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ParodontalbehandlungBerechnung der PAR-Behandlung beim Privatpatienten nach der S3-Leitlinie – Teil 2

Abo-Inhalt25.04.20232735 Min. LesedauerVon Sabine Schmidt, Abrechnungsexpertin, Weinstadt

| Die Beschlüsse des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen zur PAR-Behandlung nach der S3-Leitlinie haben wir in PA 02/2023, Seite 3 vorgestellt und erläutert, welche Leistungen analog berechnungsfähig sind. In diesem Fortsetzungsbeitrag und in Teil 1 (PA 04/2023, Seite 3) zeigen wir, welche Leistungen im Laufe der PAR-Behandlungsstrecke, unter Beachtung der Kommentierung der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) sowie der Beschlüsse Nr. 54 bis 59 des Beratungsforums, berechnungsfähig sind. |

Merke | Die Aufstellung der Leistungen in diesem und im vorherigen Beitrag beinhaltet keine Begleitleistungen wie z. B. Anästhesien (Nrn. 0080, 0090, 0100 GOZ), die subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation (je Zahn, Nr. 4025 GOZ), Einschleifmaßnahmen (Nr. 4040, 8100 GOZ) etc. Diese können selbstverständlich zusätzlich berechnet werden.

Befundevaluation PAR (nach antiinfektiöser Therapie)

Im BEMA-Bereich wird die Befundevaluation PAR (nach durchgeführter antiinfektiöser Therapie) mit der BEMA-Leistung BEV a abgebildet. Da die Leistung nicht Bestandteil der GOZ ist, kann sie laut Beschluss des Beratungsforums analog berechnet werden.

GOZ

Leistungstext

Faktor

Euro

5070a

Befundevaluation – PAR entsprechend GOZ 5070 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: Verbindung von Kronen oder Einlagefüllungen durch Brückenglieder, Prothesenspannen oder Stege, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel

2,3

51,74

Wichtig |

  • Die Nr. 5070a GOZ ist laut Beschluss des Beratungsforums je nach Schweregrad und medizinischer Notwendigkeit bis zu dreimal innerhalb eines Jahres (Zeitraum eines Jahres) berechnungsfähig.
  • Die Leistung umfasst folgende Maßnahmen: erneute Dokumentation des klinischen Befunds, einschließlich der Bestimmung der Sondierungstiefen und Sondierungsblutung, der Zahnlockerung, des Furkationsbefalls, des röntgenologischen Knochenabbaus sowie die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (%/Alter). Vergleich der Daten mit der Eingangsdiagnostik bzw. der vorangegangenen Befundevaluation (BEV), Aufklärung des Patienten über die UPT-Maßnahmen sowie über die weiteren geplanten Maßnahmen.
  • Die Nrn. 4000 (Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus), 4005 oder 4050a (Erhebung PSI-Code) GOZ sowie andere Gesprächs- und Beratungsleistungen sind parallel nicht ansatzfähig.

Da die chirurgische Therapie (offenes Verfahren) in der GOZ mit den Nrn. 4090 und 4100 GOZ geregelt ist, werden diese Leistungen originär in Ansatz gebracht.

GOZ

Leistungstext

Faktor

Euro

4090

Lappenoperation, offene Kürettage, einschließlich Osteoplastik an einem Frontzahn, je Parodontium

2,3

23,28

4100

Lappenoperation, offene Kürettage, einschließlich Osteoplastik an einem Seitenzahn, je Parodontium

2,3

35,57

Wichtig |

  • Zu den Nrn. 4090 und 4100 sind die folgenden Zuschläge berechnungsfähig:
    • Nr. 0500 GOZ (OP-Zuschlag)
    • Nr. 0110 GOZ (Anwendung Mikroskop)
    • Nr. 0120 GOZ (Anwendung Laser)

Befundevaluation PAR (nach offener Therapie)

Im BEMA-Bereich wird die Befundevaluation PAR (nach durchgeführter offener Therapie) mit der BEMA-Leistung BEV b abgebildet. In der GOZ wird diese Leistung analog berechnet.

GOZ

Leistungstext

Faktor

Euro

5070a

Befundevaluation – PAR entsprechend GOZ 5070 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: Verbindung von Kronen oder Einlagefüllungen durch Brückenglieder, Prothesenspannen oder Stege, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel

2,3

51,74

Wichtig |

Bitte beachten Sie hierzu die oben bereits aufgeführten Hinweise zur Befundevaluation PAR (nach durchgeführter antiinfektiöser Therapie).

Mundhygienekontrolle

Im BEMA-Bereich wird die Mundhygienekontrolle mit der UPT a abgebildet. Für diese Maßnahme ist seitens des Beratungsforums keine Analogleistung vorgesehen. Die Maßnahme soll als originäre Leistung in Ansatz gebracht werden. Eine entsprechende Leistung könnte, je nach Leistungsinhalt, die Nr. 1000 GOZ sein.

GOZ

Leistungstext

Faktor

Euro

1000

Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, Dauer mindestens 25 Minuten

2,3

25,87

Wichtig |

Bitte beachten Sie hierzu die unter der Mundhygieneunterweisung aufgeführten Hinweise in Teil 1 dieses Beitrags. Einige regionale Zahnärztekammern empfehlen für die Mundhygienekontrolle die analoge Berechnung.

Mundhygieneunterweisung

Im BEMA-Bereich wird die Mundhygieneunterweisung mit der UPT b abgebildet. Für diese Maßnahme ist seitens des Beratungsforums keine Analogleistung vorgesehen. Die Maßnahme soll als originäre Leistung in Ansatz gebracht werden. Entsprechende Leistungen könnten, je nach Leistungsinhalt die Nr. 1000 GOZ und/oder die Nr. 1010 GOZ sein.

GOZ

Leistungstext

Faktor

Euro

1000

Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, Dauer mindestens 25 Minuten

2,3

25,87

1010

Kontrolle des Übungserfolgs einschließlich weiterer Unterweisung, Dauer mind. 15 Minuten

2,3

12,94

Wichtig |

Einige regionale Zahnärztekammern empfehlen für die Mundhygieneunterweisung die analoge Berechnung.

Supragingivale/gingivale Reinigung aller Zähne

Im BEMA-Bereich wird die subgingivale Reinigung aller Zähne (einschl. Entfernung Biofilm) mit der UPT c abgebildet. Für diese Maßnahme ist seitens des Beratungsforums keine Analogleistung vorgesehen. Die Maßnahme soll als originäre Leistung in Ansatz gebracht werden. Eine entsprechende Leistung könnte, je nach erbrachtem Leistungsinhalt, die Nr. 1040 GOZ sein.

GOZ

Leistungstext

Faktor

Euro

1040

Professionelle Zahnreinigung

2,3

3,62

Wichtig |

Bitte beachten Sie hierzu die bereits zur Nr. 1040 GOZ dargestellten Hinweise in Teil 1 dieses Beitrags.

Messung von Sondierungsblutungen und Sondierungstiefen

Im BEMA-Bereich wird die Messung von Sondierungsblutungen und Sondierungstiefen mit der UPT d abgebildet. Für diese Maßnahme sieht das Beratungsforum vorerst die originäre Berechnung nach Nr. 4005 GOZ vor.

GOZ

Leistungstext in der Rechnung

Faktor

Euro

4005

Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex (z. B. des Parodontalen Screening-Index PSI)

2,3

10,35

Wichtig |

  • Die Nr. 4005 GOZ kann innerhalb eines Jahres zweimal als originäre Leistung berechnet werden.
  • Laut Beschluss des Beratungsforums ist die Leistung innerhalb eines Jahres zwei weitere Male als Analogleistung berechnungsfähig (Nr. 4005a).

Subgingivale Instrumentierung UPT

Im BEMA-Bereich wird die subgingivale Instrumentierung im Rahmen der UPT-Strecke mit der UPT e und UPT f abgebildet. Da diese Maßnahme nicht in der GOZ geregelt ist, kommen laut Beschluss des Beratungsforums folgende Analogleistungen zum Ansatz:

GOZ

Leistungstext

Faktor

Betrag

0090a

Subgingivale Instrumentierung – UPT einwurzeliger Zahn entsprechend GOZ 0090 Intraorale Infiltrationsanästhesie

2,3

7,76

2197a

Subgingivale Instrumentierung – UPT mehrwurzeliger Zahn entsprechend GOZ 2197 Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer, etc.)

2,3

16,82

Wichtig |

  • Werden ergänzend zur subgingivalen Instrumentierung UPT supragingivale/gingivale Beläge entfernt, kann die Nr. 1040 GOZ zusätzlich berechnet werden. Der Leistungstext der Nr. 1040 beinhaltet zusätzlich auch die Reinigung der Zahnzwischenräume, das Entfernen des Biofilms, die Oberflächenpolitur und geeignete Fluoridierungsmaßnahmen. Die Leistung ist je Zahn/Implantat oder Brückenglied berechnungsfähig.
  • Neben der Nr. 1040 GOZ sind folgende Leistungen parallel nicht berechnungsfähig: Nrn. 1020, 4050, 4055, 4060, 4070, 4075, 4090 und 4100 GOZ.

Untersuchung des Parodontalzustands

Im BEMA-Bereich wird die Untersuchung des Parodontalzustandes im Rahmen der UPT-Strecke mit der UPT g abgebildet. Da diese Maßnahme nicht in der GOZ geregelt ist, kommt laut Beschluss des Beratungsforums folgende Analogleistung zum Ansatz:

GOZ

Leistungstext

Faktor

Betrag

5070a

Befundevaluation – PAR entsprechend GOZ 5070 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: Verbindung von Kronen oder Einlagefüllungen durch Brückenglieder, Prothesenspannen oder Stege, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel

2,3

51,74

Wichtig |

  • Laut Beschluss des Beratungsforums kann für die Untersuchung des Parodontalzustands die Nr. 5070a (Befundevaluation) berechnet werden (siehe hierzu auch die Erläuterungen unter der Leistung „Befundevaluation“):

Die Bundeszahnärztekammer äußert sich zur Fragestellung, wieso es zur UPT g keine analoge Abrechnungsempfehlung gibt, folgendermaßen: „Für die UPT g, die in der GOZ allenfalls mit der GOZ Nr. 4000 berechenbar gewesen wäre, wurde nach entsprechender Verhandlung der Einfachheit halber die Befundevaluation nach der GOZ Nr. 5070a ein drittes Mal ermöglicht. Dies kompensiert zumindest teilweise die Nichtberücksichtigung der MHU, UPT a und UPT b. Für letztere Leistungen könnten Praxen auch originäre Leistungen der GOZ oder, mit gewissem Risiko, selbstgeschaffene Analogpositionen entwickeln.“

AUSGABE: PA 5/2023, S. 2 · ID: 49086709

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