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Für alle SteuerpflichtigenNur eine Gebühr bei einheitlich erteilter verbindlicher Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern
| Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass gegenüber mehreren Antragstellern nur eine Gebühr für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft erhoben werden kann, wenn die Auskunft den Antragstellern gegenüber tatsächlich einheitlich erteilt wird. |
Sachverhalt |
Acht Personen, die an einer Holdinggesellschaft beteiligt waren, planten eine Umstrukturierung. Sie baten das Finanzamt hierzu gemeinsam um eine verbindliche Auskunft nach § 89 der Abgabenordnung (AO). Daraufhin erteilte das Finanzamt acht inhaltsgleiche Auskünfte und erließ acht Gebührenbescheide über je 109.736 EUR (gesetzliche Höchstgebühr) – jedoch zu Unrecht. |
Der Bundesfinanzhof sah die Voraussetzungen des § 89 Abs. 3 S. 2 AO als erfüllt an. Dieser sieht vor, dass nur eine Gebühr zu erheben ist, wenn die verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt wird. In diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr.
Beachten Sie | Dass jedem Beteiligten ein entsprechender Bescheid übermittelt wurde, ändert nichts daran, dass in der Sache nur eine verbindliche Auskunft vorliegt.
- Quelle | BFH-Urteil vom 3.7.2025, Az. IV R 6/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 250007; BFH, PM Nr. 56/25 vom 4.9.2025
AUSGABE: MRK 11/2025, S. 0 · ID: 50585265