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PraxisfallEntfernen eines Fremdkörpers – So rechnen Sie ab!

Abo-Inhalt02.05.20234624 Min. LesedauerVon Isabel Baumann, Mülsen, praxiskonzept-baumann.de

| Eine eingespießte Fischgräte, ein unfallbedingt eingespießter Holzsplitter oder ein Fragment vom Abformmaterial, das unter die Schleimhaut eingedrungen ist: Im Praxisalltag kommt es hin und wieder vor, dass Fremdkörper, die sich unter die Schleimhaut eingespießt haben, entfernt werden müssen. Wir erklären Ihnen, worauf bei der Abrechnung zu achten ist. |

Der Praxisfall

Ein 49-jähriger Privatversicherter stellt sich mit Beschwerden vor. Bei ihm wurde (in einer anderen Praxis) fünf Tage zuvor eine Abformung genommen, wobei sich ein Fragment des Abformmaterials tief in die Schleimhaut eingespießt hat, das operativ entfernt werden muss. Ein paar Tage später stellt sich der Patient erneut in der Praxis vor. Er hat beim Essen auf einen Stein gebissen, dabei ist am Zahn 14 die vestibuläre Zahnwand tief frakturiert. Später erscheint der Patient erneut mit Beschwerden, es stellt sich heraus, dass er sich beim Essen eine Fischgräte eingebissen hat.

Behandlungsablauf

Datum

Zahn

Leistungsbeschreibung

GOZ

20.03.

Symptombezogene Untersuchung

Ä5

47

Anfertigen und Auswerten eines Zahnfilms

Ä5000

Beratung über Notwendigkeit, den Abdruckmaterialpartikel zu entfernen

Ä1

47

Leitungsanästhesie (1 Karpulle Anästhetikum)

0100 + Material

47

Entfernen eines tiefsitzenden Fremdkörpers auf operativem Weg

Ä2010

Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen

Ä442

Primäre Wundversorgung

21.03.

47

Wundkontrolle und Nachbehandlung, Spülung mit desinfizierender Lösung

3290 + 3300

29.03.

Symptombezogene Untersuchung

Ä5

14

Anfertigen und Auswerten eines Zahnfilms

Ä5000

Beratung Entfernung Frakturstück und Weiterversorgung

Ä1

14

Vitalitätsprobe

0070

14

Oberflächenanästhesie

0080

14

Infiltrationsanästhesie vestibulär (1 Karpulle Anästhetikum)

0090 + Material

14

Entfernen des Frakturstückes ohne chirurgische Aufklappung

Ä2009

14

Entfernen scharfer Kanten nach Fraktur

4030

19.04.

Symptombezogene Untersuchung

Ä5

36

Patient hat sich kleine Fischgräte in die Wangenschleimhaut eingespießt, Beratung über Entfernung

Ä1

36

Entfernen eines unter der Oberfläche der Haut oder der Schleimhaut gelegenen fühlbaren Fremdkörpers

Ä2009

Erläuterungen

20.03.

Die symptombezogene Untersuchung ist je Behandlungsfall nach Nr. 5 GOÄ berechenbar. Nach Ablauf eines Monats darf die Nr. 5 GOÄ für denselben Behandlungsfall erneut berechnet werden. Die Beratung des Patienten ist mit der Nr. 1 GOÄ zusätzlich berechenbar.

Die Beratung nach Nr. 1 GOÄ ist ebenfalls je Behandlungsfall einmal berechenbar. Sollte innerhalb dieses Monat eine neue Erkrankung hinzukommen, so dürfen die Nrn. 1 und 5 GOÄ ein weiteres Mal berechnet werden.

Die Anfertigung eines Zahnfilms zur röntgenologischen Diagnostik berechnet man nach Nr. 5000 GOÄ. Zum Leistungsinhalt gehört neben der Anfertigung der Röntgenaufnahme auch deren Auswertung.

Die Leitungsanästhesie berechnet man nach Nr. 0100 GOZ, hier ist das verwendete Anästhetikum gemäß § 4 Abs. 3 GOZ zusätzlich berechenbar. Neben der Nr. 0100 GOZ ist eine Infiltrationsanästhesie je Zahn zusätzlich nach Nr. 0090 GOZ zzgl. des verwendeten Anästhetikums ansatzfähig.

Die Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers (hier: Abdruckmaterialpartikel) auf operativem Weg kann nach Nr. 2010 GOÄ je Fremdkörper berechnet werden. Die primäre Wundversorgung gehört zum Leistungsinhalt und ist nicht zusätzlich berechenbar. Neben der Nr. 2010 GOÄ ist der Zuschlag nach Nr. 442 GOÄ je Behandlungstag für Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind, zusätzlich berechenbar. Der Zuschlag nach Nr. 442 GOÄ ist mit dem Einfachsatz zu berechnen.

21.03.

Die Nachkontrolle der Wunde berechnet man nach Nr. 3290 GOZ und ist unabhängig der Wundgebiete je Kieferhälfte und Frontzahnbereich einmal berechenbar. Wird bei der Wundkontrolle die Notwendigkeit weiterer selbstständiger Leistungen zur Wundbehandlung festgestellt, so darf die Nachbehandlung nach Nr. 3300 GOZ je Operationsgebiet zusätzlich berechnet werden.

29.03.

Der Patient stellt sich erneut vor, Zahn 14 ist frakturiert. Es folgt eine symptombezogene Untersuchung. Da hier ein neuer Behandlungsfall vorliegt, darf die Nr. 5 GOÄ erneut berechnet werden. Gleiches gilt für die Nr. 1 GOÄ.

Zur Diagnostik wird ein Röntgenbild angefertigt und ausgewertet. Die Berechnung erfolgt je Projektion nach Nr. 5000 GOÄ. Merke | Werden mehrere Zähne mittels einer Röntgenaufnahme erfasst, so ist die Leistung nur einmal und nicht je Zahn berechenbar.

Die Vitalitätsprobe ist je Sitzung nach Nr. 0070 GOZ unabhängig von der Anzahl der zu prüfenden Zähne berechenbar und kann elektrisch oder thermisch erfolgen.

Die Oberflächenanästhesie nach Nr. 0080 GOZ ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich einmal berechenbar. Die Oberflächenanästhesie kann in Form von Vereisung, Spray oder Gel erfolgen, allerdings darf das verwendete Anästhetikum nicht zusätzlich berechnet werden. Die Nr. 0080 GOZ ist neben der Infiltrationsanästhesie nach Nr. 0090 zusätzlich berechenbar.

Die Infiltrationsanästhesie ist je Zahn nach Nr. 0090 GOZ berechenbar. Das verwendete Anästhetikum darf gemäß § 4 Abs. 3 GOZ zusätzlich berechnet werden. Wird die Infiltrationsanästhesie nach Nr. 0090 GOZ mehr als einmal je Zahn berechnet, so ist dies in der Rechnung zu begründen.

Die Entfernung der vestibulär frakturierten Zahnwand berechnet man nach Nr. 2009 GOÄ. Die Leistung nach Nr. 2009 GOÄ ist je Entfernung eines unter der Oberfläche der Haut oder der Schleimhaut gelegenen fühlbaren Fremdkörpers berechenbar. Zum Ansatz der Nr. 2009 GOÄ sind drei gleichwertige Voraussetzungen notwendig: oberflächlich, unter der Haut oder Schleimhaut gelegen, fühlbar.

Die scharfen Kanten an Zahn 14, die aufgrund der Fraktur entstanden sind, werden nach der Entfernung des Zahnfragments beseitigt. Je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich ist hierfür die Nr. 4030 GOZ berechenbar.

19.04.

Der Patient erscheint mit Beschwerden. Es liegt erneut eine neue Befundsituation vor, daher ist die Nr. 5 GOÄ erneut berechenbar, auch wenn nach der letzten Ä5 noch kein Monat vergangen ist. Gleiches gilt für die Beratung nach Nr. 1 GOÄ.

Der Fremdkörper (hier: Fischgräte) wird entfernt, die Berechnung dieses unter der Oberfläche der Haut oder der Schleimhaut gelegenen fühlbaren Fremdkörpers erfolgt nach Nr. 2009 GOÄ. Merke | Die Nrn. 2009 und 2010 GOÄ sind „nicht berechenbar“ für das Entfernen von

  • therapeutisch eingebrachten Materialien (z. B. Osteosynthesematerial Nr. 2694 GOÄ)
  • Fremdkörpern aus der Kieferhöhle (Nr. 1467 GOÄ)
  • Fremdkörpern durch Osteotomie aus dem Kieferknochen (Nr. 2651 GOÄ)
  • Fremdkörpern aus einem Gelenk (Nr. 2118 GOÄ)
  • Implantaten (Explantation)
  • eingebrachten Materialien (z. B. Membranen oder ähnliches im Rahmen einer GBR/GTR-Therapie)
  • Zementresten beim Einsetzen von Zahnersatz oder im Rahmen der Füllungstherapie
  • Wurzelspitzen oder überstopftem Wurzelfüllmaterial im Zusammenhang mit einer Wurzelspitzenresektion

Außerdem nicht für das Entfernen von bei Operation gelegten Fäden und Klammern, da es sich hierbei nicht um „Fremdkörper“ handelt.

Zuschläge (Operationsmikroskop, Laser, ambulante Operation) nach den Nrn. 440 bis 445 GOÄ sind möglich.

AUSGABE: PA 5/2023, S. 9 · ID: 49323493

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