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WohnungseigentumStilllegung einer Müllabwurfanlage nicht durch Mehrheitsbeschluss

Abo-Inhalt18.09.20242193 Min. Lesedauer

| Die Stilllegung einer Müllabwurfanlage kann nicht durch einen Mehrheitsbeschluss erreicht werden. Darin liegt weder eine Gebrauchsregelung nach § 19 WEG noch eine bauliche Veränderung nach § 20 WEG (AG Königstein 21.12.23, 21 C 833/23 WEG, Abruf-Nr. 243731). |

Es verstoße gegen ordnungsgemäße Verwaltung (§ 18 Abs. 2 WEG), wenn gemeinschaftliches Eigentum nur durch Mehrheitsbeschluss dem Gebrauch entzogen wird, also die Grenzen der bloßen Gebrauchsregelung oder baulichen Änderung überschritten werden. Der Fall sei eher vergleichbar mit einer Änderung der Teilungserklärung, so das AG. Eine solche bedürfe der Einstimmigkeit und Bewilligung aller Betroffenen (AG Hamburg-Altona 11.1.22, 303c C 10/21).

Die zentrale Frage ist, ob die in § 20 Abs. 1 WEG gewährte Befugnis zur Beschlussfassung so weit reicht, dass dadurch faktisch die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung und die darin festgelegte Zweckbestimmung zu Flächen oder Einrichtungen geändert werden können. Nach alter Rechtslage konnten solche Änderungen nur einstimmig beschlossen werden, was praktisch unmöglich war. In der Literatur wird diskutiert, ob dies auch im neuen Recht gilt (Hogenschurz, in: Jennißen, WEG, 7. Aufl., § 20, Rn. 97). Es gibt starke Argumente dafür, dass das Recht zur baulichen Veränderung Vorrang hat und damit eine faktische Änderung der Zweckbestimmung hingenommen werden muss, vor allem, wenn keine einzelnen Eigentümer benachteiligt werden, sondern nur die Nutzung einer gemeinschaftlichen Fläche geändert wird.

AUSGABE: MK 10/2024, S. 181 · ID: 50155329

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