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WEG-NovelleBalkonkraftwerke: WEG soll geändert werden

Abo-Inhalt23.04.2024199 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von RAin Kornelia Reinke, Bonn)

| Nach § 20 Abs. 2 S. 1 WEG n. F. haben Eigentümer einen Anspruch auf die dort in Nr. 1 bis 4 aufgeführten baulichen Veränderungen. Diese „privilegierten Maßnahmen“ sind als Katalog gefasst. Soweit die dortigen Voraussetzungen vorliegen, haben Eigentümer Anspruch auf einen Beschluss. Die Bundesregierung hat am 20.12.23 einen Gesetzentwurf vorgelegt, der u. a. eine Ergänzung des Katalogs vorsieht (BT-Drucksache 20/9890). |

Danach kann jeder Eigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Sowohl Mieter als auch (Mit-)Eigentümer gegenüber der Gemeinschaft sollen einen Anspruch auf Anbringen/Nutzen der steckerfertigen Photovoltaik-Anlagen erhalten.

Nach dem AG Konstanz (9.2.23, 4 C 425/22, Abruf-Nr. 239054) haben Eigentümer keinen Anspruch auf ein Balkonkraftwerk an der Außenseite ihrer Balkone. Dagegen hat das AG Stuttgart (30.3.23, 137 C 2283/20) einem Mieter, der ein Balkonkraftwerk ohne Zustimmung des Vermieters installiert hatte, einen solchen Anspruch zugestanden. Tritt die geplante Gesetzessänderung in Kraft, dürfte an der bisherigen Rechtsprechung, die Ansprüche auf Anbringen eines Balkonkraftwerks ablehnt, nicht mehr festzuhalten sein.

AUSGABE: MK 5/2024, S. 83 · ID: 49990000

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