2012, die erfahrungsgemäß zum Großteil aus der GOZ von 1988 übernommen wurde, schwierig zu händeln. Dem Zahnarzt bleibt bei einem erhöhten Aufwand letztendlich nur die Möglichkeit, den Steigerungsfaktor entsprechend anzupassen, ggf. unter Anwendung einer Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ. Hierzu kommentiert die BZÄK Folgendes:

Abschließend verweist die BZÄK noch auf das allgemein bekannte Kürzungsprozedere der Sachbearbeiter privater Krankenversicherungen und Beihilfestellen. Das Ergebnis ist, dass die Entscheidung darüber, ob es sich um selbstständige und gesondert berechnungsfähige oder unselbstständige, nicht berechnungsfähige Bestandteile oder besondere Ausführungen anderer Leistungen handelt, ein nicht zahnärztlich approbierter Sachbearbeiter von Versicherungen und Beihilfestellen zu treffen nicht berechtigt ist. Hierbei handelt es sich um die unerlaubte Ausübung der Zahnheilkunde nach § 1 Zahnheilkundegesetz.

Stellungnahme „Vereinbarungen gemäß § 2 Abs. 1 GOZ innerhalb des Gebührenrahmens“

Diese Stellungnahme klärt ein immer wieder diskutiertes Thema, inwieweit eine Honorarvereinbarung auch innerhalb des Gebührenrahmens des § 5 GOZ getroffen werden darf.

Die Stellungnahme verweist zunächst auf die entsprechenden Paragrafen der GOZ (§§ 2, 5 und 10 GOZ).

Diesbezüglich erläutert die BZÄK, dass eine von der GOZ nicht abweichende Gebührenhöhe im Sinne des § 2 Abs. 1 GOZ eine Gebühr ist, deren Höhe gemäß § 5 Abs. 2 GOZ anhand der Bemessungskriterien Schwierigkeit, Zeitaufwand und sonstiger Umstände bei der Erbringung der der Gebührennummer zugeordneten Leistung nach billigem Ermessen bestimmt wurde. § 10 Abs. 1 GOZ regelt, dass bei Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes eine Begründung in der Rechnung anzugeben ist.

In Bezug auf die Thematik, ob eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ auch innerhalb des Gebührenrahmens getroffen werden kann, äußert sich die BZÄK folgendermaßen:

Dies bedeutet im Klartext, dass eine Honorarvereinbarung auch innerhalb des Gebührenrahmens vom 1,0-fachen bis zum 3,5-fachen Faktor getroffen werden kann und somit nicht mehr den Bemessungskriterien und auch nicht der Begründungspflicht unterliegt.

Ergänzend und als Schlussfolgerung verweist die BZÄK in diesem Zusammenhang noch auf § 10 Abs. 3 Satz  1 GOZ. Dieser regelt, dass ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes bei Vorliegen einer Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 GOZ auf Verlangen des Patienten nur dann zu begründen ist, wenn auch ohne die Vereinbarung ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes gerechtfertigt gewesen wäre.

Der § 10 Abs. 3 GOZ eröffnet somit laut Auffassung der BZÄK die Möglichkeit, eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ auch innerhalb des Gebührenrahmens zu treffen.

Merke | Bei Praktizierung dieser Vorgehensweise ist eine gute Kommunikation mit dem Patienten extrem wichtig, da dieser in der Regel (je nach Tarif) davon ausgeht, Faktoren zwischen dem 2,3-fachen und 3,5-fachen Faktor mit entsprechender Begründung erstattet zu bekommen.

AUSGABE: PA 4/2025, S. 12 · ID: 50331784

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025

Bildrechte