Für alle Steuerpflichtigen
Neues zur Änderung von Steuerbescheiden bei elektronisch übermittelten Daten
Ein Steuerbescheid ist nach § 175b der Abgabenordnung (AO) zu ändern, wenn elektronische Daten von Dritten (z. B. dem Rentenversicherungsträger) bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Dies gilt nach ...