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Bilanzierung versus EÜRAktuelles zum Wechsel der Gewinnermittlungsart

Abo-Inhalt16.04.20252 Min. Lesedauer von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln

| In einem aktuellen Streitfall ging es um die Zulässigkeit des Wechsels der Gewinnermittlungsart. Dabei entschied der BFH (27.11.24, X R 1/23, Abruf-Nr. 246495), dass der Steuerpflichtige im Streitjahr die Voraussetzungen für eine Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nicht mehr erfüllte, weil er durch die Aufstellung des Jahresabschlusses sein Wahlrecht bereits ausgeübt hatte und daran gebunden war. |

1. Hintergrund und Vorbemerkungen

Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (= Bilanzierung) ist der gesetzessystematische Regelfall. Die Gewinnermittlung durch EÜR kommt nur bei Erfüllung der im Gesetz bestimmten Voraussetzungen in Betracht.

Maßgeblich für die Ausübung des Wahlrechts der Gewinnermittlungsart ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung. Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht.

Merke | Die EÜR bzw. der Betriebsvermögensvergleich ist in dem Zeitpunkt erstellt, in dem der Steuerpflichtige sie bzw. ihn fertiggestellt hat und objektiv erkennbar als endgültig ansieht. Beweisanzeichen dafür kann sein, dass er die Gewinnermittlung durch Übersendung an das FA in den Rechtsverkehr begibt. Nach der Erstellung des Jahresabschlusses kommt die Wahl der EÜR somit grundsätzlich nicht mehr in Betracht.

Die einmal getroffene Wahl der Gewinnermittlungsart ist grundsätzlich nachträglich nicht mehr änderbar. In Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung jedoch einen solchen Wechsel zugelassen und dabei an die Grundsätze angeknüpft, die für den Wechsel der Gewinnermittlungsart in aufeinanderfolgenden Jahren gelten.

2. Entscheidung

Im Streitfall war dem Steuerpflichtigen die Änderung der Wahlrechtsausübung nicht mehr möglich. Denn er hatte keinen vernünftigen wirtschaftlichen Grund dargelegt, der es rechtfertigen könnte, die gewählte Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich für dasselbe Jahr wieder zu ändern.

Allein der Umstand, dass er durch den Wechsel zur EÜR eine Gewinnerhöhung infolge der Außenprüfung „glätten“ wollte, reicht hierfür nicht aus. Denn damit haben sich nicht die wirtschaftlichen Verhältnisse geändert. Der Steuerpflichtige war vielmehr einem Irrtum über die steuerlichen Folgen der gewählten Gewinnermittlungsart unterlegen, der die Änderungsmöglichkeit nicht eröffnet.

AUSGABE: MBP 4/2025, S. 57 · ID: 50354100

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