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Vermietung und VerpachtungEs bleibt dabei: Kein Steuerabzug für Hausgeldzahlungen in die Erhaltungsrücklage

Abo-Inhalt16.04.20252 Min. Lesedauer

| Leistungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft (z. B. im Rahmen der monatlichen Hausgeldzahlungen) sind steuerlich im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht abziehbar. Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung liegen erst vor, wenn aus der Rücklage Mittel zur Zahlung von Erhaltungsaufwendungen entnommen werden. Damit hat der BFH (14.1.25, IX R 19/24, Abruf-Nr. 246819; PM Nr. 10/25 vom 25.2.25) die bisherige Sichtweise bestätigt. |

Ein Ehepaar vermietete mehrere Eigentumswohnungen. Das an die jeweilige Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlte Hausgeld wurde zum Teil der Erhaltungsrücklage (vormals Instandhaltungsrückstellung) zugeführt. Das FA meinte, ein Werbungskostenabzug könne erst in dem Jahr erfolgen, in dem die Mittel für die tatsächlich angefallenen Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum verbraucht würden. Das FG Nürnberg wies die Klage ab – und auch die Revision beim BFH blieb erfolglos.

Die Eheleute hatten den der Erhaltungsrücklage zugeführten Teil des Hausgelds zwar erbracht und konnten hierauf auch nicht mehr zurückgreifen. Auslösender Moment für die Zahlung war aber nicht die Vermietung, sondern die Pflicht jedes Wohnungseigentümers, am Aufbau und an der Aufrechterhaltung einer Rücklage für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums mitzuwirken. Ein Zusammenhang zur Vermietung entsteht erst, wenn die Gemeinschaft die angesammelten Mittel für Erhaltungsmaßnahmen verausgabt.

Merke | Durch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahr 2020 wurde der Wohnungseigentümergemeinschaft die volle Rechtsfähigkeit zuerkannt. Der Hoffnung, dass die Zahlung in die Erhaltungsrücklage deshalb sofort im Zahlungsjahr abzugsfähig ist, hat der BFH ausdrücklich eine Absage erteilt.

AUSGABE: MBP 4/2025, S. 56 · ID: 50354300

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