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EinkommensteuerGeänderte BFH-Rechtsprechung zur Verteilung von Leasingsonderzahlungen bei Reisekosten
| Zur Ermittlung der tatsächlichen Kosten für sonstige berufliche Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 1 EStG ist eine Leasingsonderzahlung den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags zuzuordnen. Mit dieser Entscheidung hat der BFH (21.11.24, VI R 9/22, Abruf-Nr. 245927) seine bisherige Rechtsprechung geändert. Denn bis dato war die Leasingsonderzahlung grundsätzlich im Zeitpunkt der Zahlung zu berücksichtigen. Und auch andere (Voraus-)Zahlungen, die sich wirtschaftlich auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken, sind periodengerecht auf die einzelnen Veranlagungszeiträume während der Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen. Dies gilt z. B. für einen Satz Reifen. |
Inhaltsverzeichnis
1. Hintergrund
Arbeitnehmer können die Kosten für beruflich veranlasste Fahrten, die keine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie keine Familienheimfahrten sind, bei Nutzung eines eigenen Pkw als Werbungskosten ansetzen. Dabei besteht ein Wahlrecht:
Merke | Sollen die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden, muss ein individueller Kilometersatz ermittelt werden, wobei die gesamten Fahrzeugkosten zu berücksichtigen sind. |
- Ansatz der Fahrtkosten mit einer Pauschale von 0,30 EUR/km oder
- Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen.
Beachten Sie | Zu den Gesamtkosten gehören die Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Kfz dienen und im Zusammenhang mit dessen Nutzung typischerweise entstehen. Dazu rechnen vor allem die Kosten für
- Betriebsstoffe,
- Wartung und Reparaturen sowie
- die regelmäßig wiederkehrenden festen Kosten, etwa für
- die Haftpflichtversicherung,
- die Kfz-Steuer,
- Absetzung für Abnutzung (AfA) oder
- Leasing- und Leasingsonderzahlungen.
2. Sachverhalt
Im Hinblick auf ein zum 1.1.19 neu aufgenommenes Beschäftigungsverhältnis als Außendienstmitarbeiter leaste der Arbeitnehmer im Dezember 2018 einen Pkw. Ebenfalls im Jahr 2018 leistete er eine Leasingsonderzahlung i. H. von 15.000 EUR und zahlte die Fahrzeugzubehörkosten, Zusatzleistungen sowie einen Satz Reifen.
Für das Veranlagungsjahr 2018 ermittelte der Arbeitnehmer die Gesamtkosten für den Pkw wie folgt:
Ermittlung des Kilometersatzes | |
Leasingsonderzahlung für den Leistungszeitraum vom 20.12.18 bis zum 19.12.21 | 15.000,00 EUR |
Zubehör | 2.504,89 EUR |
Zusatzleistungen | 719,00 EUR |
Reifen | 1.357,31 EUR |
Steuer | 449,00 EUR |
ADAC | 109,00 EUR |
Versicherung | 1.252,97 EUR |
Leasingraten (12 × 457,67 EUR) | 5.492,04 EUR |
Reifenwechsel (2 × 59,00 EUR) | 118,00 EUR |
Verbrauch | 3.416,00 EUR |
Gesamtkosten | 30.418,21 EUR |
Jahresfahrleistung | 32.717 km |
Individueller Kilometersatz | 0,93 EUR/km |
Den ermittelten Kilometersatz erkannte das FA für 2018 an – nicht aber für 2019, da sich die Verhältnisse im Vergleich zum Vorjahr geändert hätten. Stattdessen setzte es den pauschalen Kilometersatz von 0,30 EUR/km an.
Das FG München gab der hiergegen erhobenen Klage statt, weshalb das FA Revision einlegte, die im Kern erfolgreich war.
3. Entscheidung
Bisher gehörte eine bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung in Höhe des auf die Auswärtstätigkeiten entfallenden Nutzungsanteils zu den sofort abziehbaren Werbungskosten. Etwas anderes galt nur, wenn es sich bei der Leasingsonderzahlung um Anschaffungskosten für den Eigentumserwerb bzw. um Anschaffungskosten eines Nutzungsrechts handelte, die nur in Form von AfA berücksichtigt werden konnten.
An dieser Rechtsprechung hält der BFH nicht mehr länger fest. Bei Leasing-sonderzahlungen handelt es sich um ein vorausgezahltes Nutzungsentgelt, das dem Zweck dient, die Leasingraten während der Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags zu mindern. Die Sonderzahlung finanziert damit auch die Nutzung des Fahrzeugs in den Folgejahren, weshalb die Leasingsonderzahlung linear auf den Vertragszeitraum zu verteilen ist, sofern die Sonderzahlung nach den Vertragsbedingungen die Höhe der monatlichen Leasingraten mindert.
Merke | Diese Grundsätze gelten auch für andere (Voraus-)Zahlungen, die sich wirtschaftlich auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken. Beispielhaft führt der BFH die Kosten „für einen weiteren Satz Reifen“ an, die in Höhe der AfA in die jährlichen Gesamtaufwendungen einzubeziehen sind. |
AUSGABE: MBP 4/2025, S. 59 · ID: 50348720