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SteuerrechtWerbungskosten bei Vermietung und Verpachtung
| Der folgende Beitrag erläutert die steuerlich abziehbaren Werbungskosten zur Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. In einem späteren Beitrag wird auf die Gebäudeabschreibung eingegangen. Die umsatzsteuerliche Vermietung ist vorliegend ausgeklammert. |
1. Allgemeines
Zur Ermittlung der Mieteinkünfte sind von den Mieteinnahmen die Werbungskosten abzuziehen (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG). Werbungskosten sind hierbei Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG). Abzugsfähig sind diese in dem Veranlagungszeitraum, in dem sie geleistet worden sind. Hierbei gibt es aber bestimmte Ausnahmen (z. B. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das Gebäude, die im Wege der Abschreibungen jahresanteilig abzuziehen sind).
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bilden Werbungskosten grundsätzlich alle Aufwendungen, bei denen objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung besteht und die subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden.
- Entstehen Aufwendungen vor Beginn der Erzielung von Einnahmen, können diese als sogenannte vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden. Voraussetzung ist ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Vermietung.
- Fallen nach Beendigung der Vermietung und Verpachtung Kosten an, sind sie als nachträgliche Werbungskosten abziehbar. Voraussetzung ist aber, dass sie mit der Vermietung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, z. B. die Kosten eines Räumungsprozesses, der gegen Mieter geführt wird oder Abstandszahlungen an weichende Mieter (BFH 9.8.83, VIII R 276/82, BStBl. II 1984 S. 29).
Abzugsfähig können auch vergebliche Werbungskosten sein. Dagegen sind vergebliche Veräußerungskosten eines vermieteten Grundstücks keine Werbungskosten. Denn diese stehen nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Nutzung, sondern mit der grundsätzlich steuerlich unbeachtlichen Veräußerung eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens (BFH 19.12.95, IX R 48/92, BStBl. II 1996 S. 198).
Werden zu einem späteren Zeitpunkt Werbungskosten erstattet, sind diese im Zeitpunkt des Zuflusses bei den Einnahmen zu erfassen.
2. Aufteilung der Werbungskosten
Stellen die Aufwendungen nur teilweise Werbungskosten dar, muss eine Aufteilung in abziehbare und nicht abziehbare Kosten vorgenommen werden. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn das Objekt nur teilweise zur Vermietung genutzt wird.
Beispiel |
Aufteilung bei nur teilweisen Werbungskosten V. hat ein Zweifamilienhaus. Eine Wohnung nutzt er zu eigenen Wohnzwecken und die zweite Wohnung vermietet er. Die Wohnungen sind gleich groß. In 2023 fällt eine Dachreparatur an. Die Kosten hierfür betragen 15.000 EUR. Lösung: Die Dachreparatur betrifft das ganze Zweifamilienhaus. Aus diesem Grund sind die Kosten wie folgt aufzuteilen:
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3. Hinweis auf das Einkommensteuerformular
Die Werbungskosten, die im Rahmen der Vermietung abziehbar sind, sind im Formular: Anlage V Zeilen 33 bis 83 (Einkommensteuererklärung 2023) einzutragen. Angaben zu den einzelnen Zeilen erfolgen bei den jeweiligen Werbungskosten.
Beachten Sie | Muss eine Aufteilung der Aufwendungen vorgenommen werden (s. o. 2.), ist dies im Formular in der jeweiligen Zeile „durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt“ einzutragen (s. z. B. Zeile 76). Aufwendungen hingegen, die nur für das Vermietungsobjekt angefallen sind, gehören dagegen in die jeweilige Zeile: „durch direkte Zuordnung ermittelt“ (s. z. B. Zeile 75 für die nicht umgelegten Kosten).
4. Einzelne Werbungskosten mit Erläuterungen
a) Finanzierungskosten
Wird ein Darlehen aufgenommen, um die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Mietobjekt zu finanzieren, stellen die Schuldzinsen Werbungskosten dar. Gleiches gilt auch für ein Darlehen, um die Erhaltungsaufwendungen finanzieren zu können.
b) Hinweis auf die Eintragung in das Formular Anlage V
Die Schuldzinsen sind in den Zeilen 45 bis 47 einzutragen.
c) Erhaltungsaufwendungen
Unter Erhaltungsaufwendungen versteht man Aufwendungen für die Erneuerung von bereits vorhandenen Teilen, Einrichtungen oder Anlagen (s. auch R 21.1 EStR 2012).
Beispiel |
Vermieter V. hat seit mehreren Jahren ein Mehrfamilienhaus, das er vermietet. Da in einer Wohnung zwei Fenster nicht mehr voll funktionstüchtig sind, lässt er neue Fenster einbauen. Die Kosten betragen hierfür 3.900 EUR. Lösung V. kann die Reparaturkosten i. H. v. 3.900 EUR als Werbungskosten abziehen (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG). |
Erhaltungsaufwendungen können im Jahr der Zahlung – dies im Gegensatz zu den Herstellungskosten – in voller Höhe abgezogen werden. Hierbei besteht aber ein Wahlrecht (§ 82b EStDV), wonach der Steuerpflichtige die Aufwendungen auf zwei bis fünf Jahre verteilen kann. Voraussetzung ist aber:
Beispiel |
Wahlrecht zur Verteilung der Aufwendungen Vermieter V. sind in 2023 Reparaturkosten i. H. v. 12.200 EUR entstanden. Lösung Die Reparaturkosten, die bei V. Werbungskosten darstellen, kann V. wie folgt abziehen:
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- Es handelt sich um größere Aufwendungen für die Erhaltung des Gebäudes und
- das Gebäude gehört nicht zum Betriebsvermögen und
- es dient überwiegend Wohnzwecken. Dies ist der Fall, wenn die Grundfläche der Wohnzwecken dienenden Räume des Gebäudes mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche beträgt.
Welche der Möglichkeiten V. nutzen sollte, hängt von der steuerlichen Belastung der einzelnen Kalenderjahre ab: Hat V. z. B. in 2023 aufgrund von Verlusten aus anderen Einkunftsarten kein positives zu versteuerndes Einkommen, laufen die in 2023 angefallenen Erhaltungsaufwendungen ins Leere. Hier macht die Verteilung Sinn.
Darüber hinaus gibt es noch Folgendes zu beachten: Veräußert der Steuerpflichtige das Mietobjekt während des Verteilungszeitraums, so ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung als Werbungskosten anzusetzen (§ 82b Abs. 2 EStDV).
Wird das Eigentum an einem Gebäude unentgeltlich auf einen anderen übertragen, gilt Folgendes: Bisher konnte der Rechtsnachfolger den Erhaltungsaufwand noch in dem von seinem Rechtsvorgänger gewählten restlichen Verteilungszeitraum geltend machen. Dabei war der Teil des Erhaltungsaufwands, der auf das Kalenderjahr des Eigentumswechsels entfiel, entsprechend der Besitzdauer auf den Rechtsvorgänger und den Rechtsnachfolger aufzuteilen (so die Finanzverwaltung in R 21.1 Abs. 6 S. 2 und 3 EStR 2012). Nun ist die Rechtsprechung des BFH hierzu zu beachten (10.11.20, IX R 31/19). Verstirbt demnach der Steuerpflichtige innerhalb des Verteilungszeitraums, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Veranlagungszeitraum des Versterbens als Werbungskosten abzusetzen.
Beachten Sie | Sollte sich der bisher nicht verbrauchte Erhaltungsaufwand beim Erblasser nicht auswirken, geht er somit verloren.
d) Hinweis auf die Eintragung in das Formular Anlage V
Die im Kalenderjahr 2023 voll abzuziehenden Erhaltungsaufwendungen gehören in die Zeilen 54 oder 55. In den Zeilen 56 bis 59 sind die bis zu fünf Jahre zu verteilenden Erhaltungsaufwendungen einzutragen. In den Zeilen 60 bis 71 sind die bis zu fünf Jahre zu verteilenden Erhaltungsaufwendungen aus den Jahren 2019 bis 2022 einzutragen.
e) Beiträge für die Erhaltungsrücklage
Die Beiträge zur Erhaltungsrücklage (früher Instandhaltungsrücklage) der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sind nicht bereits zum Zeitpunkt der Abführung als Werbungskosten abziehbar. Vielmehr wirkt sich dies erst dann aus, wenn die Gelder für Erhaltungsmaßnahmen ausgegeben werden. Werden diese im Kalenderjahr voll abgezogen, sind sie mit in den Zeilen 54 bis 55 einzutragen, bei Verteilung in die Zeilen 56 bis 59.
5. Weitere Werbungskosten
Weitere – in der Praxis regelmäßig vorkommende – Werbungskosten sind:
- Geldbeschaffungskosten (Formular: Anlage V Zeilen 48 bis 50): Hierunter fallen z. B. Schätz-, Notar- oder Grundbuchgebühren.Auflistung nicht abschließend
- Renten oder dauernde Lasten (Formular: Anlage V Zeilen 51 bis 53)
- Umgelegte Kosten (Formular: Anlage V Zeilen 72 bis 74; dies sind die Kosten, die auf die Mieter umgelegt worden sind. Hierzu zählen: Grundsteuer, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Wasserversorgung, Entwässerung, Hausbeleuchtung, Heizung, Warmwasser, Schornsteinreinigung, Hausversicherungen, Hauswart, Treppenhausreinigung und Kosten für den Fahrstuhl).
- Nicht umgelegte Kosten (Formular: Anlage V Zeilen 75 bis 77; dies sind die Kosten, die nicht auf die Mieter umgelegt worden sind. Hierzu zählen z. B.: Verwaltungskosten oder Bank- und Kontoführungsgebühren).
- Sonstige Kosten (Formular: Anlage V Zeilen 79 bis 81; hierzu gehören weitere Werbungskosten, die nicht den Zeilen 33 bis 78 zuzuordnen sind. So z. B. (Aufzählung nicht abschließend):Sonstige Kosten
- Reisekosten zum vermieteten Grundstück (insbesondere Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen oder Übernachtungskosten
- Steuerberatungskosten
- Fachliteratur für ein Buch über Mietrecht
- Rechtsanwaltskosten bei einem Rechtsstreit mit einem Mieter
- Zeitungsannoncen für die Mietersuche
AUSGABE: MK 10/2024, S. 193 · ID: 50155415