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LeserforumGewebeprobe mit Nr. 2402 oder 2401 GOÄ?

Abo-Inhalt23.05.2024674 Min. LesedauerVon beantwortet von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV

| Frage: Ein Privatpatient (Zustand nach Entfernung von Zahn 46 alio loco) kam mit entzündeter Schleimhaut sowie crestal entzündetem Fistelgang in unsere Praxis. Wir haben eine chirurgische Wundrevision durchgeführt, bei der das Granulationsgewebe vollständig entfernt und in die Histologie geschickt wurde, abschließend erfolgte eine plastische Deckung. Nun meine Frage: Kann ich hier neben der XN und 3100 die Leistung Ä2402 für die großvolumige Raumforderung zusätzlich noch berechnen? |

Antwort: Die Wundrevision ist nach der Nr. 3310 GOZ berechenbar. Ist eine plastische Deckung im Rahmen des Wundmanagements medizinisch notwendig, wird diese nach Nr. 3100 GOZ berechnet. Die vollständige Entfernung des Granulationsgewebes ist Leistungsinhalt der Nr. 3310 GOZ. Wird daraus ein Teil zur histologischen Untersuchung versandt, ist keine zusätzliche Gebühr ansatzfähig.

Die eigenständige Entnahme einer Gewebeprobe im OP-Bereich als selbstständige Leistung mit anschließender histologischer Untersuchung kann mit zwei unterschiedlichen Gebührenziffern erfolgen:

  • Die von Ihnen erwähnte Nr. 2402 GOÄ kann nur berechnet werden, wenn eine „Probeexzision aus tief liegendem Körpergewebe (z. B. Fettgewebe, Faszie, Muskulatur) oder aus einem Organ ohne Eröffnung einer Körperhöhle (z. B. Zunge)“ entnommen wird.
  • Ist das nicht der Fall, kommt die Nr. 2401 GOÄ für eine „Probeexzision aus oberflächlich gelegenem Körpergewebe (z. B. Haut, Schleimhaut, Lippe)“ in Betracht.

Die Abrechnung einer Probeexzision zur feingeweblichen Untersuchung wird ggf. im Zusammenhang mit einer anderen operativen Leistung von privaten Kostenträgern seit Jahren als nicht gesondert berechnungsfähig dargestellt. Dabei wird von Versicherungen häufig vorgebracht, dass es sich um einen Bestandteil der operativen (Haupt-)Leistung handele und nicht um eine selbstständige Leistung („Zielleistungsprinzip“ nach § 4 Abs. 2 a GOÄ). Dazu stellte die Bundesärztekammer (Dtsch Arztebl 2012; 109(11): A-560/B-484/C-480) fest:

„Wird eine Probeexzision als eine eigenständige Leistung „aus oberflächlich gelegenem Körpergewebe (z. B. Haut, Schleimhaut, Lippe)“, etwa bei einer verdächtigen Hautveränderung, durchgeführt, ist Nr. 2401 GOÄ zutreffend. Bei einer „Probeexzision aus tiefliegendem Körpergewebe (z. B. Fettgewebe, Faszie, Muskulatur) oder aus einem Organ ohne Eröffnung einer Körperhöhle (z. B. Zunge)“ trifft Nr. 2402 GOÄ zu. Mit Nr. 2401 GOÄ ist insoweit die Probeexzision aus an der Körperoberfläche zugänglichem Gewebe, mit der Nr. 2402 GOÄ hingegen aus entweder unter der Körperoberfläche gelegenem Gewebe oder aus ohne Eröffnung einer Körperhöhle erreichbaren Organen, wie zum Beispiel die Organe der Mundhöhle, des Rachens etc., abzurechnen.“

AUSGABE: PA 6/2024, S. 2 · ID: 50026575

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